Sitzung: 12.09.2023 Stadtrat Baunach
Die Mitglieder des Stadtrats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachevrhalt zur Kenntnis erhalten:
„Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost“ fand im Zeitraum vom 24. April 2023 bis einschließlich 24. Mai 2023 statt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt. Diese Beteiligungsverfahren müssen nun ausgewertet und zu den Stellungnahmen entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst werden.
- Öffentlichkeit
Aus der Bürgerschaft ist nachfolgende Stellungnahme vom 22.05.2023 eingegangen:
Hiermit möchten wir fristgerecht zum Bebauungsplan „Geracher Weg Ost“ Stellung nehmen und beantragen als unmittelbar von dem Baugebiet betroffene Anwohner (Flur Nummer 82/1) im Zuge der Erschließungs- und Bauarbeiten einen zweiten Zugang zu unserem Grundstück in Priegendorf Geracher Weg 6a. Die Planstraße 4 müsste dazu bis zu unserer Grundstücksgrenze verlängert werden.
Sollte dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich sein, würden wir auch das entsprechende Grundstück in Straßenbreite (im Bild grau markiert) käuflich erwerben.
Vielen Dank für die Bearbeitung unserer Stellungnahme.
Beschluss: 13 : 1
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme aus der Bürgerschaft und die darin enthaltende Bitte um
Verlängerung der Planstraße 4 zur Kenntnis und äußert sich dazu wie folgt:
Das Grundstück Geracher Weg
6a ist durch den Geracher Weg bereits
ausreichend verkehrs- sowie leitungs- und abwassertechnisch angebunden und
bedarf keiner zweiten Anbindung mehr über die neu geplante Planstraße 4. Durch
eine solche Planung würde eine unverhältnismäßige und aus städtebaulichen
Gründen nicht zu rechtfertigende Verkehrsfläche geschaffen. Eine Verlängerung
der Planstraße 4 Richtung Westen wird deshalb nicht erfolgen.
- Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange
Landratsamt
Bamberg
Immissionsschutz
Ziel
der Umplanung ist die Herausnahme von Teilen der Fl-Nrn. 172, 173, 278 und 279
sowie eine Anpassung der Erschließung und Arrondierung von Bauparzellen. In der
Begründung wird auf die Nähe des Sportplatzes und davon ausgehend möglicher
Lärmimmissionen hingewiesen. Da der Sportplatz nur noch als Reservefläche
dient, sind laut Begründung keine unzumutbaren Lärmbelastungen zu erwarten.
Auch von der Kreisstraße sind laut Berechnungen keine schädlichen
Umwelteinwirkungen zu erwarten.
Von
Seiten des Immissionsschutzes bestehen gegen die Planänderung grundsätzlich
keine Einwände.
Bei
der Errichtung der Wohnhäuser im Norden sollte darauf geachtet werden, dass
kein Wohnhaus näher als bisher bestehende Wohnhäuser an den Sportplatz heranreichen.
Um
Lärmbelästigungen innerhalb des Plangebietes durch haustechnische Anlagen wie
Wärmepumpen, Klima- und Lüftungsanlagen etc. zu vermeiden, insbesondere dass
nicht bereits durch die erste installierte Anlage im Plangebiet alleine schon
der zulässige Immissionsrichtwert ausgeschöpft wird und damit später kommende
Anlagen sehr hohe Anforderungen an den Lärmschutz zu erfüllen haben, sollte im
für haustechnische Anlagen Plangebiet das zulässige Maß an Lärmemissionen
begrenzt werden.
Gemäß
Nr. 3.2,1. Abs. 2. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm vom
26.08.1998) ist eine Anlage als nicht relevant anzusehen, wenn ihr
Immissionsbeitrag den zulässigen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A)
unterschreitet. Damit sollten haustechnische Anlagen mindestens so ausgeführt
werden, dass am nächstgelegenen Wohnhaus tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr) ein
Teilbeurteilungspegel von 49 dB(A) und nachts (lauteste Stunde zwischen 22.00 –
6.00 Uhr) von 34 dB(A) nicht überschritten wird. Zudem dürfen die Anlagen nicht
tieffrequent i.S.d. Nr. 7.3 TA Lärm sein. Der Nachweis über die Einhaltung der
genannten Teilbeurteilungspegel und der tieffrequenten Geräuschanteile obliegt
dem jeweiligen Bauherrn und sollte im Bedarfsfall durch Vorlage einer
Herstellerbescheinigung, in schwierigen Fällen ggf. auch durch Messung,
erbracht werden.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Abteilung Immissionsschutz
keine grundsätzlichen Einwände gegen die aufliegende Planung bestehen.
Durch die in der
aufliegenden Planung festgelegten Baugrenzen wird bereits sichergestellt, dass
die künftigen Wohnhäuser weiter von der Sportplatzreservefläche entfernt liegen
als die bereits bestehende Bebauung westlich des Geltungsbereichs.
In die aufliegende Planung
wird eine Textliche Festsetzung aufgenommen, wonach haustechnische Anlagen die
Teilbeurteilungspegel von 34 bzw. 49 dB(A) (Nachts/Tags) nicht überschreiten
dürfen. Dies gewährleistet, dass alle künftigen Bauherren technische Anlagen
wie Wärmepumpen etc. auf den Grundstücken aufstellen können, ohne in ihrer
Gesamtheit die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zu
überschreiten.
Bodenschutz
Die
von der Planung betroffenen Grundstücke sind im Altlasten-, Bodenschutz und
Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden
Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche
Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.
Mit
den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan Nrn. 7 und 10 besteht
Einverständnis.
Es
wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Bodenaushub nicht vermieden
oder innerhalb der Baufläche wiederverwendet werden kann, abhängig vom
gewählten Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (§ 12
BBodSchV, Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauten, LAGA
M 20, DepV) zu beachten sind. Um Kostensteigerungen zu vermeiden, sollte die
Entsorgung von überschüssigem Erdaushub mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf
vor Beginn der Baumaßnahme geplant werden.
Insgesamt
bestehen aus Sicht des Bodenschutzes gegen die eingereichte Planung in der
vorliegenden Form keine Einwände.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt zur
Kenntnis, dass auch aus Sicht der Abteilung Bodenschutz beim Landratsamt
Bamberg keine Anhaltspunkte für Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich
der Planung vorliegen.
Es wird ein Hinweis auf den
Umgang mit Bodenaushub sowie die rechtlichen und technischen Anforderungen des
§ 12 BBodSchV, den Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und
Tagebauten, sowie die LAGA M 20 und die DepV in die aufliegende Planung mit
aufgenommen.
Der Stadtrat nimmt zur
Kenntnis, dass aus Sicht der Abteilung Bodenschutz des Landratsamtes keine
Einwände gegen die aufliegende Planung bestehen.
Wasserrecht
Da
das Wasserwirtschaftsamt Kronach als Träger öffentlicher Belage ebenfalls im
Verfahren beteiligt worden ist, sind ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu
berücksichtigen.
Standort
Das
Baugebiet liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes, bekannte
Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen, jedoch liegen Teilbereiche gemäß
BayernAtlas im wassersensiblen Bereich.
Trinkwasserversorgung
Die
Wasserversorgung erfolgt durch den Anschluss an das vorhandene Netz im
Lußbergring, Aufgrund unzureichender Druckverhältnisse wird im Norden des
Baugebietes eine Fläche für einen unterirdischen Behälter zur
Löschwasserbereitstellung vorgesehen, um für den Notfall ein ausreichendes
Wasserdargebot sicherzustellen. Dem Bauwerber stehen weitergehende Maßnahmen
(z.B. private Druckerhöhungsanlagen) frei. Eine qualitativ und quantitativ
ausreichende Wasserversorgung ist damit gewährleistet.
Abwasserentsorgung
Nach
der Begründung soll das anfallende Abwasser im Trennsystem entsorgt werden, was
aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausdrücklich begrüßt wird.
Die
Abwasserbeseitigung erfolgt überwiegend im Trennsystem. Im Bereich der
Planstraßen 1-3 wird das Regenwasser in naturnah anzulegenden
Regenrückhalteräumen geleitet und von dort gepuffert nach Südosten Richtung
Anschlusspunkt Sportplatz weitergegeben. Eine Pufferung und Rückhaltung erfolgt
um zu gewährleisten, dass der Vorflut nicht mehr Wasser zugeführt wird, wie
bisher auch. Für diese Einleitung ist ein wasserrechtliches Verfahren
erforderlich.
Dieses
wird im Rahmen der Erschließungsplanung eingeleitet werden, wenn nach Abschluss
des Bebauungsplanverfahrens Klarheit über die zu berücksichtigenden Parameter
besteht. Die geplante Rückhaltung ist gemäß dem Merkblatt ATV/DVWK-M 153 zu
überprüfen.
Im
Bereich der Verlängerung des Lußbergrings (Süd) erfolgt die Abwassereinleitung
in den dort bereits bestehenden Mischwasserkanal.
Unter-/Kellergeschoss
Sollten
Keller im Bereich des Grund- oder Schichtenwassers zu liegen kommen, sind sie
als wasserdichte Wannen (weiße Wanne) auszubilden.
Die
Erstellung eines Baugrundgutachtens vor Baubeginn wird empfohlen.
Zum
Schutz vor Wassereinlauf (z. B. bei Starkregen) sind Kelleröffnungen zu sichern
(z. B. hochgezogene Lichtschächte).
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem, das
Merkblatt ATV-DVWK-M 153 („Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“)
ist anzuwenden.
Bei
der Entwässerung tiefliegender Räume ist unbedingt DIN 1986 Bl. 1 Ziff. 14 -
Schutz gegen Rückstau - zu beachten.
Das Schmutzwasser soll über die kommunale
Kanalisation in die Kläranlage Baunach mit 6500 EW, Bj. 2006, eingeleitet
werden. Gültiger Bescheid der Kläranlage bis 2025, Mischwasserbescheid ist in
der Sanierungsplanung.
Niederschlagswasser:
Nach
§ 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
oder über eine Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet werden.
Regenwassernutzung
Der
Versickerung sowie der Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser (z. B.
Toilettenspülung, Grünflächenbewässerung) ist Vorrang vor der Einleitung in das
Kanalsystem zu geben. Auf jedem Baugrundstück ist auf Grundlage des § 9 Abs. 1
Nr. 16 c BauGB eine Zisterne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 5 m³ zu
errichten, in die das Dachflächenwasser einzuleiten ist.
Das
in der Zisterne gesammelte Niederschlagswasser ist für die Gartenbewässerung
und/oder im Haushalt zu verwenden.
Das
auf den Dachflächen anfallende Regenwasser kann als Brauchwasser verwendet
werden. Bei der Nutzung von Regenwässern wird auf die einschlägigen
DIN-Vorschriften und hygienischen Bestimmungen und Auflagen hingewiesen.
Auf
die Verordnung TrinkwV 2001 und die DIN 1988 wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen. Der Einbau einer Regenwassernutzungsanlage ist gemäß der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Der Überlauf der Zisterne kann über die
belebte Bodenzone oberflächlich in der Grünfläche versickern oder über
Gießmulden oberflächlich abgeleitet und breitflächig auf dem Grundstück versickert
werden und so zur Grundwasserneubildung einen Beitrag zu leisten.
Darüber
hinaus kann durch eine Dachbegrünung der Abfluss des anfallende
Niederschlagswasser entschärft und reduziert werden.
Niederschlagswasser von Flächen, auf denen mit
wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ist ggf. vor einer Einleitung
vorzubehandeln.
Das
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das
Einleiten in das Grundwasser über Versickerung) bedarf grundsätzlich der
wasserrechtlichen Erlaubnis; diese ist beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich
Wasserrecht, mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Bei
schadloser Niederschlagswasserentsorgung unter Einhaltung der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV nebst technischen Regeln
TRENGW oder TRENOG ist jedoch keine wasserrechtliche Erlaubnis nötig.
Unabhängig
von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den Betrieb der
Versickerungsanlagen die Arbeitsblätter DWA-A 138 und DWA-A 102 sowie das
Merkblatt DWA-M 153 anzuwenden.
Kann
eine flächenhafte Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine
linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben.
Unterirdischen Versickerungsanlagen ist - zum Schutz von Boden und Grundwasser
- in jedem Falle eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten. Für Rigolen
werden neben Kiesfüllungen auch Kunststoffelemente angeboten; diese sind in der
Anschaffung meist etwas teurer, ermöglichen aber wegen ihrer deutlich höheren
Speicherkapazität einen weitaus geringeren Platzverbrauch. Die punktuelle
Versickerung über einen Sickerschacht ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe
eine flächenhafte oder linienförmige Versickerung ausschließen.
Steingärten:
Das
Verbot für Schotter und Steingärten wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht
begrüßt. Dadurch wird ein unnötiges Aufheizen der Atmosphäre im Kleinklima um
das Gebäude herum verhindert.
Dacheindeckung:
Der
Einsatz von Metalldächern kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht problematisch
sein, vor allem, wenn es sich um unbeschichtete oder ungeeignet beschichtete
Metalldächer aus Zink, Blei oder Kupfer handelt.
Über
die Zeit werden Schwermetall-Ionen gelöst und gelangen so in das Grundwasser
oder Oberflächengewässer. Schwermetalle sind für viele Organismen bereits in
sehr geringen Mengen giftig. Dacheindeckungen und die Außenwände dürfen an der
Oberfläche kein Kupfer, Zink, Blei größer 50 m² oder Asbest enthalten.
Dacheindeckungen aus Blei, Kupfer und Zink können zudem auch zu erhöhten
Anforderungen an die Niederschlagswasserentsorgung führen.
Von
einer geeigneten Beschichtung kann ausgegangen werden, wenn die Beschichtung
die Korrosivitätskategorie C3 sowie die Schutzdauer M nach DIN EN 55634
einhält. Diese Materialien werden durch die Niederschläge sowie infolge von
Rückspülprozessen freigesetzt und abgespült, was zu einer
Umweltbeeinträchtigung durch belastete Niederschlagswässer führen kann.
Flachdächer:
Flach
geneigte bzw. Flachdächer sind zur (sic) begrünen (Sedum-Gras-Kraut-Begrünung
o. ä.) darüber hinaus sind auch Fassadenbegrünung sind zulässig und
wünschenswert. Dies dient der Verbesserung der Dämmwirkung der darunter
liegenden Räume und schafft Kleinnaturräume, die die Artenvielfalt stärken,
kleinklimatische Verbesserungen erzielen und nebenbei als Kleinrückhalteräume
den Wasserabfluss verlangsamen und so die Vorflut schützen.
Dachbegrünungen
und Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich möglich.
Aus
fachlicher Sicht wird begrüßt, dass sämtliche Flachdächer Dachbegrünung
herzustellen sind, dieser Wunsch sollte als verbindliche Forderung in dem
Bebauungsplan aufgenommen werden.
Versiegelung:
Um
die Versickerung des anfallende Niederschlagswasser zu ermöglichen, sind nur
die unbedingt notwendigen Flächen zu versiegeln.
Dies
wäre z.B. durch die Gestaltung von Flächen mit durchlässigen Materialien wie
Rasengittersteinen, die eine Versickerung des Niederschlages zulassen, möglich.
Sofern
nutzungsbedingt möglich (beispielsweise bei Fußwegen, gering genutzten
Parkplätzen, Flächen ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen etc.), sollte
dies bei der jeweiligen Detailplanung berücksichtigt werden.
Befestigte Flächen (z.B. Fußwege,
Eingangsbereiche, Fahrradstellplätze, Gebäudevorflächen, nicht überdachte
Stellplätze, Flächen für Mülllagerung und Sammelstellen) sollten in
teilversickerungsfähiger Bauweise auszuführt werden (z.B. Schotterrasen,
Rasenpflaster, sickerfähiges Betonporenpflaster, Pflaster mit
Rasen-Splitt-Fugen, wassergebundene Bauweisen).
Regenerative
Energien:
Die
Nutzung von Solarenergie, also der Einsatz von Sonnenkollektoren und/oder von
Photovoltaik-Modulen, ist ebenso wie die Nutzung von Erdwärme (Geothermie)
zulässig.
Die Nutzung von Solarenergie und Erdwärme ist
nach Bebauungsplan zulässig, die Möglichkeit sollte als verbindliche Forderung
im Bebauungsplan aufgenommen werden.
Trotz einer Dachbegrünung ist der Einsatz
regenerativer Energien möglich.
Sollte
beabsichtigt werden, den Wärmebedarf über geothermische Anlagen sicherzustellen
wird vorsorglich auf die hierfür notwendigen wasserrechtlichen Anzeige- und
Genehmigungspflichten hingewiesen.
Bauwilligen
wird empfohlen, jeweils vor Baubeginn ein individuelles Baugrundgutachten in
Auftrag zu geben, um Rückschlüsse auf die Eignungsfähigkeit (Tragfähigkeit,
Frostgefährdung, Grundwasserstände) des spezifisch örtlich anstehenden
Untergrunds als Baugrund gewinnen zu können.
Bei
der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen sind
gemäß § 9 Abs. 1. 23 b BauGB bestimmte bauliche und sonstige technische
Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorzusehen.
Im
gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen
der Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zu mindestens 30 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren
Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).
Werden
auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon
beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet
werden.
Auch diese stringente Festsetzung fördert die
Einsparung von Primärenergie sowie die Erzeugung eigengenutzter Energie sowohl
in Form von Elektroenergie als auch Warmwasser. Damit wird den Forderungen der
Bundesregierung Nachdruck verliehen.
Wassersensibler
Bereich:
Die
Auswirkungen eines wassersensiblen Bereichs können unterschiedlich sein.
In
der Regel handelt es sich dabei um Flächen, die mit einer unbekannten
statistischen Wahrscheinlichkeit überschwemmt werden können oder bei denen es
zu hohen und/oder wechselnden Grundwasserständen kommen kann.
Zum
Schutz vor Schäden sollte neben hohen Grundwasserständen auch die Gefährdung
durch Hochwasser bei der weiteren Planung von den Bauherren berücksichtigt
werden.
Bauwasserhaltung:
Sollte
eine Bauwasserhaltung erforderlich und die vorübergehende Absenkung bzw.
Entnahme von Grundwasser während der Baumaßnahmen (Bauwasserhaltung)
erforderlich sein, stellt diese einen Benutzungstatbestand nach §9 WHG dar.
Hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §8 WHG i.V. m Art. 70 BayWG
beantragt werden.
Der
Antrag zur Genehmigung von Bauwasserhaltungsmaßnahmen im vereinfachten
Verfahren ist an das zuständige LRA Bamberg mit allen erforderlichen Unterlagen
zu richten. Eine permanente Grundwasserabsenkung also ein dauerhafter Eingriff
ins Grundwasser ist grundsätzlich wasserwirtschaftlich unzulässig.
Wassergefährdende
Stoffe:
Es
ist nicht bekannt, ob in dem Gebiet mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen
werden soll. Für Bau, Betrieb und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen gelten die Anforderungen des § 62 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV, Stand 18. April 2017,
BGBl. I S. 905) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen. Andere
Vorschriften, insbesondere die des Bau-, Gewerbe- und Immissionsschutzrechts
bleiben hiervon unberührt. Geplante Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen sind dem Landratsamt Bamberg, Fachbereich 42.2, grundsätzlich 6 Wochen
vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.
Beschluss: 14 : 0
Eine Stellungnahme vom
Wasserwirtschaftsamt Kronach zur aufliegenden Planung ist eingegangen und wird
gesondert behandelt.
Zu Standort:
Der Stadtrat nimmt das
Ausbleiben von etwaigen Schutzgebieten im Geltungsbereich der aufliegenden
Planung zur Kenntnis. Die Begründung zur Bebauungsplan-Änderung wird um das
Thema wassersensibler Bereich ergänzt.
Zu Trinkwasser
Der Stadtrat nimmt die
Ausführungen zur künftigen Trinkwasserversorgung im Baugebiet zur Kenntnis. In
die aufliegende Planung wird ein Hinweis aufgenommen, wonach die künftigen
Bauherren private Druckerhöhungsanlagen in die Gebäude mit einbauen können.
Zu Abwasserversorgung
Der Stadtrat nimmt die
Ausführungen zur Abwasserbeseitigung zur Kenntnis.
Zu Unter-/Kellergeschoss
Die Planung beinhaltet
bereits einen Hinweis auf die Maßnahmen, welche anzuwenden sind, sollten Keller
im Bereich des Grund- oder Schichtwassers zum liegen kommen. Dies gilt auch für
die Empfehlung an die Bauherren zur Erstellung eines Baugrundgutachtens sowie
den vorsorglichen Schutz vor Wassereinlauf bei Kelleröffnungen.
Ein Hinweis auf das
Merkblatt ATV-DVWK-M 153 sowie auf die DIN 1986 ist bereits Teil der
aufliegenden Planung.
Die Ausführungen zur
Sanierungsplanung des Bestandskanals werden zur Kenntnis genommen.
Zu Niederschlagswasser:
Die Ausführungen zur
Niederschlagswasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Wie auch bereits
in der Begründung beschrieben wird die Entwässerung im Trennsystem erfolgen.
Eine Pflicht zur Anlage von Zisternen in den Baugrundstücken und zur Nutzung
der gesammelten Niederschlagswässer als Brauch- oder Gartenwasser ist bereits
Teil der aufliegenden Planung.
Die anzuwendenden Regularien
beim Einbau einer Regenwassernutzungsanlagen sind bereits in den Hinweisen zur
Planung genannt.
Die Begrünung der Dächer ist
im Geltungsbereich der Planung grundsätzlich erlaubt.
Da es sich in der Planung um
ein Allgemeines Wohngebiet handelt, kann davon ausgegangen werden, dass kein
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Plangebiet stattfinden wird.
Ein Hinweis auch die nötige
wasserrechtliche Erlaubnis, welche beim Einleiten von gesammelten
Niederschlagswässern in ein Gewässer nötig ist, wird in die Planung mit
aufgenommen.
Ein Hinweis auf die NWFreiV,
die TRENGW, die TRENOG sowie die Arbeitsblätter DWA-A 138, DWA-A 102 und DWA-M
153 wird in die Planung mit aufgenommen.
Ein Hinweis für die
anzuwendenden Arbeitsblätter bei der Errichtung von Versickerungsanlagen DWA-A
138, DWA-A 102 und DWA-M 153 wird, wie bereits oben beschlossen, in die Planung
mit eingefügt.
Die geplante Entwässerung
kann der Begründung entnommen werden. So wird ein Teil der Regenwässer in
Zisternen auf den Baugrundstücken gesammelt und als Brauch- oder Gartenwasser
genutzt. Der Notüberlauf der Zisternen wird an ein Rigolensystem angeschlossen,
welches die übrigen Niederschlagswässer zu einem Regenrückhaltebecken
transportiert, wo die restlichen Niederschlagswässer versickern sollen. Im
südlichen Bereich der Planung werden die Regenwässer in den vorhandenen
Mischwasserkanal eingeleitet.
Zu Dacheindeckung
Die aufliegende Planung
schließt Dacheindeckungen aus Metall grundsätzlich aus.
Zu Flachdächer
Dach- und Fassadenbegrünung
sind im Geltungsbereich der Planung bereits zulässig.
Die aufliegende Planung
beinhaltet bereits die Festsetzung, dass mindestens 30 % der Dachflächen von
baulichen Anlagen im Geltungsbereich der Planung mit Photovoltaik auszustatten
sind. Zwar ist eine Kombination von Photovoltaik-Anlagen und Gründächern grundsätzlich
möglich. Der planerische und finanzielle Aufwand, welcher eine solche Maßnahme
voraussetzt, soll den künftigen Bauherren jedoch nicht zusätzlich verpflichtend
auferlegt werde. Des Weiteren beinhaltet die aufliegende Planung zur
Nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung vor Ort bereits die Festsetzung, je
Baugrundstück eine Zisterne zur Niederschlagswasser-Sammlung vorzusehen,
welches als Brauch- oder Gartenwasser zu nutzen ist.
Zu Versiegelung
Ein entsprechender Hinweis,
wonach nur die unbedingt notwendigen Flächen zur versiegeln sind und die
weniger beanspruchten Flächen wasserdurchlässig herzustellen sind, ist bereits
Teil der aufliegenden Planung. Der Hinweis wird dahingehend ergänzt, dass auf
die Möglichkeit der Befestigung mit Rasenpflaster, Schotterrasen und ähnlichem
hingewiesen wird.
Zu Regenerative Energien
Die Ausführungen zur den
bereits getroffenen Festsetzungen und Hinweisen zur Regenerativen Energien im
Baugebiet werden zur Kenntnis genommen.
Eine Festsetzung, wonach
mindestens 30 % der Dachflächen mit Photovoltaik-Anlagen auszustatten sind, ist
bereits Teil der aufliegenden Planung. Darüber hinausgehende Maßnahmen werden
nicht verbindlich für die Bauherren festgesetzt. Eine Verpflichtung
beispielsweise zur Nutzung von Erdwärme bedingt nicht nur zeit- und
kostenintensiver Untersuchungen, welche von den Bauherren finanziert werden
müssten. Auch ist es keineswegs sicher, dass vor Ort die entsprechenden
Bedingungen für die Nutzung von Erdwärme vorherrschen. Im ungünstigsten Fall
könnte die Festsetzung nicht umgesetzt werden. Ein Hinweis auf die nötige
wasserrechtliche Erlaubnis bei der Nutzung von Erdwärme ist bereits Teil der
aufliegenden Planung.
Ein entsprechender Hinweis
zur frühzeitigen Erstellung eines Baugrundgutachtens ist bereits Teil der
aufliegenden Planung.
Die Ausführungen zu den
bereits in der Planung enthaltenen Festsetzungen zur erneuerbaren Energien
werden zur Kenntnis genommen.
Zu Wassersensibler Bereich
Die Begründung wird um die
Lage des Baugebiets im wassersensiblen Bereich ergänzt.
Zu Bauwasserhaltung
Ein Hinweis auf die
Bauwasserhaltung und die nötige wasserrechtliche Erlaubnis bei einer etwaigen
Entnahme von Grundwasser wird in die Planung mit aufgenommen.
Zu Wassergefährdenden Stoffe
Da in der aufliegenden
Planung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird, in welchem auch die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht-störende Gewerbebetriebe und
Tankstellen ausgeschlossen sind, kann davon ausgegangen werden, dass im
künftigen Baugebiet kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stattfinden
wird.
Kreiseigener Tiefbau
Mit
der vorliegenden Planung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Geracher Weg Ost
ist der Anschluss des Baugebiets über eine Einmündung zur Kreisstraße BA37
vorgesehen.
Seitens
des Fachbereichs 43 – Kreiseigener Tiefbau – bestehen keine Einwände gegen die
vorliegende Planung.
Die
konkrete Fachplanung zur Ausführung der Einmündung ist mit dem Fachbereich 43
abzustimmen.
Vor
Baubeginn ist der Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung und gegebenenfalls eine
Sondernutzungsvereinbarung mit dem Landkreis Bamberg, Fachbereich 43,
erforderlich.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, wonach der Fachbereich 43 – Kreiseigener Tiefbau –
keine Einwände gegen die aufliegende Planung vorbringt.
Die Erschließungsplanung zum
Baugebiet wird rechtzeitig mit dem Fachbereich 43 beim Landratsamt abgestimmt
werden. Es soll die Entschleunigung der Ortseinfahrt durch beispielsweise einen
Kreisverkehr und Querungshilfe geprüft werden.
Verkehrswesen
Die
Planstraßen 1 - 4 sind ausreichend zu dimensionieren (z. B. bezüglich der
Breite). Zudem sollten bei der Ausgestaltung der Planstraßen sowie der
Wendeanlage die Belange des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der
Müllabfuhr abgeklärt und beachtet werden. Sämtliche spätere Bauvorhaben /
Gebäude müssen ungehindert durch entsprechende Einsatzfahrzeuge erreichbar
sein.
Die Straße „Lußbergring (Süd)“ soll an die
Kreisstraße BA 37 angebunden werden. Diesbezüglich ist die Zustimmung des FB 43
- Kreiseigener Tiefbau - erforderlich. Auf etwaige Stellungnahmen des FB 43
wird verwiesen. Die Sichtfelder des auf die Kreisstraße einmündenden
Lußbergrings (Süd) sind im erforderlichen Umfang freizuhalten bzw.
herzustellen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass sich die vorgesehene Anbindung des Lußbergrings
an die Kreisstraße BA 37 außerhalb der straßenbaulichen Ortsdurchfahrt
befindet. Forderungen, die durch den Straßenbaulastträger der Kreisstraße (FB
43) in diesem Zusammenhang gestellt werden, sind umzusetzen.
Parallel
zur Kreisstraße verläuft ein Geh/Radweg (auch im Bereich der Anbindung). Die
verkehrliche Situation und eventuell erforderliche verkehrsrechtliche Maßnahmen
in diesem Bereich sind rechtzeitig mit dem FB 43 und der Verkehrsbehörde (FB
32) abzustimmen.
Beschluss: 14 : 0
Die in der aufliegenden
Planung eingezeichnete Verkehrsfläche ist ausreichend dimensioniert, um einen
ordnungsgemäßen Straßenquerschnitt im Baugebiet sicherzustellen. Weitergehende
Aussagen zur Straßenverkehrsführung sind der Erschließungsplanung vorbehalten.
Die Erschließungsplanung
wird, wie bereits beschlossen, rechtzeitig mit dem Fachbereich 43 –
Kreiseigener Tiefbau – abgestimmt. Das einzuhaltende Sichtdreieck vom Lußbergring
zur KR BA 37 ist bereits in der Planzeichnung enthalten.
Naturschutz
Die
Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz wird ggf. nachgereicht.
Beschluss: 14 : 0
Bis zum heutigen Tag ist
keine Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz bei der Stadt Baunach
eingegangen.
Regierung
von Oberfranken
Naturschutz
Aus
naturschutzfachlicher Sicht nehmen wir wie folgt Stellung:
Der
Geltungsbereich der Satzung des Bebauungsplanes liegt im Bereich der
Straßenverkehrsfläche im LSG „LSG innerhalb des Naturparks Hassberge (ehemals
Schutzzone)“. Es ist mit unterer Naturschutzbehörde zu klären, ob bei der
vorgesehenen Straßenanbindung eine Maßnahme vorliegt, für die eine Erlaubnis
bzw. einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung erforderlich ist.
Die
Nutzung der Dachflächen für Photovoltaikmodule und die Dachbegrünung wird
ausdrücklich begrüßt.
Hinweis:
Bei Gleyen und Braunerde-Gleyen handelt es sich um Bodentypen, nicht um
Bodenarten (Korngröße) (Begründung, Kapitel 3.3 Baugrund auf Seite 7).
Die
Ausgleichsflächen außerhalb des Baugebietes sind noch festzulegen. Die
weiterführende Stellungnahme erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde, das
Landratsamt Bamberg.
Beschluss: 14 : 0
Die Lage im LSG ist bekannt
und wird auch im Umweltbericht zur Bebauungsplan-Änderung thematisiert.
Wie dem Kapitel 2.2 des
Umweltberichts entnommen werden kann, liegt mit der Anlage eines Weges von lediglich
3,5 m Breite in Schotterbauweise (und damit ohne landschaftsstörenden Belag)
keine Maßnahme vor, die gemäß Schutzgebietsverordnung einer Befreiung bedarf.
Die Untere Naturschutzbehörde hat sich im Zuge der frühzeitigen Beteiligung
nicht zur Erforderlichkeit einer Befreiung geäußert. Die UNB wird jedoch im
weiteren Verfahren erneut beteiligt und kann in diesem Zuge eine Einschätzung
zur Erforderlichkeit einer Befreiung geben.
Die Begründung wird um die
genannten Ausführungen zu Bodentypen korrigiert.
Städtebau
1.
Wir empfehlen, die Planzeichnung inklusive der Präambel, den textlichen
Festsetzungen, den Hinweisen und Verfahrensvermerken auf einer Planurkunde
zusammenzufassen. Der Planteil eines Bebauungsplans muss durch eine Art
"gedanklicher Schnur" mit dem ausgefertigten Text der Satzung derart
verknüpft sein, dass seine Identifizierung ohne weiteres möglich ist, so dass
jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum
ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (BayVGH, Urteil vom 10.10.2018,
2 N 16.1285). Mangelt es an einer – so verstandenen – Ausfertigung, kann dies
die Unwirksamkeit des Bauleitplans begründen.
2.
Der Geltungsbereich der Satzung liegt – nach unserem internen RIS – teilweise
im Landschaftsschutzgebiet (im Folgenden: LSG).
Üblicherweise
sehen entsprechende Schutzgebietsverordnungen Bauverbote im Bereich des LSGs
vor. Ein Bebauungsplan, welcher dementgegen eine Bebauung ermöglichen wollte,
stünde daher im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen oder sonstigen
Rechtsvorschriften (hier: der einschlägigen Regelungen der
Landschaftsschutzgebietsverordnung). Anderes gälte, wenn eine Befreiung vom
Bauverbot rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Befreiungslage gegeben ist
und einer Überwindung des naturschutzrechtlichen Bauverbots sonst nichts
entgegensteht. Alternativ könnte die Planung rechtmäßig erfolgen, wenn noch vor
Abschluss des Verfahrens die LSG-Verordnung geändert oder (teilweise)
aufgehoben würde. Dies ist mit der zuständigen UNB zu klären, insbesondere auch
die Frage, ob die Annahme auf Seite 4 des Umweltberichts, dass keine Maßnahmen
vorgesehen seien, die eines Antrags auf Erlaubnis bzw. einer Befreiung von der
Schutzgebietsverordnung bedürfen, zutrifft.
3.
Die textliche Festsetzung Ziffer 9 lässt sich nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 16c)
BauGB stützen. Nach dieser Vorschrift können Gebiete festgesetzt werden, in
denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische
Maßnahmengetroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von
Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art
dieser Maßnahmen. Hier ergibt sich aber, dass die Stadt Baunach diese
Festsetzung nicht zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden
einschließlich Schäden durch Starkregen getroffen hat, sondern um die Ressource
Wasser zu schützen und deren Verbrauch durch Mehrfachnutzung signifikant zu
reduzieren.
Vielmehr
können nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Festsetzungen zur Sammlung von
Niederschlagswasser und Nutzung für die Gartenbewässerung oder im Haushalt
(Zisternen) getroffen werden.
Beschluss: 14 : 0
Zu 1. Die Unterlagen
Planzeichnung und Textliche Festsetzung werden zum Verfahrensende hin
zusammengeführt, sodass eine einzelne Unterlage entsteht. Die Trennung der
beiden Dokumente zum jetzigen Stand dient der einfacheren Handhabung für Planer
als auch für beteiligte Behörden.
Zu 2. Die Lage im LSG ist
bekannt und wird auch in der Begründung zum Bebauungsplan thematisiert. Im Zuge
des Verfahrens wird mit der UNB geklärt, ob eine Maßnahme vorliegt die einen
Antrag auf Befreiung von der Schutzgebietsverordnung notwendig macht.
Zu 3. Die Ausführungen zur
textlichen Festsetzung Ziffer 9, Schutz von Klima und Wasser werden dahingehend
korrigiert, dass als Rechtsgrundlage der § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB genannt wird.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.
Staatliches
Bauamt Bamberg
Das
Staatliche Bauamt Bamberg als Baulastträger der Bundesstraße 279 ist durch den
Bebauungsplan nicht betroffen und hat deshalb keine Einwände gegen die 1.
Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost“.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, dass das Staatliche Bauamt Bamberg von der
aufliegenden Planung nicht betroffen ist und deshalb keine Einwände gegen diese
erhebt.
Wasserwirtschaftsamt
Kronach
Zu
dem vorliegenden Vorentwurf, Stand: 07.03.2023, nehmen wir als Träger
öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
1.
Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete
bzw. deren Schutzzonen oder Quellschutzgebiete sind nicht berührt. Angaben zu
Grundwasserständen liegen dem Wasserwirtschaftsamt nicht vor. Der Schutz vor
hohen Grundwasserständen oder drückendem Wasser obliegt dem
Unternehmer/Bauherrn.
2.
Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung
Im
Geltungsbereich kommt der Sendelbach (Gewässer Ordnung III) zum Liegen.
Eine
Berechnung des Überschwemmungsgebietes und des wild abfließenden
Oberflächenwassers wurde durch Gaul Ingenieure im „Integralen Konzept zum
kommunalen Sturzflut-Risikomanagement“ Oktober 2019 durchgeführt. Dies ist bei
der Aufstellung des Bauleitplanes zu beachten.
Das
Planungsgebiet liegt teilweise im wassersensiblen Bereich. Diese Gebiete sind
durch den Einfluss von Wasser geprägt und kennzeichnen den natürlichen
Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen
kommen kann. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer
tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen
Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. Im Unterschied zu amtlich
festgesetzten oder die für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten
kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich
Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein
häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken. An kleineren
Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen
vorliegen kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf
mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zu Abschätzung
der Hochwassergefahr herangezogen werden.
Auf
die Gefahren und Regelungen von einer Überflutung durch „wild“ abfließende
Oberflächenwasser infolge Starkregenereignisse (vgl. § 37 WHG) wird
nachdrücklich hingewiesen.
Bei
Eingriffen in Gewässer, Überschwemmungsgebiet etc. ist ggf. ein
wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
3.
Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz
Die
Änderungen des Bebauungsplans ergeben sich hauptsächlich durch Herausnahme von
bisher geplanten Wohngebietsflächen. Die schmutzwassertechnische Erschließung
kann mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation als grundsätzlich
gesichert bezeichnet werden. Priegendorf entwässert überwiegend im Mischsystem,
die Abwässer werden in der Kläranlage Baunach behandelt.
Die
Entwässerung der Wohngebietsflächen soll entsprechend den wasserrechtlichen
Grundsätzen des § 55 Abs. 2 WHG im Trennsystem erfolgen. Dies entspricht der
aktuell im wasserrechtlichen Verfahren befindlichen Planung für die
gemeindliche Mischwasserbehandlung (Entwässerungsplanung des Instituts für
technische-wissenschaftliche Hydrologie - itwh, Nürnberg, vom 30.06.2022), auf
die verwiesen wir. Ein naturnaher Umgang mit dem Regewasser ist durch Maßnahmen
der Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen. Die wirksamsten Maßnahmen bestehen
darin, Siedlungsflächen so wenig wie möglich zu versiegeln und so durchlässig
wie möglich zu gestalten. Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit bevorzugt
ortsnah versickert werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist grundsätzlich
die oberirdische Versickerung über bewachsenen Oberboden wünschenswert und
nachhaltig. Eine planmäßige Versickerung setzt allerdings ausreichende
Kenntnisse des Baugrunds voraus. Kann eine Versickerung nicht verwirklicht
werden, ist eine Ableitung des gesammelten Niederschlagswassers vorzusehen.
Soweit
die Grenzen der erlaubnisfreien eigenverantwortlichen
Niederschlagswassereinleitung nach den NWFreiV mit TRENGW bzw. TRENOG
überschritten werden, ist bei Landratsamt Bamberg eine wasserrechtliche
Erlaubnis zu beantragen und im Verfahren das DWA-Arbeitsblatt A 102-2 bzw.
DWA-Merkblatt M 153 zu beachten. Es sind die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen
entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gewässers vorzusehen.
4.
Vorsorgender Bodenschutz
Durch
Art. 12 BayBodSchG sind Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige
juristische Personen des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet, vorbildhaft
dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 BBodSchG
erreicht werden. Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden
berührt (siehe auch BauGB, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c). Deshalb
sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.
Folgende
Vorgaben sind einzuhalten:
1.
Eine Bewertung der natürlichen Bodenfunktionen ist z.B. durch eine BBB
(bodenkundliche Baubegleitung) durchzuführen.
2.
Der belebte Oberboden (Mutterboden) und der kulturfähige Unterboden sind nach §
22 BauGB schonend, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor
Verdichtung zu schützen und nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV ortsnah möglichst
innerhalb der gleichen bodenkundlichen und geologischen Einheit, z.B.
landwirtschaftlich, zur Bodenverbesserung fachgerecht zu verwerten.
3.
Der nicht kulturfähige Unterboden und das Untergrundmaterial sollten innerhalb
des Vorhabenbereichs in technischen Bauwerken (z.B. Lärmschutzwall) verwendet
werden, um eine Entsorgung zu vermeiden.
4.
Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg
die rechtlichen und technischen Anforderungen (z.B. § 12 BBodSchV, Leitfaden
zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 bzw.
Ersatz-baustoffVO ab 01.08.2023 1997 DepV) maßgeblich.
5.
Für die verschiedenen Bauphasen (Erschließung, Bebauung) ist ein
Bodenmanagementkonzept z.B. durch eine BBB (Bodenkundliche Baubegleitung) zu
erstellen (Massenbilanzen, Verwertungs-/ Entsorgungskonzept).
6.
Es sind DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau,
hier v.a. Hinweise zur Vermeidung von Verdichtung) DIN 19731 (Verwertung von
Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von
Bauvorhaben) entsprechend zu berücksichtigen. Bei Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorgaben des § 12 BBodSchV (bzw. § 6 ff.
BBodSchV_neu ab 01.08.2023) zu beachten.
7.
Für das geplante Baugebiet ist gemäß DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und
Durchführung von Bauvorhaben) eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB)
erforderlich, die bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben basierend auf
einem vorhabenbezogenen Bodenschutzkonzept die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt
oder zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen und der damit
verbundenen Bodenqualität überwacht und sicherstellt. Aus fachlicher Sicht ist
dies aufgrund der Flächengröße, der Bodenverhältnisse und der erwarteten
Bodenbewegungen erforderlich. Die BBB ist von der Planung, über die
Erschließung bis zur Bauausführung zu beteiligen und kann helfen
Entsorgungskosten einzusparen.
Im
Übrigen wird im Umgang mit Bodenmaterial auf die einschlägigen Gesetze und Merkblätter
verwiesen:
http://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/bodenmaterial/index.htm
Häufige
Fragen im Zusammenhang mit Bodenaushub beantwortet folgender Link:
https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_bodenaushub/index.htm
5.
Altlasten
Die
vom WWA Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und
Deponieinformationssystem (ABuDIS) erbrachte auf der beplanten Flächen keine
kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen.
Auf
den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen,
insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“
der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern
verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen.
Es
wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im
Geltungsbereich des Flächennutzungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen,
sofern noch nicht geschehen. Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen
Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf
Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen)
schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren.
Weiterhin
wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach
§ 18 BBodSchG angezeigt.
6.
Zusammenfassung
Unter
Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der
Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:
Zu 1. Wasserschutzgebiete
Die Ausführungen zu
Schutzgebieten und zu hohen Grundwasserständen werden zur Kenntnis genommen. In
den Textteil zum Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wonach der Schutz
vor hohen Grundwasserständen oder drückendem Wasser den jeweiligen Bauherren
obliegt.
Zu 2. Überschwemmungsgebiete
/ Gewässerentwicklung
Das kommunale
Sturzflut-Risikomanagement hat den Bereich der aufliegenden Planung untersucht,
aus dem dazugehörigen Bericht entsteht jedoch keine konkrete
Handlungserfordernis aufgrund von möglichen Überschwemmungen durch den
Sendelbach oder anderen Oberflächengewässer. Die Begründung zur aufliegenden Planung
wird diesbezüglich ergänzt.
Die Lage im wassersensiblen
Bereich ist bekannt und entsprechende Vorschläge zum Bau von Kellern in Lagen
mit Grund- oder Schichtwassern in der Begründung aufgezählt. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird um die Thematik wassersensibler Bereich ergänzt.
In die Planung wird ein
Hinweis zu den Gefahren und Regelungen von Überflutungen durch „wild“
abfließende Oberflächen Wässer infolge von Starkregenereignissen sowie den § 37
WHG aufgenommen.
Zu 3. Abwasser- &
Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz
Die Ausführungen zur
Entwässerung im Baugebiet werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise auf den
naturnahen Umgang mit Regenwasser werden zur Kenntnis genommen. Die Planung
enthält bereits unter Punkt B5 – Befestigungen eine Festsetzung, wonach nur die
unbedingt notwendigen Flächen auf den Grundstücken zu versiegeln und der Rest mit
wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten sind.
Die Planung enthält bereits
eine Empfehlung an die Bauherren, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten erstellen
zu lassen.
Ein Hinweis auf die
erlaubnisfreien Niederschlagswassereinleitung und die anzuwendenden Regularien
NWFreiV, TRENGW und TRENOG wird in die Planung mit aufgenommen. Zudem wird auf
die nötige wasserrechtliche Erlaubnis sowie das DWA-Arbeitsblatt A 102-2 und
das DWA-Merkblatt M 153 hingewiesen.
Zu 4. Vorsorgender
Bodenschutz
Die Ausführungen zu den
Zielsetzungen und Grundsätzen des Bodenschutzgesetz werden zur Kenntnis
genommen.
Zu 1: Die natürliche
Bodenfunktion wird bereits im Umweltbericht zur aufliegenden Planung
thematisiert. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass ohne die aufliegende
Änderung zur Planung weiterhin der momentan rechtskräftige Bebauungsplan
„Geracher Weg Ost“ verwirklicht werden würde, dessen Geltungsbereich ca. 5.000
m² größer war als der Jetzige. Somit wird weniger Bodenfunktion beeinträchtigt
als momentan zulässig wäre.
Zu 2: Unter Punkt 7 der
Hinweise wird bereits auf den Umgang mit belebtem Oberboden und die sachgemäße
Verwertung hingewiesen.
Zu 3: Der Hinweis Punkt 7
wird darum ergänzt, dass nicht kulturfähiger Unterboden vorzugsweise in
technischen Bauwerken verwendet werden soll, sofern dies die LAGA-Richtlinien
zulassen.
Zu 4: Der Hinweis auf die
Regularien zur sachgerechten Entsorgung von überschüssigen Aushubmaterial wird
in die Planung mit eingefügt.
Zu 5: In die Hinweise zum
Bebauungsplan wird eine Empfehlung aufgenommen, die Baumaßnahmen durch eine
Bodenkundliche Baubegleitung unterstützen zu lassen.
Zu 6: Es wird ein Hinweis
auf die Beachtung der DIN 18300, 18915, 19731 und 19639 sowie die Vorgaben des
§ 12 BBodSchV in die Planung mit aufgenommen.
Zu 7: Wie bereits
beschrieben, wird in die Hinweise zum Bebauungsplan eine Empfehlung
aufgenommen, die Baumaßnahmen durch eine Bodenkundliche Baubegleitung
unterstützen zu lassen.
Zu 5. Altlasten
Die Ausführungen zur
Recherche möglicher Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich der
aufliegenden Planung werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis auf den
Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen – in der
Bauleitplanung wird zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Verdachtsfälle vor,
wonach im Geltungsbereich der Planung Altlasten oder Belastungen vorliegen
könnten.
Ein Hinweis auf den Umgang
mit möglichem Altlastenverdacht im Geltungsbereich ist bereits in der
aufliegenden Planung enthalten.
Zu 6. Zusammenfassung
Der Stadtrat stellt fest,
dass durch die vorab gefassten Beschlüsse die Belange des
Wasserwirtschaftsamtes Kronach in der aufliegenden Planung ausreichend
berücksichtigt werden.
Deutsche
Telekom Technik GmbH
die
Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Gegen
die oben aufgeführte Planung haben wir keine Einwände.
Im
Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen der Deutschen
Telekom
AG.
Die
Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener
Telekommunikationslinien in Baugebieten. Je nach Ausgang dieser Prüfungen wird
die
Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die
Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer
TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen
Netzes zu verzichten.
Aus
diesem Grund und zur eventuellen Koordinierung mit Straßenbau- bzw.
Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass
sich die Kommune noch in der Planungsphase, mindestens jedoch 5 Monate vor
Baubeginn, schriftlich mit uns in Verbindung setzt. Bitte teilen Sie uns auch
mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich
stattfinden werden. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Wir
bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht
behindert werden.
Wir
bitten im Bebauungsplan mit aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen
geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien vorzusehen sind.
Der
beigefügte Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht
an Dritte weitergegeben werden.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seite der Telekom Technik GmbH keine
Einwände gegen die aufliegende Planung aufgeführt werden.
Die Ausbauentscheidung der
Telekom für das Plangebiet wird im Zuge der Erschließungsplanung zwischen den
zuständigen Mitarbeitern der Stadt und der Telekom koordiniert.
Ein Hinweis auf das
Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wird
in die Planung mit aufgenommen.
Bei der Erschließungsplanung
wird im Zuge der Leitungskoordination sichergestellt, dass die neuen
Kommunikationsanlagen nicht durch Baumpflanzungen behindert werden.
Bestandskabel liegen nicht im Plangebiet.
Ein entsprechender Hinweis
auf ausreichende Trassenbreite in den Verkehrsflächen für die Verlegung der
Telekommunikationslinien wird in die Planung mit eingefügt.
Der beigelegte Bestandsplan
wird von der Verwaltung verwahrt und kann im Bedarfsfall eingesehen werden.
Amt
für ländliche Entwicklung Oberfranken
Die
von der o.g. Bauleitplanung betroffenen Flächen liegen teilweise im
Verfahrensgebiet Priegendorf. Die Abgrenzung des Verfahrensgebiets geht aus der
Kartenbeilage hervor.
Aus
sich des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken wird auf Folgendes hingewiesen:
Im
Verfahren der Ländlichen Entwicklung Priegendorf wurde am 02.05.2023 die
Ausführungsanordnung erlassen. Der Eintritt des neuen Rechtszustandes erfolgt
zum 01.07.2023. Ab diesem Zeitpunkt weist die Kartengrundlage der
Bebauungsplan-Änderung nicht mehr den rechtsgültigen Stand aus.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt zur
Kenntnis, dass der Geltungsbereich der aufliegenden Planung teilweise im
Verfahrensgebiet Priegendorf liegt. Die Kartengrundlage der
Bebauungsplan-Änderung wird gemäß den vorliegenden Kartenausschnitten
korrigiert und in der Fortführung des Bauleitplanverfahrens korrekt
dargestellt.
Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Das
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg äußert sich wie folgt zu
den oben genannten Planungen:
Bereich
Landwirtschaft:
Grundsätzliches
zum Flächenverbrauch:
Mit
Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Im
Bayerisches (sic) Landesplanungsgesetz (BayLplG) Ar. 6 Abs. 2 Nr. 3 wird –
neben den bereits im BauGB genannten Punkten – die Begrenzung auf 5 ha
Flächenverbrauch pro Tag bis spätestens zum Jahr 2030 festgelegt. Um dies zu
erreichen, bedarf es Anstrengungen auf jeder Ebene. Gerade in der aktuellen
Gesamtsituation zeigt sich einmal mehr, dass eine regionale
Nahrungsmittelerzeugung ein sehr hohes Gut darstellt. Dafür ist – neben Wasser
und Luft – der verfügbare Boden ein knapper Faktor, mit dem sehr bedacht
umgegangen werden muss.
In
der hier konkret liegenden Planung handelt es sich bei den einbezogenen
landwirtschaftlichen Flächen größtenteils um Ackerflächen mit einer
durchschnittlichen bis leicht unterdurchschnittlichen Bodenqualität. Die
Ackerzahlen betragen zwischen 46 und 33, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 40
(vgl. Anlage „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die
bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung
(Bay-KompV)). Dazu verweisen wir auch auf Punkt 5.4.1 Erhalt land- und
forstwirtschaftlicher Nutzflächen im Landesentwicklungsprogramm Bayern.
Auf
mögliche Immissionen, welche durch die angrenzende Bewirtschaftung von
landwirtschaftlicher Flächen (sic) auf das Planungsgebiet einwirken können,
wird bereits in der Planbegründung hingewiesen.
Bereich
Forsten:
Von
Seiten der Unteren Forstbehörde am AELF Bamberg bestehen, mit Ausnahme der
vorstehenden Aussagen zum Flächenverbrauch, keine Bedenken gegenüber der
vorgelegten Planung. Positiv hervorzuheben ist, dass bereits in der Planung ein
ausreichend großer Abstand (30m) zum benachbarten Waldgrundstück vorgesehen
ist.
Die
sich (sic) zudem im Osten zusätzlich vorgesehene Straßenverkehrsfläche
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „LSG innerhalb des Naturparks Haßberge
(ehemals Schutzzone)“ ertüchtigt nur den bereits bestehenden Grünweg durch
einen geschotterten Ausbau. Damit greift die, der (sic) als Ausnahme in § 8 Nr.
2 dieser Verordnung bezeichnete Bau von land- oder forstwirtschaftlichen
Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite nicht mehr als 3,50 m ohne
landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton o.ä.). Die vorgesehene Maßnahme
bedarf keines Antrags auf Erlaubnis, bzw. einer Befreiung von der
Schutzgebietsverordnung.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis und äußert sich dazu wie folgt:
Zum Bereich Landwirtschaft:
Die Ausführungen zum
Flächenverbrauch gemäß dem § 1a Abs. 2 BauGB werden zur Kenntnis genommen. Es
wird aber auch auf die Inhalte des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verwiesen, wonach bei
der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere „…die Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung
und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter
Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die
Bevölkerungsentwicklung…“ zu berücksichtigen sind. Somit liegt es in der
Verantwortung der Kommune, ihren Bürgern bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu
stellen. Ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und Bauplätzen ist auch in der
Stadt Baunach und deren Einzugsflächen zu verzeichnen. Der Bebauungsplan
„Geracher Weg Ost“ wurde 2006 als Satzung beschlossen. Somit besteht bereits
seit über 15 Jahren die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen in den
siedlungsbebauten Bereich. Durch die aufliegende Änderung wird lediglich die
Straßenführung verändert, es werden keine zusätzlichen Flächen für die
Landwirtschaft entzogen, sondern im Gegenteil ein Teil aufgegeben.
Zu Bereich Forsten:
Die Stellungnahme des AELF
Bamberg – Bereich Forsten – wonach keine weiteren Bedenken gegen die
aufliegende Planung erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.
Regionaler
Planungsverband Oberfranken-West
Gegen
die vorliegende Planung der Stadt Baunach, Landkreis Bamberg, bestehen aus
regionalplanerischer Sicht keine Einwände. Wir bitten dies zu vermerken.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, dass aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände
gegen die aufliegende Planung bestehen.
Zweckverband
zur Wasserversorgung der Veitensteingruppe
Wir
nehmen wie folgt Stellung zum Bebauungsplan Geracher Weg Ost, in 96148 Baunach,
Stadtteil Priegendorf:
Aktuell
liegt keine Versorgungsleitung (Trinkwasser) der Veitensteingruppe im geplanten
Vorhaben. Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es zu Problemen
bezüglich des geringeren Drucks der zukünftigen Hausanschlussleitungen kommen
könnte, dies entsteht durch die örtlichen Gegebenheiten des Vorhabens. Die
Veitensteingruppe kann hier nur einen Ruhedruck von ca. 2,0 – 2,3 bar
gewährleisten.
Deshalb
muss unbedingt ein Passus in den späteren Bebauungsplan eingearbeitet werden,
der folgendes regelt:
„Sollte
der anstehende Druck den zukünftigen Eigentümern nicht genügen, so müssen
diese/r auf eigene Kosten eine private Druckerhöhungsanlage einbauen und diese
stets auf eigene Kosten warten und reparieren lassen“.
Die
Veitensteingruppe übernimmt keinerlei Kosten und Haftung für die privaten
Druckerhöhungsanlagen, die in Störfällen (Druckabfall durch Rohrbrüche,
Stromausfällen etc.) auftreten könnten.
Des
Weiteren ist die Planung der „Planstraße 2 + 3“ als Sackgasse zur Erschließung
der geplanten Baugrundstücke, nur mit erhöhten Aufwand (Stichleitung als
Versorgungsleitung mit Endpunkt UH) aus unserer Sicht durchzuführen, da wir
keine überlangen Hausanschlussleitungen erlauben werden.
Da
beim genannten Vorhaben auch nur bedingt in Bezug auf die Druckverhältnisse die
neuen (geplanten) Hydranten zum Feuerschutz genutzt werden können, bitten wir
die Gemeinde um Berücksichtigung einer Löschwasser Zisterne, diese sollte,
falls noch nicht geschehen, zwingend in die Planung aufgenommen werden.
Weiterhin
gilt zu beachten, sollte das Vorhaben in die Endphase gehen bzw. bewilligt
werden, behält sich die Veitensteingruppe vor, einen Ringschluss
(Leitungstechnisch) zu bilden, damit man die Versorgungsicherheit im Berggebiet
Priegendorf durch eine zweite Zuleitung noch verbessern könnte.
Hier
müsste aber erst die Trassenführung und die dafür anfallenden Kosten geprüft
werden.
Anmerkung:
Folgende
Vorgehensweise wurde bei früheren Ausweisungen von Baugebieten eingehalten,
damit auch der Zweckverband und die Verbandsversammlung von der Maßnahme
informiert wurde.
Von
der Stadt Baunach vertreten durch den 1. Bürgermeisten Herrn Tobias Roppelt
oder 2. Bürgermeister Herrn Peter Großkopf ist beim ZV ein Antrag zu stellen,
dass der geplante Bebauungsplan Geracher Weg Ost in 96148 Baunach, Stadtteil
Priegendorf in einer Sitzung der Verbandsversammlung auf die Tagesordnung
aufgenommen wird.
Hier
wird dann das Vorhaben im Gremium des ZV´s besprochen und geklärt, ob das
Bauvorhaben überhaupt auch vom Zweckverband umgesetzt werden kann (finanziell
und technisch, etc.), dies war seit Jahren immer die Vorgehensweise bzw.
gängige Praxis der Bürgermeister gewesen, wir bitten dies zu berücksichtigen.
Wir
weisen explizit daraufhin, dass ohne Behandlung des oben genannten Bauvorhabens
in einer Verbandsversammlung des ZV´s und daraus getroffene Entscheidungen der
Verbandsräte, die Veitensteingruppe das Vorhaben aktuell nicht mit Trinkwasser
erschließen kann bzw. wird!
Während
der Sitzung erklärte Zweiter Bürgermeister Großkopf, das er über diese
Formulierung verwundert war. Er habe eigens die Protokolle der letzten 12 Jahre
der Zweckverbandssitzungen durchgesehen und es war nie ein Antrag für einen
solchen Zweck erforderlich. Auch dieses Mal ist kein Antrag erforderlich,
sondern wird in der Oktobersitzung des Zweckverbandes so beraten und
beschlossen werden.
Erster
Bürgermeister Roppelt erklärte, dass der Bebauungsplan bereits genehmigt und
rechtskräftig ist und es sich nun lediglich um eine Änderung handelt.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis und äußert sich dazu wie folgt:
Die genaue Planung der
Trinkwasserleitung wird zu gegebener Zeit zusammen mit der Veitensteingruppe im
Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt.
In die aufliegende Bauleitplanung
wird der Hinweis aufgenommen, wonach Bauherren bei zu geringen
Druckverhältnissen eine private Druckerhöhungsanlage auf ihren Grundstücken
errichten können.
Die Ausführungen zu den
Kosten und Haftung von privaten Druckerhöhungsanlagen werden zur Kenntnis
genommen.
Die Erschließungsvariante
bleibt in ihrer dargestellten Art bestehen. Die Erschließung mit Stichstraßen
wurde bereits im Ursprungsplan „Geracher Weg Ost“ aus dem Jahr 2006 festgelegt
und sorgt für eine effiziente Verkehrserschließung, welche wenig Fläche
beansprucht. Details zu zur Leitungsverlegung werden im Zuge der
Erschließungsplanung geklärt.
Die Druckverhältnisse im
Plangebiet sind bekannt, weshalb die aufliegende Planung bereits im Norden eine
Fläche für die Anlage einer Löschwasserzisterne enthält.
Ein Ringschluss für die
Wasserleitung im Gebiet ist möglich und kann im Zuge der Erschließungsplanung
bezüglich genauer Trassenführung und Ausbaukosten final abgestimmt werden.
Zu Anmerkung
Der Bebauungsplan „Geracher
Weg Ost“ wurde bereits 2006 beschlossen und ist rechtskräftig. Im damaligen
Verfahren wurde die Veitensteingruppe am Verfahren beteiligt. Es handelt sich
bei der aufliegenden Planung lediglich um eine Bebauungsplan-Änderung, die
Teilflächen aus dem Geltungsbereich für Wohnbebauung ausschließt und die
Verkehrsführung anpasst.
Dennoch wurde die
aufliegende Thematik durch den 1. Bürgermeister noch einmal in einer
Verbandsversammlung der Veitensteingruppe angesprochen und entsprechend
abgestimmt.
Bayernwerk
Netz GmbH
Zu oben
genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
In
dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene
Versorgungseinrichtungen.
Gegen
das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch
der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht
beeinträchtigt werden.
Bei
der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im
betroffenen Bereich von uns betriebe Anlagen vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer
Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:2.500 beigelegt. Die betroffenen
Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende
entnommen werden. Wir bitten Sie folgende Anlagen in den Planungsunterlagen zu
berichtigen, bzw. zu ergänzen, mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren und die
nachfolgend angegebene Schutzzonenbereiche in die Unterlagen aufzunehmen:
20
kV-Kabel - mit Schutzzonen Bereich je
0,5 m beiderseits der Trassenachse
Wir
bitten Sie weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.
Wir
weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von
Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und
Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher
dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m
zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind
im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie
bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und
Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw.
die DVGW-Richtlinie GW125.
Bei
geplanten Tiefbaumaßnahmen in der Nähe unserer Leitungen ist vor Baubeginn eine
nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern.
Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.---. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen
für unserer Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.
Weiterhin
möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22 ,
die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das „Merkblatt zum Schutz
unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten hinweisen.
Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Erdkabel vorhanden. Zur Sicherung sind
Leitungsrechte erforderlich. Der zu belastende Bereich ist im Anhang (Skizze
Leitungsrecht) rot umrandet markiert.
Im
überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayerwerk Netz GmbH oder es
sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderen Versorgungsträger
ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz
GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und
Erschließungsstraßen so weit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen
Trasse verlegt werden können.
Ausführung
von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
-
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit
endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den
erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den
Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
-
Für die Ausführungen der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes
Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen
und Beeinträchtigung durchgeführt werden können.
Auskünfte
zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über
unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter ---.
In
der Begründung zu der Bebauungsplanänderung steht auf der Seite 16, unter Punkt
6.4 im ersten Absatz geschrieben, dass die Versorgung mit elektrischer Energie
durch die E.ON Netz GmbH über das Regionalkundencenter der E.ON Bayern Ag
erfolgt. Wir weisen darauf hin, dass der Netzbetreiber die Bayernwerk Netz GmbH
ist und das Kundencenter Bamberg der Ansprechpartner ist.
Wir
bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen
gerne zur Verfügung.
Des
Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren
Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, dass gegen die aufliegende Planung
keine grundsätzlichen Einwände bestehen, zur Kenntnis.
Das 20-kV-Kabel wird unter
Berücksichtigung der Schutzzone nachrichtlich in die Planung übernommen. Da das
Kabel unterhalb von geplanter öffentlicher Verkehrsflächen zum Liegen kommt,
werden im Zuge der Erschließungsplanung weitere Detailfragen und Koordinationen
geklärt.
In die Planung wird ein
Hinweis aufgenommen, wonach Baumpflanzungen einen Mindestabstand von mindestens
2,50 Meter zur Leitungstrasse einzuhalten haben.
Ein Hinweis auf das
Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle wird in die Planung
mit aufgenommen.
Im Zuge der
Erschließungsplanung und der Leitungskoordination werden die Bayernwerke vor
Beginn der Tiefbaumaßnahmen informiert und eine Einweisung kann vor Ort für das
Personal arrangiert werden.
In die Planung wird ein
Hinweis auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die
VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW35 und das „Merkblatt zum Schutz
unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten aufgenommen.
Das bestehende Erdkabel wird
in Abstimmung mit der Bayernwerk Netz AG im Zuge der Erschließungsarbeiten
umverlegt.. Für den Bereich der Leitung mitsamt der Schutzzone wird in der
Planung eine Zeichensignatur aufgenommen, welches ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
für die Bayernwerke zur Wartung und Instandsetzung ihrer Anlage im Bereich
Privatgrund einräumt.
Die Verwaltung sowie die
Planer werden sich im Zuge der Erschließungsplanung rechtzeitig mit der
Bayernwerk Netz GmbH zur Leitungskoordination abstimmen.
Details zur Verlegezonen und
endgültige Höhenangaben zu den Erschließungsstraßen werden erst im Zuge der
Erschließungsplanung ermittelt.
Der Bayernwerk Netz GmbH
wird im Weiteren genügend Zeit für die Planung und Verlegung der
Leitungsanlagen eingeräumt.
Die Begründung wird
dahingehend korrigiert, dass die Stromversorgung über die Bayernwerk Netz GmbH
und nicht über die E.ON Netz GmbH sichergestellt ist.
Die Bayerwerk Netz GmbH wird
an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.
Gemeinde
Reckendorf
Von
Seiten der Gemeinde Reckendorf werden keine Einwände zu o.g. Bauleitplanung
erhoben. Dies hat der Erste Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung
entschieden.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Gemeinde Reckendorf keine
Einwände gegen die aufliegende Planung erhoben werden.
Markt
Rattelsdorf
Beschluss
aus der Marktgemeinderatssitzung vom 02.05.2023
„Der
Marktgemeinderat nimmt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost“
zur Kenntnis.
Es
werden keine Bedenken geäußert, auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird
verzichtet.“
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten des Marktes Rattelsdorf keine
Bedenken zur aufliegenden Planung geäußert werden.
Der Markt Rattelsdorf wird
auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.
Gemeinde
Breitengüßbach
Der
Gemeinderat hat Kenntnis von der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg
Ost“ der Stadt Baunach, Landkreis Bamberg, und hat dagegen keine Einwendungen.
Es
wird nicht für erforderlich gehalten, am weiteren Verfahren beteiligt zu
werden.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Gemeinde Breitengüßbach keine
Einwendungen gegen die aufliegende Planung geltend gemacht werden.
Die Gemeinde Breitengüßbach
wird auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.
Gemeinde
Kemmern
Die
geplante 1. Änderung des Bebauungsplans „Geracher Weg Ost“ durch die Stadt
Baunach wurde in der Gemeinderatssitzung am 04.05.2023 im Rahmen der
Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB behandelt.
Nach
Prüfung der mit Schreiben vom 19.04.2023 übersandten Unterlagen können wir
mitteilen, dass seitens der Gemeinde Kemmern keine Einwendungen oder Bedenken
gegen die Planung bestehen.
Auf
eine weitere Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Gemeinde Kemmern keine
Einwendungen oder Bedenken gegen die aufliegende Planung bestehen.
Die Gemeinde Kemmern wird
auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.
Gemeinde
Breitbrunn und Ebelsbach:
Von
Seiten der Gemeinden Breitbrunn und Ebelsbach bestehen keine Einwände gegen die
1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost „ der Stadt Baunach.
Eine
weitere Beteiligung im o.g. Verfahren ist nicht mehr erforderlich.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt die
Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Gemeinden Breitbrunn und
Ebelsbach keine Einwände gegen die aufliegende Planung bestehen.
Die Gemeinden Breitbrunn und
Ebelsbach werden auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens
beteiligt.
BILLIGUNGSBESCHLUSS: 14
: 0
Der Stadtrat billigt unter Berücksichtigung der vorab
gefassten Beschlüsse den ausgearbeiteten Entwurf zur 1. Änderung des
Bebauungsplans „Geracher Weg Ost“ in der Fassung vom 12.09.2023.
AUSLEGUNGSBESCHLUSS: 14
: 0
Der Entwurf 1. Bebauungsplan-Änderung ist gemäß § 3 Abs.
2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren
fortzuführen.