Sitzung: 07.02.2023 Stadtrat Baunach
Die Mitglieder des Stadtrats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachverhalt erhalten:
„In der Stadtratssitzung Baunach vom 10.01.2023 TOP
9.5 öffentlich überreichte Stadtratsmitglied Manuela Fößel dem Ersten
Bürgermeister Roppelt einen Antrag auf Bürgerentscheid und
Unterschriftenlisten. Der Antrag ist dieser Vorlage beigefügt.
Gemäß Art. 18a Abs. 8 S. 1 GO hat der Stadtrat unverzüglich,
spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung bei der Gemeinde (Art. 18a
Abs. 4 GO) über die Zulassung des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Diese von Art. 18a Abs. 8 S. 1 GO geforderte Prüfung des
Bürgerbegehrens ist eine umfassende. Die Prüfungskompetenz umfasst neben den
formellen Voraussetzungen in Art. 18a Abs. 4–6 GO auch die materiellen
Anforderungen in Art. 18a Abs. 1, Abs. 3 GO. Hierdurch wird letztlich
sichergestellt, dass der Bürgerentscheid nach Art. 18a Abs. 10 GO nicht mit
erheblichem politischen Engagement der Bürger und hohem Verwaltungsaufwand und
damit verbundener hoher Kosten seitens der Gemeinde durchgeführt wird, obwohl
sich bereits im frühen Stadium der Prüfung nach Art. 18a Abs. 8 GO abzeichnet,
dass ein erfolgreicher Bürgerentscheid rechtlich keinen Bestand haben kann. Die Prüfung nach Art. 18a Abs. 8 S. 1 GO ist weiter eine gebundene Entscheidung. Ermessen bei
der Beurteilung der Zulässigkeit kommt der Gemeinde nicht zu.
Persönliche Beteiligung:
Sind Gemeinderatsmitglieder als vertretungsberechtigte Personen im Bürgerbegehren benannt, so sind sie schon deshalb wegen
persönlicher Beteiligung auszuschließen, weil ein Bürgerbegehren zu den sonstigen Vereinigungen im Sinn des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO
zählt und von der Entscheidung des Gemeinderats unmittelbar betroffen ist. Auf eine eigene konkrete und individuelle Betroffenheit
der Gemeinderatsmitglieder kommt es nicht mehr an.
Als vertretungsberechtigte Personen wurden in dem
Bürgerbegehren Manuela Fößel und Benedikt Schug aufgeführt, diese haben den
Antrag auch unterschrieben und sind Mitglied des Stadtrats. Folglich liegt eine
persönliche Beteiligung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 GO vor.“
Stadträtin Fößel verlässt auf Antrag zur
Geschäftsordnung den Beratungstisch und nimmt im Zuschauerraum platz.
Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens:
„Gem. § 2 Nr. 16 der
Geschäftsordnung des Stadtrats Baunach ist der Stadtrat für die
Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO)
und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO)
zuständig.
Um einen Bürgerentscheid
nach Art. 18a Abs. 10 GO, durchzuführen, muss er formell und materiell zulässig
sein.
I.
Formelle Zulässigkeit
1.
Schriftlicher Antrag
Siehe Anlage „Anschreiben
Unterschriftenliste vom 10.01.2023“
Der Antrag wurde nach Art. 18 a Abs. 4 GO am 10.01.2023 im
Rahmen der Stadtratssitzung in schriftlicher Form an Ersten Bürgermeister
Roppelt als Vertreter der Stadt Baunach eingereicht. Der Antrag ist als
Bürgerbegehren gekennzeichnet.
2.
Fragestellung Ja / Nein Art. 18
Abs. 4 GO
Die Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das geplante Projekt der
Mehrzweckhalle zunächst gestoppt wird?“ kann mit Ja durch Unterschriftsleistung
beantwortet werden. Die Fragestellung ist auf jeder Unterschriftenliste
enthalten.
3.
Begründung Art. 18 a Abs. 4 GO
Siehe Anlage „Screenshot Kopf
Unterschriftenliste“
Alle in Abs. 4 genannten Bestandteile des Bürgerbegehrens
(Antrag auf Bürgerbegehren, Fragestellung, Begründung, vertretungsberechtigte
Personen) erscheinen hinreichend deutlich auf jeder einzelnen Liste, damit sie
der Unterzeichner in seinen Willen aufnehmen kann.
4.
Benennung von bis zu 3
vertretungsberechtigten Personen
Diese müssen auf den Unterschriftslisten selbst benannt sein, damit sie nachweisbar vom Willen der Antragsteller
erfasst und zu ihrer Interessenvertretung ermächtigt werden. Auch Mitglieder des Stadtrats können zu Vertretern des Bürgerbegehrens bestellt werden (s.
Nr. VI.5 der Vollzugshinweise, Erl. 1), sie sind dann aber bei der Entscheidung
über die Zulassung des Bürgerbegehrens persönlich
beteiligt (s. oben).
Mit Manuela Fößel und Benedikt Schug, jeweils mit
einem Vertreter im Verhinderungsfalle, sind 2 vertretungsberechtigte Personen
auf den Unterschriftslisten genannt.
5.
Art. 18a Abs. 5 GO;
Unterzeichnungsberechtigung
Dies sind alle an diesem Tag in der Gemeinde
wahlberechtigten Bürger und Unionsbürger.
Die Verwendung
von unterschiedlichen Unterschriftslisten ist unschädlich, da die
Abweichungen so geringfügig sind, dass dadurch die Einheitlichkeit von
Fragestellung und Begründung nicht beeinträchtigt wird.
Im Übrigen sind Fragestellung, Begründung und
Vertreternennung voll identisch.
6.
Quorum Art. 18a Abs. 6 GO
Maßgeblich ist die Gesamtzahl der
wahlberechtigten Gemeindebürger am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens. Zum Einreichungsstíchtag am 10.01.2023 gab es 3.214
Gemeindeangehörige in der Stadt Baunach. Gem. Art. 18a Abs. 6 GO muss bei
Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern ein Quorum, von 10 % erfüllt sein, was 321
erforderlichen Unterschriften entspricht.
Eingereicht wurden 423 Unterschriften. Nach Vorprüfung
der erforderlichen Kriterien sind 7 Unterschriften ungültig. Damit sind 416
Unterschriften gültig. Das erforderliche 10% Quorum wurde erreicht.
II.
Materielle Zulässigkeit
1.
Art. 18a Abs. 1 GO; Angelegenheit
des eigenen Wirkungskreises
Gemeindebürger können nur
über Angelegenheiten des eigenen
Wirkungskreises ein Bürgerbegehren initiieren.
Tauglicher Gegenstand eines
Bürgerbegehrens ist der hier beabsichtigte Stopp des Baus der Mehrzweckhalle.
Dabei handelt es sich um einen Ausdruck gemeindlicher Planungshoheit und damit
um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises.
2.
kein Fall des Negativkatalogs in
Art. 18a Abs. 3 GO
Ein
Ausschlussgrund nach Art. 18 a Abs. 3 GO ist nicht ersichtlich.
3. Bestimmtheit und Ziel der
Fragestellung
Die Fragestellung muss – ähnlich wie beim Gemeinderatsbeschluss – so bestimmt sein, dass der Bürger
eindeutig erkennen kann, wofür oder wogegen er sich entscheidet, und dass der
Bürgerentscheid letztlich überhaupt „vollziehbar“ ist. Unter „Vollzug“ ist
nicht notwendig wie bei einem Gemeinderatsbeschluss die bloße Umsetzung durch den
ersten Bürgermeister, sondern die Verwirklichung des von den Antragstellern
verfolgten und schließlich von den Bürgern bejahten Zieles zu verstehen.
Der VGH hat mit Urteil vom 13.03.2019 (BayVBl 2020, 276 = KommP
BY 2019, 225) die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens präzisiert.
Fraglich ist, wie das Wort „zunächst“ in der Fragestellung zu werten
ist. Es fehlt hierbei an einer hinreichend konkreten Ausgestaltung, für wie
lange die Maßnahme nicht begonnen werden soll oder wann die Kriterien für einen
möglichen Beginn der Maßnahme erfüllt wären. So kann das Abwarten von 1 Monat
genauso die Anforderung auf „zunächst“ erfüllen, wie ein Jahr oder 5.
Entspricht die Fragestellung diesen
Anforderungen nicht, so hat der Stadtrat bei der Entscheidung über die
Zulässigkeit des Begehrens (Abs. 8 Satz 1) den Inhalt der Frage durch eine –
wegen der häufig laienhaften Formulierung der Bürger grundsätzlich
„wohlwollende“– Auslegung zu
ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob das sachliche Ziel des Begehrens nach seinem
– aus der Sicht der Bürger und der Gemeindeorgane als Adressaten der
Fragestellung – objektiven
Erklärungsinhalt hinreichend bestimmt ermittelt werden kann, wobei
ergänzend auf die Antragsbegründung, nicht aber auf rein subjektive
Vorstellungen der Initiatoren des Bürgerbegehrens abzustellen ist.
Das OVG Münster, (DÖV 2013, 779 = NWVBl
2013, 491 und DÖV 2014, 761) schließt bei einer mehrdeutigen Fragestellung
einen Rückgriff auf die Begründung aus und verlangt, dass die Fragestellung in
sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich
heraus verständlich sein muss. Ist das der Fall, so kann die Fragestellung von der Stadt im Einvernehmen mit den
vertretungsberechtigten Personen – ohne inhaltliche Änderung des Begehrens – entsprechend präzisiert und für den
Stimmzettel eine abstimmungsfähige Formulierung festgelegt werden; eine
„Nachbesserungspflicht“ besteht jedoch nicht
Bei objektiver Betrachtung ist nicht
anzunehmen, dass die Unterzeichner „notgedrungen“ die reduzierte Fragestellung
unterstützen würden, um überhaupt ihrem Grundanliegen Geltung verschaffen zu
können. Es ist zweckmäßig, bereits in der Unterschriftenliste die
Vertreterinnen und Vertreter zu ermächtigen, entsprechende Korrekturen
vorzunehmen, sofern davon die Zulässigkeit des Begehrens abhängt.
Auf dem Kopf der Unterschriftenliste ist
zwar eine Vollmacht enthalten, diese umfasst jedoch nur die Begründung des
Antrags. Eine darüber hinaus gehende Änderungsermächtigung zu einer
Umformulierung der Fragestellung wäre dagegen unzulässig, weil sie eine
„Blankovollmacht“ für die vertretungsberechtigten Personen enthalten würde,
nachträglich Angelegenheiten zum Gegenstand des Antrags zu machen, die die
Unterzeichner nicht in ihren Willen aufgenommen. Im Übrigen sind wie bisher der
Umformulierung enge Grenzen setzt, um den Willen der Unterzeichner nicht zu
verfälschen und sie vor einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Unterschriften
zu schützen.
Selbst bei wohlwollender Auslegung läßt die Fragestellung nicht
erkennen, wie die Umsetzungsmaßnahmen konkret aussehen sollten. Gerade ein auf
eine Grundsatzentscheidung abzielendes Bürgerbegehren unterliegt strengeren
Bestimmtheitsanforderungen als ein Beschlussantrag im Stadtrat, der seine Beschlüsse
jederzeit nachträglich ändern oder präzisieren könne, was bei einem
Bürgerbegehren nicht möglich sei.
Die
Fragestellung des eingereichten Bürgerbegehrens „Sind Sie dafür, dass das
geplante Projekt Mehrzweckhalle zunächst gestoppt wird?“ ist nicht ausreichend
bestimmt.
4. Bereits
vollzogene Maßnahme
Unzulässig ist ein Bürgerbegehren, das deshalb zu keiner
Entscheidung führen kann, weil die begehrte Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich bzw. als überholt
anzusehen ist, z.B. infolge Zeitablaufs oder weil sie sich aus anderen Gründen erledigt hat oder bereits
verwirklicht ist. Eine Erledigung des gesamten Bürgerbegehrens ist bereits dann zu bejahen, wenn wesentliche Teile des Begehrens
gegenstandslos geworden sind.
Schriftlicher
Stopp der Vergaben am 01.04.2022 und 07.12.2022:
Erster Bürgermeister Roppelt hat bereits bei dem Jourfix am
31.03.22, somit zeitlich weit vor der Einreichung des Antrags auf
Bürgerentscheid, alle Planer darüber informiert, dass alle Planungsleistungen
für die Leistungsphase 5 (Werkplanung) der geplanten Mehrzweckhalle noch
abgewartet werden sollen. Der Fokus solle auf der Erlangung der nötigen
Baugenehmigung liegen. Mit Email vom 01.04.2022 informierte Geschäftsleiter
Günthner alle Beteiligten nochmals schriftlich darüber, dass auch die
Werkplanung (Leistungsphase 5) für alle Fachplanungen bis zum Ergebnis der
Prüfungen ausgesetzt werden sollen.
Mit Email vom 07.12.2022 an die
beteiligten Planungsbüros und Architekten stoppte Erster Bürgermeister Roppelt
nochmals schriftlich den Baubeginn der Halle und vergab die weiteren
Leistungsphasen ab Stufe 5 nicht:
Stadtratssitzung vom
08.11.2022
In der Stadtratssitzung vom 08.11.2022 wurden die
Mitglieder des Stadtrats, damit auch die Vertretungsberechtigten Fößel und
Schug, darüber informiert, dass eine Absprache mit den Vereinen erfolgt ist,
wonach der Bau der Halle gestoppt werden wird und im Finanzausschuss der
Vorschlag eingebracht werden wird, keine Mittel für den Bau der Halle für den
Haushalt 2023 einzuplanen.
Auszug Niederschrift Stadtrat Baunach 08.11.2022 TOP 15.5
öffentlich:
„Stadträtin Fößel
erklärte, sie habe vor 2 Wochen ein Bürgerbegehren zum Thema Mehrzweckhalle mit
initiiert. Wenn genügend Unterschriften gesammelt werden können, wird dies der
Verwaltung zur Prüfung übergeben.
Erster Bürgermeister
Roppelt erklärte, dass zurzeit die Planungen und Sitzungen für den Haushalt
2023 laufen. Hier wird von ihm der Vorschlag eingebracht werden, dass der Bau
der Halle in 2023 nicht erfolgt. Dies wurde auch mit den beteiligten Vereinen
bereits vor einigen Wochen abgesprochen. Die Rahmenbedingungen haben sich durch
die aktuelle weltpolitische Lage geändert. Eine Baugenehmigung bedeute nicht,
dass sofort gebaut werden muss. Die Stadt Baunach ist sich hier – wie bei
vergangenen Großprojekten in den letzten Jahrzehnten – ihrer Verantwortung
bewusst.“
Sitzung des vorberatenden Finanzausschusses am 24.11.2022
In dieser Sitzung wurde über den Haushalt 2023 beraten. Die Initiatorin des Bürgerbegehrens Fößel ist ordentliches
Mitglied des Finanzausschusses und war zu dieser Sitzung anwesend. Hierbei
wurden für die geplante Mehrzweckhalle lediglich Planungskosten vorberaten. Im
HH 2023 werden hingegen keine Baukosten eingeplant.
Stattdessen soll in den Folgejahren je nach Finanzlage entschieden werden, wann der Baubeginn erfolgen kann. Die Haushaltssitzung 2023 findet turnusgemäß im März 2023 statt, in der der Stadtrat über den Haushalt entscheiden wird.
Auszug aus der Niederschrift Finanzausschuss
24.11.2022, TOP 1:
„[Mehrzweckhalle:
Das Projekt des Neubaus der Mehrzweckhalle wurde aufgrund der
angespannten Lage infolge des Angriffskrieges Russlands gegenüber der Ukraine
und der daraus resultierenden deutlichen Kostensteigerung bereits Mitte des
Jahres 2022 gestoppt.
Es wurde vorgeschlagen die Entwicklung 2023 zu beobachten.
Es wurden bereits viele Planungsleistungen in Anspruch genommen und
bereits abgerechnet. Weitere Umplanungen verteuern die Maßnahme dementsprechend
weiterhin.
Der Stadtrat hat über den Bau der Halle bereits mehrfach abgestimmt.
Der Bauantrag liegt aktuell im Bauamt des Landratsamtes Bamberg.]
…
[Die besprochenen
Änderungen wurden von der Kämmerin aufgenommen und werden in der
Haushaltsplanung eingearbeitet.]“
Die Niederschriften sind im
Ratsinformationssystem Session Net online gestellt.
Die endgültige Entscheidung über die Mittel im
Haushalt trifft der Stadtrat in seiner Haushaltssitzung 2023.
Bei seiner Entscheidung ist der Stadtrat wie für jedes
gemeindliche Handeln immer an die allgemeinen Haushaltsgrundsätze gebunden.
Der Haushalt ist jährlich durch den Stadtrat zu
beraten und zu entscheiden. Somit kann und soll der Stadtrat von Jahr zu Jahr
angemessen auf die jeweilige Situation und Lage über den Bau der Halle
entscheiden und ist verpflichtet, dies unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze
zu tun.
Den Initiatoren wurde das Ergebnis der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens sowohl in einem persönlichen Gespräch mit Erstem Bürgermeister Roppelt und Zweitem Bürgermeister Großkopf, als auch in einem Telefonat mit der Rechtsaufsichtsbehörde durch Herrn Nohl bereits mitgeteilt.
Der im Bürgerbegehren
formulierte Antrag, dass der Bau der Mehrzweckhalle zunächst gestoppt werden
soll, ist wie dargestellt und den Initiatoren mitgeteilt, auch bereits
vollzogen und ist somit gegenstandslos geworden. Der angestrebte Bürgerentscheid kann aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht
vollzogen werden. Es
besteht daher kein Bedürfnis mehr für die Herbeiführung eines auf dieselbe –
bereits verwirklichte- Angelegenheit gerichtetes Bürgerbegehren.
Aus diesen Gründen ist
das Bürgerbegehren insgesamt unzulässig.
Der Sachverhalt und
dieses Ergebnis wurden der Rechtsaufsicht im Landratsamt Bamberg zur Prüfung
vorgelegt und von dieser bestätigt.
Erster Bürgermeister Roppelt ging auf die einzelnen Argumente aus dem Flyer des Bürgerbegehrens ein, mit welchem die Unterschriften gesammelt wurden.
Beschluss: 15
: 0
(ohne
Stadtratsmitglieder Fößel wegen persönlicher Beteiligung)
Der Antrag auf
Bürgerentscheid ist aufgrund seiner unbestimmten Fragestellung „Sind Sie dafür,
dass das geplante Projekt der Mehrzweckhalle zunächst gestoppt wird?“ unzulässig.
Selbst bei einer wohlwollenden Auslegung bleibt unklar, was unter „zunächst“ zu
verstehen ist.
Da der Baubeginn der
Mehrzweckhalle bereits im vergangenen Jahr gestoppt wurde und im Jahr 2023
nicht erfolgen wird, kann der Antrag zudem zu
keiner Entscheidung führen, weil die begehrte Maßnahme sich erledigt hat, bereits verwirklicht ist
und damit wesentliche Teile des
Begehrens gegenstandslos geworden sind.
Die Verwaltung wird
beauftragt, einen entsprechenden Bescheid zu erstellen und den Initiatoren
zuzustellen. Die Entscheidung des Stadtrats wird den Bürgern durch amtliche
Bekanntmachung im Mitteilungsblatt mitgeteilt.
Beschluss: 15 : 0
(ohne
Stadtratsmitglieder Fößel wegen persönlicher Beteiligung)
Der Stadtrat Baunach
beschließt, den Bau der Mehrzweckhalle im Jahr 2023 nicht zu beginnen und über
den Baubeginn im Rahmen der Haushaltssatzung der folgenden Jahre jeweils neu zu
beschließen.