Folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Nutzungsänderung von Wohnraum zu Übernachtungszimmer auf dem Grundstück mit der Fl.Nrn. 273 u. 274 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem Mischgebiet (MI) gleich

 

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Da es sich lediglich um eine Nutzungsänderung handelt fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung) der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Schon in der Vergangenheit (B 2020/54) wurden Wohnräume zu Übernachtungsräumen umgenutzt. In genehmigten Bauantrag von 2020 wurden 6 Stellplätze vom LRA gefordert, diese wurden im nordwestlichen Bereich des Grundstücks nachgewiesen. Es wurde festgestellt, dass diese Stellplätze so nie errichtet wurden, seitens der Basteistraße ist ebenfalls keine ausreichende Zufahrt zum Grundstück vorhanden. Es wird auf die Anhänge der Vorlage verwiesen.

 

Nun wird beabsichtigt die restlichen Wohnungen in Übernachtungsräume umzunutzen. Es handelt sich um 4 Wohnungen (Whg. 1 = 4 Betten; Whg. 2 = 3 Betten; Whg. 3 = 1 Bett; Whg. 4 = 4 Betten) mit insgesamt 12 Betten, da jede Wohnung einzeln zu betrachten ist kommt man auf einen Stellplatzbedarf von 7 Stellplätzen, es wird auf die Stellplatzsatzung der Stadt Baunach verwiesen.

 

Durch die beantragte Nutzungsänderung müssen nun weitere 7 Stellplätze nachgewiesen werden. In Summe sind demnach 13 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Aus den Unterlagen, die vom LRA übermittelt wurden, ist nicht ersichtlich wo die Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Ein Stellplatznachweis über alle notwendigen Stellplätze ist seitens des LRAs nachzufordern.

 

Aus diesem Grund kann aus Sicht der Verwaltung dem Vorhaben nicht zugestimmt werden.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag zur Nutzungsänderung von Wohnräumen zu Übernachtungszimmern auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nrn. 273 u. 274, 96148 Baunach, Würzburger Str. 10a nicht zu.

 

Das Landratsamt Bamberg wird aufgefordert die notwendigen Unterlagen nachzufordern.

 

 

Beschluss:          7 : 0

 

Die Baugenehmigung aus dem Jahr 2020 (20201216) wurde auf Grundlage des Stellplatznachweises erteilt. Die Stellplätze wurden so nie errichtet, seitens der Basteistraße ist ebenfalls keine ausreichende Zufahrt vorhanden, siehe Anlagen. Die untere Bauaufsichtsbehörde wird aufgefordert hier die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

 

Des Weiteren fordert der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach die Überprüfung, der unteren Bauaufsichtsbehörde, wie viele Übernachtungsplätze in dem Gebäude vorhanden sind. Weitere Betten würden einen höheren Stellplatzbedarf auslösen.