Die Aufgaben der Gemeinden sind unterschiedlichen, sog. Wirkungskreisen, zuzuordnen. Während die Aufgaben des „eigenen Wirkungskreises“ die ursprünglichen Aufgaben der Gemeinde sind (z.B. Feuerwehrwesen, Abwasserentsorgung und Wasserversorgung), wurden die Aufgaben des „übertragenen Wirkungskreises“ vom Staat auf die Gemeinden übertragen (z.B. Paß- und Meldewesen, Standesamt).

Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden in eigener Zuständigkeit von der Verwaltungsgemeinschaft durchgeführt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO). Die Kosten für diese Amtshandlungen werden aufgrund des Kostengesetzes des Freistaates erhoben und fließen der Verwaltungsgemeinschaft zu. 

Die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden zwar von Beschäftigten der Verwaltungsgemeinschaft bearbeitet, diese Aufgaben liegen aber weiterhin in der Zuständigkeit der Gemeinden. Die Verwaltungsgemeinschaft wird insofern als Behörde der Gemeinden tätig. Die Kosten für Amtshandlungen des eigenen Wirkungskreises werden gemäß Art. 20 des Kostengesetzes durch Satzung festgelegt. Diese Kosten fließen auch direkt den Gemeinden und nicht der Verwaltungsgemeinschaft zu.

Die aktuell gültige „Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Baunach“ stammt vom 18. Mai 1987. 

Diese Satzung musste nicht nur aufgrund der Währungsproblematik überarbeitet werden, denn das als Anlage beigefügte „Kommunale Kostenverzeichnis“ war ebenfalls nicht mehr zeitgemäß.

Durch die Verwaltung wurde daher die dieser Vorlage als Anlage beigefügte „Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Baunach (Kostensatzung – KS)“ erarbeitet.

Grundlage des vorgelegten Entwurfes ist das Muster des Innenministeriums. Das kommunale Kostenverzeichnis, das ebenfalls vom Innenministerium als Muster herausgegeben wird, wurde lediglich an den blau markierten Stellen ergänzt, ansonsten entspricht es ebenfalls dem Muster. Die hinzugefügten Punkte (Tarif-Nrn. 110, 616, 620 und 621) sind Amtshandlungen, die bei der Verwaltungsgemeinschaft regelmäßig anfallen und auch entsprechend verrechnet werden sollten.

Das kommunale Kostenverzeichnis sieht, so wie das Kostengesetz auch, Rahmensätze der Gebühren vor. Im Regelfall werden, wie auch bisher, nur die Mindestbeträge verrechnet. Durch den Rahmensatz besteht aber die Möglichkeit, bei Auftreten besonderer Umstände bzw. außerordentlichem Aufwandes auch höhere Gebühren festzusetzen.

Die neue Kostensatzung sollte, wie auch bisher, in den vier Mitgliedsgemeinden der VG Baunach einheitlich erlassen werden. Aus diesem Grund wurde die Satzung während der Erarbeitung mit allen vier Bürgermeistern abgestimmt.

 


Beschluss:          16 : 0

 

Der Stadtrat beschließt die im Entwurf vorliegende „Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Baunach (Kostensatzung – KS)“ als Satzung. Der Entwurf wird dem Protokoll beigefügt. Erster Bürgermeister Tobias Roppelt wird mit der Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung beauftragt.