Die Mitglieder des Stadtrats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachverhalt erhalten:

 

„In der Stadtratssitzung Baunach vom 10.01.2023 TOP 9.5 öffentlich überreichte Stadtratsmitglied Manuela Fößel dem Ersten Bürgermeister Roppelt einen Antrag auf Bürgerentscheid und Unterschriftenlisten. Der Antrag ist dieser Vorlage beigefügt.

Gemäß Art. 18a Abs. 8 S. 1 GO hat der Stadtrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung bei der Gemeinde (Art. 18a Abs. 4 GO) über die Zulassung des Bürgerbegehrens zu entscheiden.

 

Diese von Art. 18a Abs. 8 S. 1 GO geforderte Prüfung des Bürgerbegehrens ist eine umfassende. Die Prüfungskompetenz umfasst neben den formellen Voraussetzungen in Art. 18a Abs. 4–6 GO auch die materiellen Anforderungen in Art. 18a Abs. 1, Abs. 3 GO. Hierdurch wird letztlich sichergestellt, dass der Bürgerentscheid nach Art. 18a Abs. 10 GO nicht mit erheblichem politischen Engagement der Bürger und hohem Verwaltungsaufwand und damit verbundener hoher Kosten seitens der Gemeinde durchgeführt wird, obwohl sich bereits im frühen Stadium der Prüfung nach Art. 18a Abs. 8 GO abzeichnet, dass ein erfolgreicher Bürgerentscheid rechtlich keinen Bestand haben kann. Die Prüfung nach Art. 18a Abs. 8 S. 1 GO ist weiter eine gebundene Entscheidung. Ermessen bei der Beurteilung der Zulässigkeit kommt der Gemeinde nicht zu.

Persönliche Beteiligung:

 

Sind Gemeinderatsmitglieder als vertretungsberechtigte Personen im Bürgerbegehren benannt, so sind sie schon deshalb wegen persönlicher Beteiligung auszuschließen, weil ein Bürgerbegehren zu den sonstigen Vereinigungen im Sinn des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO zählt und von der Entscheidung des Gemeinderats unmittelbar betroffen ist. Auf eine eigene konkrete und individuelle Betroffenheit der Gemeinderatsmitglieder kommt es nicht mehr an.

 

Als vertretungsberechtigte Personen wurden in dem Bürgerbegehren Manuela Fößel und Benedikt Schug aufgeführt, diese haben den Antrag auch unterschrieben und sind Mitglied des Stadtrats. Folglich liegt eine persönliche Beteiligung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 GO vor.“

 

Stadträtin Fößel verlässt auf Antrag zur Geschäftsordnung den Beratungstisch und nimmt im Zuschauerraum platz.

 

 

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens:

 

„Gem. § 2 Nr. 16 der Geschäftsordnung des Stadtrats Baunach ist der Stadtrat für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO) zuständig.

Um einen Bürgerentscheid nach Art. 18a Abs. 10 GO, durchzuführen, muss er formell und materiell zulässig sein.

I.         Formelle Zulässigkeit

1.       Schriftlicher Antrag

Siehe Anlage „Anschreiben Unterschriftenliste vom 10.01.2023“

Der Antrag wurde nach Art. 18 a Abs. 4 GO am 10.01.2023 im Rahmen der Stadtratssitzung in schriftlicher Form an Ersten Bürgermeister Roppelt als Vertreter der Stadt Baunach eingereicht. Der Antrag ist als Bürgerbegehren gekennzeichnet.

 

2.       Fragestellung Ja / Nein Art. 18 Abs. 4 GO

Die Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das geplante Projekt der Mehrzweckhalle zunächst gestoppt wird?“ kann mit Ja durch Unterschriftsleistung beantwortet werden. Die Fragestellung ist auf jeder Unterschriftenliste enthalten.

 

3.       Begründung Art. 18 a Abs. 4 GO

Siehe Anlage „Screenshot Kopf Unterschriftenliste“

 

Alle in Abs. 4 genannten Bestandteile des Bürgerbegehrens (Antrag auf Bürgerbegehren, Fragestellung, Begründung, vertretungsberechtigte Personen) erscheinen hinreichend deutlich auf jeder einzelnen Liste, damit sie der Unterzeichner in seinen Willen aufnehmen kann.

 

 

4.       Benennung von bis zu 3 vertretungsberechtigten Personen

 

Diese müssen auf den Unterschriftslisten selbst benannt sein, damit sie nachweisbar vom Willen der Antragsteller erfasst und zu ihrer Interessenvertretung ermächtigt werden. Auch Mitglieder des Stadtrats können zu Vertretern des Bürgerbegehrens bestellt werden (s. Nr. VI.5 der Vollzugshinweise, Erl. 1), sie sind dann aber bei der Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens persönlich beteiligt (s. oben).

Mit Manuela Fößel und Benedikt Schug, jeweils mit einem Vertreter im Verhinderungsfalle, sind 2 vertretungsberechtigte Personen auf den Unterschriftslisten genannt.

 

5.       Art. 18a Abs. 5 GO; Unterzeichnungsberechtigung

 

Dies sind alle an diesem Tag in der Gemeinde wahlberechtigten Bürger und Unionsbürger.

Die Verwendung von unterschiedlichen Unterschriftslisten ist unschädlich, da die Abweichungen so geringfügig sind, dass dadurch die Einheitlichkeit von Fragestellung und Begründung nicht beeinträchtigt wird.

Im Übrigen sind Fragestellung, Begründung und Vertreternennung voll identisch.

 

6.       Quorum Art. 18a Abs. 6 GO

 

Maßgeblich ist die Gesamtzahl der wahlberechtigten Gemeindebürger am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens. Zum Einreichungsstíchtag am 10.01.2023 gab es 3.214 Gemeindeangehörige in der Stadt Baunach. Gem. Art. 18a Abs. 6 GO muss bei Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern ein Quorum, von 10 % erfüllt sein, was 321 erforderlichen Unterschriften entspricht.

Eingereicht wurden 423 Unterschriften. Nach Vorprüfung der erforderlichen Kriterien sind 7 Unterschriften ungültig. Damit sind 416 Unterschriften gültig. Das erforderliche 10% Quorum wurde erreicht.

 

II.       Materielle Zulässigkeit

 

1.       Art. 18a Abs. 1 GO; Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises

Gemeindebürger können nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren initiieren.

Tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens ist der hier beabsichtigte Stopp des Baus der Mehrzweckhalle. Dabei handelt es sich um einen Ausdruck gemeindlicher Planungshoheit und damit um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises.

2.       kein Fall des Negativkatalogs in Art. 18a Abs. 3 GO

Ein Ausschlussgrund nach Art. 18 a Abs. 3 GO ist nicht ersichtlich.

 

3.       Bestimmtheit und Ziel der Fragestellung

 

Die Fragestellung muss – ähnlich wie beim Gemeinderatsbeschluss – so bestimmt sein, dass der Bürger eindeutig erkennen kann, wofür oder wogegen er sich entscheidet, und dass der Bürgerentscheid letztlich überhaupt „vollziehbar“ ist. Unter „Vollzug“ ist nicht notwendig wie bei einem Gemeinderatsbeschluss die bloße Umsetzung durch den ersten Bürgermeister, sondern die Verwirklichung des von den Antragstellern verfolgten und schließlich von den Bürgern bejahten Zieles zu verstehen.

Der VGH hat mit Urteil vom 13.03.2019 (BayVBl 2020, 276 = KommP BY 2019, 225) die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens präzisiert.

 

Fraglich ist, wie das Wort „zunächst“ in der Fragestellung zu werten ist. Es fehlt hierbei an einer hinreichend konkreten Ausgestaltung, für wie lange die Maßnahme nicht begonnen werden soll oder wann die Kriterien für einen möglichen Beginn der Maßnahme erfüllt wären. So kann das Abwarten von 1 Monat genauso die Anforderung auf „zunächst“ erfüllen, wie ein Jahr oder 5.

 

Entspricht die Fragestellung diesen Anforderungen nicht, so hat der Stadtrat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Begehrens (Abs. 8 Satz 1) den Inhalt der Frage durch eine – wegen der häufig laienhaften Formulierung der Bürger grundsätzlich „wohlwollende“– Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob das sachliche Ziel des Begehrens nach seinem – aus der Sicht der Bürger und der Gemeindeorgane als Adressaten der Fragestellung – objektiven Erklärungsinhalt hinreichend bestimmt ermittelt werden kann, wobei ergänzend auf die Antragsbegründung, nicht aber auf rein subjektive Vorstellungen der Initiatoren des Bürgerbegehrens abzustellen ist.

Das OVG Münster, (DÖV 2013, 779 = NWVBl 2013, 491 und DÖV 2014, 761) schließt bei einer mehrdeutigen Fragestellung einen Rückgriff auf die Begründung aus und verlangt, dass die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein muss. Ist das der Fall, so kann die Fragestellung von der Stadt im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen – ohne inhaltliche Änderung des Begehrens – entsprechend präzisiert und für den Stimmzettel eine abstimmungsfähige Formulierung festgelegt werden; eine „Nachbesserungspflicht“ besteht jedoch nicht

Bei objektiver Betrachtung ist nicht anzunehmen, dass die Unterzeichner „notgedrungen“ die reduzierte Fragestellung unterstützen würden, um überhaupt ihrem Grundanliegen Geltung verschaffen zu können. Es ist zweckmäßig, bereits in der Unterschriftenliste die Vertreterinnen und Vertreter zu ermächtigen, entsprechende Korrekturen vorzunehmen, sofern davon die Zulässigkeit des Begehrens abhängt.

Auf dem Kopf der Unterschriftenliste ist zwar eine Vollmacht enthalten, diese umfasst jedoch nur die Begründung des Antrags. Eine darüber hinaus gehende Änderungsermächtigung zu einer Umformulierung der Fragestellung wäre dagegen unzulässig, weil sie eine „Blankovollmacht“ für die vertretungsberechtigten Personen enthalten würde, nachträglich Angelegenheiten zum Gegenstand des Antrags zu machen, die die Unterzeichner nicht in ihren Willen aufgenommen. Im Übrigen sind wie bisher der Umformulierung enge Grenzen setzt, um den Willen der Unterzeichner nicht zu verfälschen und sie vor einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Unterschriften zu schützen.

 

Selbst bei wohlwollender Auslegung läßt die Fragestellung nicht erkennen, wie die Umsetzungsmaßnahmen konkret aussehen sollten. Gerade ein auf eine Grundsatzentscheidung abzielendes Bürgerbegehren unterliegt strengeren Bestimmtheitsanforderungen als ein Beschlussantrag im Stadtrat, der seine Beschlüsse jederzeit nachträglich ändern oder präzisieren könne, was bei einem Bürgerbegehren nicht möglich sei.

 

Die Fragestellung des eingereichten Bürgerbegehrens „Sind Sie dafür, dass das geplante Projekt Mehrzweckhalle zunächst gestoppt wird?“ ist nicht ausreichend bestimmt.

4.       Bereits vollzogene Maßnahme

 

Unzulässig ist ein Bürgerbegehren, das deshalb zu keiner Entscheidung führen kann, weil die begehrte Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich bzw. als überholt anzusehen ist, z.B. infolge Zeitablaufs oder weil sie sich aus anderen Gründen erledigt hat oder bereits verwirklicht ist. Eine Erledigung des gesamten Bürgerbegehrens ist bereits dann zu bejahen, wenn wesentliche Teile des Begehrens gegenstandslos geworden sind.

 

Schriftlicher Stopp der Vergaben am 01.04.2022 und 07.12.2022:

 

Erster Bürgermeister Roppelt hat bereits bei dem Jourfix am 31.03.22, somit zeitlich weit vor der Einreichung des Antrags auf Bürgerentscheid, alle Planer darüber informiert, dass alle Planungsleistungen für die Leistungsphase 5 (Werkplanung) der geplanten Mehrzweckhalle noch abgewartet werden sollen. Der Fokus solle auf der Erlangung der nötigen Baugenehmigung liegen. Mit Email vom 01.04.2022 informierte Geschäftsleiter Günthner alle Beteiligten nochmals schriftlich darüber, dass auch die Werkplanung (Leistungsphase 5) für alle Fachplanungen bis zum Ergebnis der Prüfungen ausgesetzt werden sollen.

 

Mit Email vom 07.12.2022 an die beteiligten Planungsbüros und Architekten stoppte Erster Bürgermeister Roppelt nochmals schriftlich den Baubeginn der Halle und vergab die weiteren Leistungsphasen ab Stufe 5 nicht:

 

 

 

Stadtratssitzung vom 08.11.2022

 

In der Stadtratssitzung vom 08.11.2022 wurden die Mitglieder des Stadtrats, damit auch die Vertretungsberechtigten Fößel und Schug, darüber informiert, dass eine Absprache mit den Vereinen erfolgt ist, wonach der Bau der Halle gestoppt werden wird und im Finanzausschuss der Vorschlag eingebracht werden wird, keine Mittel für den Bau der Halle für den Haushalt 2023 einzuplanen.

 

Auszug Niederschrift Stadtrat Baunach 08.11.2022 TOP 15.5 öffentlich:

 

„Stadträtin Fößel erklärte, sie habe vor 2 Wochen ein Bürgerbegehren zum Thema Mehrzweckhalle mit initiiert. Wenn genügend Unterschriften gesammelt werden können, wird dies der Verwaltung zur Prüfung übergeben.

 

Erster Bürgermeister Roppelt erklärte, dass zurzeit die Planungen und Sitzungen für den Haushalt 2023 laufen. Hier wird von ihm der Vorschlag eingebracht werden, dass der Bau der Halle in 2023 nicht erfolgt. Dies wurde auch mit den beteiligten Vereinen bereits vor einigen Wochen abgesprochen. Die Rahmenbedingungen haben sich durch die aktuelle weltpolitische Lage geändert. Eine Baugenehmigung bedeute nicht, dass sofort gebaut werden muss. Die Stadt Baunach ist sich hier – wie bei vergangenen Großprojekten in den letzten Jahrzehnten – ihrer Verantwortung bewusst.“

 

Sitzung des vorberatenden Finanzausschusses am 24.11.2022

 

In dieser Sitzung wurde über den Haushalt 2023 beraten. Die Initiatorin des Bürgerbegehrens Fößel ist ordentliches Mitglied des Finanzausschusses und war zu dieser Sitzung anwesend. Hierbei wurden für die geplante Mehrzweckhalle lediglich Planungskosten vorberaten. Im HH 2023 werden hingegen keine Baukosten eingeplant.

 

Stattdessen soll in den Folgejahren je nach Finanzlage entschieden werden, wann der Baubeginn erfolgen kann. Die Haushaltssitzung 2023 findet turnusgemäß im März 2023 statt, in der der Stadtrat über den Haushalt entscheiden wird.

 

Auszug aus der Niederschrift Finanzausschuss 24.11.2022, TOP 1:

 

„[Mehrzweckhalle:

Das Projekt des Neubaus der Mehrzweckhalle wurde aufgrund der angespannten Lage infolge des Angriffskrieges Russlands gegenüber der Ukraine und der daraus resultierenden deutlichen Kostensteigerung bereits Mitte des Jahres 2022 gestoppt.

Es wurde vorgeschlagen die Entwicklung 2023 zu beobachten.

Es wurden bereits viele Planungsleistungen in Anspruch genommen und bereits abgerechnet. Weitere Umplanungen verteuern die Maßnahme dementsprechend weiterhin.

Der Stadtrat hat über den Bau der Halle bereits mehrfach abgestimmt. Der Bauantrag liegt aktuell im Bauamt des Landratsamtes Bamberg.]

[Die besprochenen Änderungen wurden von der Kämmerin aufgenommen und werden in der Haushaltsplanung eingearbeitet.]“

 

Die Niederschriften sind im Ratsinformationssystem Session Net online gestellt.

 

Die endgültige Entscheidung über die Mittel im Haushalt trifft der Stadtrat in seiner Haushaltssitzung 2023.

 

Bei seiner Entscheidung ist der Stadtrat wie für jedes gemeindliche Handeln immer an die allgemeinen Haushaltsgrundsätze gebunden.

 

Der Haushalt ist jährlich durch den Stadtrat zu beraten und zu entscheiden. Somit kann und soll der Stadtrat von Jahr zu Jahr angemessen auf die jeweilige Situation und Lage über den Bau der Halle entscheiden und ist verpflichtet, dies unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze zu tun.

 

 

Den Initiatoren wurde das Ergebnis der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens sowohl in einem persönlichen Gespräch mit Erstem Bürgermeister Roppelt und Zweitem Bürgermeister Großkopf, als auch in einem Telefonat mit der Rechtsaufsichtsbehörde durch Herrn Nohl bereits mitgeteilt.

 

Der im Bürgerbegehren formulierte Antrag, dass der Bau der Mehrzweckhalle zunächst gestoppt werden soll, ist wie dargestellt und den Initiatoren mitgeteilt, auch bereits vollzogen und ist somit gegenstandslos geworden. Der angestrebte Bürgerentscheid kann aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden. Es besteht daher kein Bedürfnis mehr für die Herbeiführung eines auf dieselbe – bereits verwirklichte- Angelegenheit gerichtetes Bürgerbegehren.

 

Aus diesen Gründen ist das Bürgerbegehren insgesamt unzulässig.

 

Der Sachverhalt und dieses Ergebnis wurden der Rechtsaufsicht im Landratsamt Bamberg zur Prüfung vorgelegt und von dieser bestätigt.

 

Erster Bürgermeister Roppelt ging auf die einzelnen Argumente aus dem Flyer des Bürgerbegehrens ein, mit welchem die Unterschriften gesammelt wurden.


Beschluss:          15 : 0

 

(ohne Stadtratsmitglieder Fößel wegen persönlicher Beteiligung)

 

Der Antrag auf Bürgerentscheid ist aufgrund seiner unbestimmten Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das geplante Projekt der Mehrzweckhalle zunächst gestoppt wird?“ unzulässig. Selbst bei einer wohlwollenden Auslegung bleibt unklar, was unter „zunächst“ zu verstehen ist.

Da der Baubeginn der Mehrzweckhalle bereits im vergangenen Jahr gestoppt wurde und im Jahr 2023 nicht erfolgen wird, kann der Antrag zudem zu keiner Entscheidung führen, weil die begehrte Maßnahme sich erledigt hat, bereits verwirklicht ist und damit wesentliche Teile des Begehrens gegenstandslos geworden sind.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bescheid zu erstellen und den Initiatoren zuzustellen. Die Entscheidung des Stadtrats wird den Bürgern durch amtliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt mitgeteilt.

 

 

 

Beschluss:          15 : 0

 

(ohne Stadtratsmitglieder Fößel wegen persönlicher Beteiligung)

 

Der Stadtrat Baunach beschließt, den Bau der Mehrzweckhalle im Jahr 2023 nicht zu beginnen und über den Baubeginn im Rahmen der Haushaltssatzung der folgenden Jahre jeweils neu zu beschließen.