Folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Wohnhausneubau auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1605/9 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Röderweg Süd“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Berta-Reiser-Weg“.  Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, werden folgende Befreiungen benötigt:

 

Abstandsfläche

Der BPlan regelt, dass alle Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Die Grenzgarage hält zum einen die mittlere Wandhöhe von max. 3 Metern sowie die Gesamtlänge auf der Grenze von 9 Metern nicht ein. Neben der Befreiung, ist auch eine Abweichung bezüglich der Abstandsflächen erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen. Eine solche Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Höhe der Stützmauer

Der BPlan regelt, dass Stützmauern bis max. 1,0 m Höhe zulässig sind. Der Antragsteller plant mit einer Stützmauer in der Verlängerung der Garage (siehe Bauzeichnungen), der höchste Punkt der Stützmauer beträgt 1,61 m. Eine solche Befreiung wurde im Geltungsbereich des BPlanes noch nicht erteilt. Aus Sicht der Verwaltung sollte an dieser Festsetzung festgehalten werden.

 

Baugrenze

In den Bauzeichnungen ist erkennbar, dass sowohl der Abstellraum der Garage sowie der überdachte Freisitz außerhalb der Baugrenze errichtet werden sollen. Nach §23 Abs. 3 Satz1 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Bei einer Terrasse handelt es sich allerdings nicht um einen Gebäudeteil, demnach ist eine Befreiung hierfür nicht erforderlich. Eine Terrasse wird erst durch eine Überdachung zu einem Gebäudeteil.

 

Der BPlan regelt, dass lediglich Nebenanlagen mit einer Gesamtüberschreitung von 20 m² außerhalb errichtet werden dürfen. Da es sich bei dem Abstellraum um eine Nebennutzung handelt trifft dies hier zu. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt handelt es sich bei dem überdachten Freisitz um eine Hauptnutzung demnach wird hier eine Befreiung erforderlich, diese wird im laufenden Verfahren durch das LRA nachgefordert. Diesbezüglich könnte der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach jedoch bereits jetzt eine Aussage treffen.

 

Aus Sicht der Verwaltung könnte hier eine Befreiung von der Baugrenze erteilt werden. Unter Berücksichtigung, dass die Baugrenze für die 3 östlichen Grundstücke, mit einer Tiefe von ca. 10 Metern, im Verglich sehr schmal sind. Es sollte allerdings keine Befreiung für das Hauptgebäude erteilt werden, lediglich für Balkone, Überdachungen usw.

 

Stellplätze

In der Stellplatzsatzung der Stadt Baunach wird unter §1 Abs. 2 folgendes geregelt.

Der rechtsverbindliche BPlan regelt zwar, dass mind. 2 Stellplätze pro Wohneinheit nachzuweisen sind. Da es sich hier nur um eine Mindestfestsetzung handelt gilt dennoch die Stellplatzsatzung. so wurde es bei den bereits genehmigten Vorhaben ebenfalls gehandhabt. Diesbezüglich wurde seitens der Verwaltung Rücksprache mit dem LRA gehalten.

 

Der Flächenberechnung ist zu entnehmen, dass es sich um 184 m² Wohnfläche handelt, demnach sind für das Vorhaben 4 Stellplätze nachzuweisen. Unter § 3 Abs. 2 der Stellplatzsatzung der Stadt Baunach wird die Zufahrtsbreite auf max. 6 Metern begrenzt, diese Regelung ist ebenfalls einzuhalten.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag zum Wohnhausneubau mit Carport auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1605/9, 96148 Baunach, Berta-Reiser-Weg 12 nicht zu.

 

Folgende Punkte sind umzuplanen

  • Stützmauer
  • Stellplätze und Zufahrtsbreite

 

Nach erfolgter Umplanung ist das Bauvorhaben erneut dem Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach zur Entscheidung vorzulegen.