Die Mitglieder des Stadtrats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachevrhalt zur Kenntnis erhalten:

 

„Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost“ fand im Zeitraum vom 24. April 2023 bis einschließlich 24. Mai 2023 statt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt. Diese Beteiligungsverfahren müssen nun ausgewertet und zu den Stellungnahmen entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst werden.

 

  1. Öffentlichkeit

 

Aus der Bürgerschaft ist nachfolgende Stellungnahme vom 22.05.2023 eingegangen:

 

Hiermit möchten wir fristgerecht zum Bebauungsplan „Geracher Weg Ost“ Stellung nehmen und beantragen als unmittelbar von dem Baugebiet betroffene Anwohner (Flur Nummer 82/1) im Zuge der Erschließungs- und Bauarbeiten einen zweiten Zugang zu unserem Grundstück in Priegendorf Geracher Weg 6a. Die Planstraße 4 müsste dazu bis zu unserer Grundstücksgrenze verlängert werden.

 

 

Sollte dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich sein, würden wir auch das entsprechende Grundstück in Straßenbreite (im Bild grau markiert) käuflich erwerben.

 

Vielen Dank für die Bearbeitung unserer Stellungnahme.

 

Beschluss:       13 : 1

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme aus der Bürgerschaft und die darin enthaltende Bitte um Verlängerung der Planstraße 4 zur Kenntnis und äußert sich dazu wie folgt:

 

Das Grundstück Geracher Weg 6a  ist durch den Geracher Weg bereits ausreichend verkehrs- sowie leitungs- und abwassertechnisch angebunden und bedarf keiner zweiten Anbindung mehr über die neu geplante Planstraße 4. Durch eine solche Planung würde eine unverhältnismäßige und aus städtebaulichen Gründen nicht zu rechtfertigende Verkehrsfläche geschaffen. Eine Verlängerung der Planstraße 4 Richtung Westen wird deshalb nicht erfolgen.

 

  1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Landratsamt Bamberg

 

Immissionsschutz

 

Ziel der Umplanung ist die Herausnahme von Teilen der Fl-Nrn. 172, 173, 278 und 279 sowie eine Anpassung der Erschließung und Arrondierung von Bauparzellen. In der Begründung wird auf die Nähe des Sportplatzes und davon ausgehend möglicher Lärmimmissionen hingewiesen. Da der Sportplatz nur noch als Reservefläche dient, sind laut Begründung keine unzumutbaren Lärmbelastungen zu erwarten. Auch von der Kreisstraße sind laut Berechnungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.

 

Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen gegen die Planänderung grundsätzlich keine Einwände.

 

Bei der Errichtung der Wohnhäuser im Norden sollte darauf geachtet werden, dass kein Wohnhaus näher als bisher bestehende Wohnhäuser an den Sportplatz heranreichen.

 

Um Lärmbelästigungen innerhalb des Plangebietes durch haustechnische Anlagen wie Wärmepumpen, Klima- und Lüftungsanlagen etc. zu vermeiden, insbesondere dass nicht bereits durch die erste installierte Anlage im Plangebiet alleine schon der zulässige Immissionsrichtwert ausgeschöpft wird und damit später kommende Anlagen sehr hohe Anforderungen an den Lärmschutz zu erfüllen haben, sollte im für haustechnische Anlagen Plangebiet das zulässige Maß an Lärmemissionen begrenzt werden.

 

Gemäß Nr. 3.2,1. Abs. 2. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm vom 26.08.1998) ist eine Anlage als nicht relevant anzusehen, wenn ihr Immissionsbeitrag den zulässigen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Damit sollten haustechnische Anlagen mindestens so ausgeführt werden, dass am nächstgelegenen Wohnhaus tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr) ein Teilbeurteilungspegel von 49 dB(A) und nachts (lauteste Stunde zwischen 22.00 – 6.00 Uhr) von 34 dB(A) nicht überschritten wird. Zudem dürfen die Anlagen nicht tieffrequent i.S.d. Nr. 7.3 TA Lärm sein. Der Nachweis über die Einhaltung der genannten Teilbeurteilungspegel und der tieffrequenten Geräuschanteile obliegt dem jeweiligen Bauherrn und sollte im Bedarfsfall durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung, in schwierigen Fällen ggf. auch durch Messung, erbracht werden.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Abteilung Immissionsschutz keine grundsätzlichen Einwände gegen die aufliegende Planung bestehen.

 

Durch die in der aufliegenden Planung festgelegten Baugrenzen wird bereits sichergestellt, dass die künftigen Wohnhäuser weiter von der Sportplatzreservefläche entfernt liegen als die bereits bestehende Bebauung westlich des Geltungsbereichs.

 

In die aufliegende Planung wird eine Textliche Festsetzung aufgenommen, wonach haustechnische Anlagen die Teilbeurteilungspegel von 34 bzw. 49 dB(A) (Nachts/Tags) nicht überschreiten dürfen. Dies gewährleistet, dass alle künftigen Bauherren technische Anlagen wie Wärmepumpen etc. auf den Grundstücken aufstellen können, ohne in ihrer Gesamtheit die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zu überschreiten.

 

Bodenschutz

 

Die von der Planung betroffenen Grundstücke sind im Altlasten-, Bodenschutz und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.

 

Mit den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan Nrn. 7 und 10 besteht Einverständnis.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Bodenaushub nicht vermieden oder innerhalb der Baufläche wiederverwendet werden kann, abhängig vom gewählten Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (§ 12 BBodSchV, Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauten, LAGA M 20, DepV) zu beachten sind. Um Kostensteigerungen zu vermeiden, sollte die Entsorgung von überschüssigem Erdaushub mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor Beginn der Baumaßnahme geplant werden.

 

Insgesamt bestehen aus Sicht des Bodenschutzes gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass auch aus Sicht der Abteilung Bodenschutz beim Landratsamt Bamberg keine Anhaltspunkte für Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich der Planung vorliegen.

Es wird ein Hinweis auf den Umgang mit Bodenaushub sowie die rechtlichen und technischen Anforderungen des § 12 BBodSchV, den Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauten, sowie die LAGA M 20 und die DepV in die aufliegende Planung mit aufgenommen.

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus Sicht der Abteilung Bodenschutz des Landratsamtes keine Einwände gegen die aufliegende Planung bestehen.

 

Wasserrecht

 

Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach als Träger öffentlicher Belage ebenfalls im Verfahren beteiligt worden ist, sind ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu berücksichtigen.

 

Standort

Das Baugebiet liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes, bekannte Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen, jedoch liegen Teilbereiche gemäß BayernAtlas im wassersensiblen Bereich.

 

Trinkwasserversorgung

Die Wasserversorgung erfolgt durch den Anschluss an das vorhandene Netz im Lußbergring, Aufgrund unzureichender Druckverhältnisse wird im Norden des Baugebietes eine Fläche für einen unterirdischen Behälter zur Löschwasserbereitstellung vorgesehen, um für den Notfall ein ausreichendes Wasserdargebot sicherzustellen. Dem Bauwerber stehen weitergehende Maßnahmen (z.B. private Druckerhöhungsanlagen) frei. Eine qualitativ und quantitativ ausreichende Wasserversorgung ist damit gewährleistet.

 

Abwasserentsorgung

Nach der Begründung soll das anfallende Abwasser im Trennsystem entsorgt werden, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausdrücklich begrüßt wird.

Die Abwasserbeseitigung erfolgt überwiegend im Trennsystem. Im Bereich der Planstraßen 1-3 wird das Regenwasser in naturnah anzulegenden Regenrückhalteräumen geleitet und von dort gepuffert nach Südosten Richtung Anschlusspunkt Sportplatz weitergegeben. Eine Pufferung und Rückhaltung erfolgt um zu gewährleisten, dass der Vorflut nicht mehr Wasser zugeführt wird, wie bisher auch. Für diese Einleitung ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.

Dieses wird im Rahmen der Erschließungsplanung eingeleitet werden, wenn nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens Klarheit über die zu berücksichtigenden Parameter besteht. Die geplante Rückhaltung ist gemäß dem Merkblatt ATV/DVWK-M 153 zu überprüfen.

Im Bereich der Verlängerung des Lußbergrings (Süd) erfolgt die Abwassereinleitung in den dort bereits bestehenden Mischwasserkanal.

 

Unter-/Kellergeschoss

Sollten Keller im Bereich des Grund- oder Schichtenwassers zu liegen kommen, sind sie als wasserdichte Wannen (weiße Wanne) auszubilden.

Die Erstellung eines Baugrundgutachtens vor Baubeginn wird empfohlen.

Zum Schutz vor Wassereinlauf (z. B. bei Starkregen) sind Kelleröffnungen zu sichern (z. B. hochgezogene Lichtschächte).

 Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem, das Merkblatt ATV-DVWK-M 153 („Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“) ist anzuwenden.

Bei der Entwässerung tiefliegender Räume ist unbedingt DIN 1986 Bl. 1 Ziff. 14 - Schutz gegen Rückstau - zu beachten.

 Das Schmutzwasser soll über die kommunale Kanalisation in die Kläranlage Baunach mit 6500 EW, Bj. 2006, eingeleitet werden. Gültiger Bescheid der Kläranlage bis 2025, Mischwasserbescheid ist in der Sanierungsplanung.

 

Niederschlagswasser:

Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet werden.

 

Regenwassernutzung

Der Versickerung sowie der Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung, Grünflächenbewässerung) ist Vorrang vor der Einleitung in das Kanalsystem zu geben. Auf jedem Baugrundstück ist auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB eine Zisterne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 5 m³ zu errichten, in die das Dachflächenwasser einzuleiten ist.

Das in der Zisterne gesammelte Niederschlagswasser ist für die Gartenbewässerung und/oder im Haushalt zu verwenden.

Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser kann als Brauchwasser verwendet werden. Bei der Nutzung von Regenwässern wird auf die einschlägigen DIN-Vorschriften und hygienischen Bestimmungen und Auflagen hingewiesen.

Auf die Verordnung TrinkwV 2001 und die DIN 1988 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der Einbau einer Regenwassernutzungsanlage ist gemäß der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

 Der Überlauf der Zisterne kann über die belebte Bodenzone oberflächlich in der Grünfläche versickern oder über Gießmulden oberflächlich abgeleitet und breitflächig auf dem Grundstück versickert werden und so zur Grundwasserneubildung einen Beitrag zu leisten.

Darüber hinaus kann durch eine Dachbegrünung der Abfluss des anfallende Niederschlagswasser entschärft und reduziert werden.

 Niederschlagswasser von Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ist ggf. vor einer Einleitung vorzubehandeln.

Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das Einleiten in das Grundwasser über Versickerung) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis; diese ist beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen zu stellen.

Bei schadloser Niederschlagswasserentsorgung unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV nebst technischen Regeln TRENGW oder TRENOG ist jedoch keine wasserrechtliche Erlaubnis nötig.

Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlagen die Arbeitsblätter DWA-A 138 und DWA-A 102 sowie das Merkblatt DWA-M 153 anzuwenden.

Kann eine flächenhafte Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Unterirdischen Versickerungsanlagen ist - zum Schutz von Boden und Grundwasser - in jedem Falle eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten. Für Rigolen werden neben Kiesfüllungen auch Kunststoffelemente angeboten; diese sind in der Anschaffung meist etwas teurer, ermöglichen aber wegen ihrer deutlich höheren Speicherkapazität einen weitaus geringeren Platzverbrauch. Die punktuelle Versickerung über einen Sickerschacht ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe eine flächenhafte oder linienförmige Versickerung ausschließen.

 

Steingärten:

Das Verbot für Schotter und Steingärten wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Dadurch wird ein unnötiges Aufheizen der Atmosphäre im Kleinklima um das Gebäude herum verhindert.

 

Dacheindeckung:

Der Einsatz von Metalldächern kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht problematisch sein, vor allem, wenn es sich um unbeschichtete oder ungeeignet beschichtete Metalldächer aus Zink, Blei oder Kupfer handelt.

Über die Zeit werden Schwermetall-Ionen gelöst und gelangen so in das Grundwasser oder Oberflächengewässer. Schwermetalle sind für viele Organismen bereits in sehr geringen Mengen giftig. Dacheindeckungen und die Außenwände dürfen an der Oberfläche kein Kupfer, Zink, Blei größer 50 m² oder Asbest enthalten. Dacheindeckungen aus Blei, Kupfer und Zink können zudem auch zu erhöhten Anforderungen an die Niederschlagswasserentsorgung führen.

Von einer geeigneten Beschichtung kann ausgegangen werden, wenn die Beschichtung die Korrosivitätskategorie C3 sowie die Schutzdauer M nach DIN EN 55634 einhält. Diese Materialien werden durch die Niederschläge sowie infolge von Rückspülprozessen freigesetzt und abgespült, was zu einer Umweltbeeinträchtigung durch belastete Niederschlagswässer führen kann.

 

Flachdächer:

Flach geneigte bzw. Flachdächer sind zur (sic) begrünen (Sedum-Gras-Kraut-Begrünung o. ä.) darüber hinaus sind auch Fassadenbegrünung sind zulässig und wünschenswert. Dies dient der Verbesserung der Dämmwirkung der darunter liegenden Räume und schafft Kleinnaturräume, die die Artenvielfalt stärken, kleinklimatische Verbesserungen erzielen und nebenbei als Kleinrückhalteräume den Wasserabfluss verlangsamen und so die Vorflut schützen.

Dachbegrünungen und Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich möglich.

Aus fachlicher Sicht wird begrüßt, dass sämtliche Flachdächer Dachbegrünung herzustellen sind, dieser Wunsch sollte als verbindliche Forderung in dem Bebauungsplan aufgenommen werden.

 

Versiegelung:

Um die Versickerung des anfallende Niederschlagswasser zu ermöglichen, sind nur die unbedingt notwendigen Flächen zu versiegeln.

Dies wäre z.B. durch die Gestaltung von Flächen mit durchlässigen Materialien wie Rasengittersteinen, die eine Versickerung des Niederschlages zulassen, möglich.

Sofern nutzungsbedingt möglich (beispielsweise bei Fußwegen, gering genutzten Parkplätzen, Flächen ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen etc.), sollte dies bei der jeweiligen Detailplanung berücksichtigt werden.

 Befestigte Flächen (z.B. Fußwege, Eingangsbereiche, Fahrradstellplätze, Gebäudevorflächen, nicht überdachte Stellplätze, Flächen für Mülllagerung und Sammelstellen) sollten in teilversickerungsfähiger Bauweise auszuführt werden (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster, sickerfähiges Betonporenpflaster, Pflaster mit Rasen-Splitt-Fugen, wassergebundene Bauweisen).

 

Regenerative Energien:

Die Nutzung von Solarenergie, also der Einsatz von Sonnenkollektoren und/oder von Photovoltaik-Modulen, ist ebenso wie die Nutzung von Erdwärme (Geothermie) zulässig.

 Die Nutzung von Solarenergie und Erdwärme ist nach Bebauungsplan zulässig, die Möglichkeit sollte als verbindliche Forderung im Bebauungsplan aufgenommen werden.

 Trotz einer Dachbegrünung ist der Einsatz regenerativer Energien möglich.

Sollte beabsichtigt werden, den Wärmebedarf über geothermische Anlagen sicherzustellen wird vorsorglich auf die hierfür notwendigen wasserrechtlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten hingewiesen.

Bauwilligen wird empfohlen, jeweils vor Baubeginn ein individuelles Baugrundgutachten in Auftrag zu geben, um Rückschlüsse auf die Eignungsfähigkeit (Tragfähigkeit, Frostgefährdung, Grundwasserstände) des spezifisch örtlich anstehenden Untergrunds als Baugrund gewinnen zu können.

Bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1. 23 b BauGB bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorzusehen.

Im gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 30 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).

Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.

 Auch diese stringente Festsetzung fördert die Einsparung von Primärenergie sowie die Erzeugung eigengenutzter Energie sowohl in Form von Elektroenergie als auch Warmwasser. Damit wird den Forderungen der Bundesregierung Nachdruck verliehen.

 

Wassersensibler Bereich:

Die Auswirkungen eines wassersensiblen Bereichs können unterschiedlich sein.

In der Regel handelt es sich dabei um Flächen, die mit einer unbekannten statistischen Wahrscheinlichkeit überschwemmt werden können oder bei denen es zu hohen und/oder wechselnden Grundwasserständen kommen kann.

Zum Schutz vor Schäden sollte neben hohen Grundwasserständen auch die Gefährdung durch Hochwasser bei der weiteren Planung von den Bauherren berücksichtigt werden.

 

Bauwasserhaltung:

Sollte eine Bauwasserhaltung erforderlich und die vorübergehende Absenkung bzw. Entnahme von Grundwasser während der Baumaßnahmen (Bauwasserhaltung) erforderlich sein, stellt diese einen Benutzungstatbestand nach §9 WHG dar. Hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §8 WHG i.V. m Art. 70 BayWG beantragt werden.

Der Antrag zur Genehmigung von Bauwasserhaltungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren ist an das zuständige LRA Bamberg mit allen erforderlichen Unterlagen zu richten. Eine permanente Grundwasserabsenkung also ein dauerhafter Eingriff ins Grundwasser ist grundsätzlich wasserwirtschaftlich unzulässig.

 

Wassergefährdende Stoffe:

Es ist nicht bekannt, ob in dem Gebiet mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden soll. Für Bau, Betrieb und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Anforderungen des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV, Stand 18. April 2017, BGBl. I S. 905) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen. Andere Vorschriften, insbesondere die des Bau-, Gewerbe- und Immissionsschutzrechts bleiben hiervon unberührt. Geplante Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dem Landratsamt Bamberg, Fachbereich 42.2, grundsätzlich 6 Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Eine Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Kronach zur aufliegenden Planung ist eingegangen und wird gesondert behandelt.

 

Zu Standort:

Der Stadtrat nimmt das Ausbleiben von etwaigen Schutzgebieten im Geltungsbereich der aufliegenden Planung zur Kenntnis. Die Begründung zur Bebauungsplan-Änderung wird um das Thema wassersensibler Bereich ergänzt.

 

Zu Trinkwasser

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur künftigen Trinkwasserversorgung im Baugebiet zur Kenntnis. In die aufliegende Planung wird ein Hinweis aufgenommen, wonach die künftigen Bauherren private Druckerhöhungsanlagen in die Gebäude mit einbauen können.

 

Zu Abwasserversorgung

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Abwasserbeseitigung zur Kenntnis.

 

Zu Unter-/Kellergeschoss

Die Planung beinhaltet bereits einen Hinweis auf die Maßnahmen, welche anzuwenden sind, sollten Keller im Bereich des Grund- oder Schichtwassers zum liegen kommen. Dies gilt auch für die Empfehlung an die Bauherren zur Erstellung eines Baugrundgutachtens sowie den vorsorglichen Schutz vor Wassereinlauf bei Kelleröffnungen.

Ein Hinweis auf das Merkblatt ATV-DVWK-M 153 sowie auf die DIN 1986 ist bereits Teil der aufliegenden Planung.

Die Ausführungen zur Sanierungsplanung des Bestandskanals werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu Niederschlagswasser:

Die Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Wie auch bereits in der Begründung beschrieben wird die Entwässerung im Trennsystem erfolgen. Eine Pflicht zur Anlage von Zisternen in den Baugrundstücken und zur Nutzung der gesammelten Niederschlagswässer als Brauch- oder Gartenwasser ist bereits Teil der aufliegenden Planung.

Die anzuwendenden Regularien beim Einbau einer Regenwassernutzungsanlagen sind bereits in den Hinweisen zur Planung genannt.

Die Begrünung der Dächer ist im Geltungsbereich der Planung grundsätzlich erlaubt.

Da es sich in der Planung um ein Allgemeines Wohngebiet handelt, kann davon ausgegangen werden, dass kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Plangebiet stattfinden wird.

Ein Hinweis auch die nötige wasserrechtliche Erlaubnis, welche beim Einleiten von gesammelten Niederschlagswässern in ein Gewässer nötig ist, wird in die Planung mit aufgenommen.

Ein Hinweis auf die NWFreiV, die TRENGW, die TRENOG sowie die Arbeitsblätter DWA-A 138, DWA-A 102 und DWA-M 153 wird in die Planung mit aufgenommen.

Ein Hinweis für die anzuwendenden Arbeitsblätter bei der Errichtung von Versickerungsanlagen DWA-A 138, DWA-A 102 und DWA-M 153 wird, wie bereits oben beschlossen, in die Planung mit eingefügt.

Die geplante Entwässerung kann der Begründung entnommen werden. So wird ein Teil der Regenwässer in Zisternen auf den Baugrundstücken gesammelt und als Brauch- oder Gartenwasser genutzt. Der Notüberlauf der Zisternen wird an ein Rigolensystem angeschlossen, welches die übrigen Niederschlagswässer zu einem Regenrückhaltebecken transportiert, wo die restlichen Niederschlagswässer versickern sollen. Im südlichen Bereich der Planung werden die Regenwässer in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet.

 

Zu Dacheindeckung

Die aufliegende Planung schließt Dacheindeckungen aus Metall grundsätzlich aus.

 

Zu Flachdächer

Dach- und Fassadenbegrünung sind im Geltungsbereich der Planung bereits zulässig.

Die aufliegende Planung beinhaltet bereits die Festsetzung, dass mindestens 30 % der Dachflächen von baulichen Anlagen im Geltungsbereich der Planung mit Photovoltaik auszustatten sind. Zwar ist eine Kombination von Photovoltaik-Anlagen und Gründächern grundsätzlich möglich. Der planerische und finanzielle Aufwand, welcher eine solche Maßnahme voraussetzt, soll den künftigen Bauherren jedoch nicht zusätzlich verpflichtend auferlegt werde. Des Weiteren beinhaltet die aufliegende Planung zur Nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung vor Ort bereits die Festsetzung, je Baugrundstück eine Zisterne zur Niederschlagswasser-Sammlung vorzusehen, welches als Brauch- oder Gartenwasser zu nutzen ist.

 

Zu Versiegelung

Ein entsprechender Hinweis, wonach nur die unbedingt notwendigen Flächen zur versiegeln sind und die weniger beanspruchten Flächen wasserdurchlässig herzustellen sind, ist bereits Teil der aufliegenden Planung. Der Hinweis wird dahingehend ergänzt, dass auf die Möglichkeit der Befestigung mit Rasenpflaster, Schotterrasen und ähnlichem hingewiesen wird.

 

Zu Regenerative Energien

Die Ausführungen zur den bereits getroffenen Festsetzungen und Hinweisen zur Regenerativen Energien im Baugebiet werden zur Kenntnis genommen.

Eine Festsetzung, wonach mindestens 30 % der Dachflächen mit Photovoltaik-Anlagen auszustatten sind, ist bereits Teil der aufliegenden Planung. Darüber hinausgehende Maßnahmen werden nicht verbindlich für die Bauherren festgesetzt. Eine Verpflichtung beispielsweise zur Nutzung von Erdwärme bedingt nicht nur zeit- und kostenintensiver Untersuchungen, welche von den Bauherren finanziert werden müssten. Auch ist es keineswegs sicher, dass vor Ort die entsprechenden Bedingungen für die Nutzung von Erdwärme vorherrschen. Im ungünstigsten Fall könnte die Festsetzung nicht umgesetzt werden. Ein Hinweis auf die nötige wasserrechtliche Erlaubnis bei der Nutzung von Erdwärme ist bereits Teil der aufliegenden Planung.

Ein entsprechender Hinweis zur frühzeitigen Erstellung eines Baugrundgutachtens ist bereits Teil der aufliegenden Planung.

Die Ausführungen zu den bereits in der Planung enthaltenen Festsetzungen zur erneuerbaren Energien werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu Wassersensibler Bereich

Die Begründung wird um die Lage des Baugebiets im wassersensiblen Bereich ergänzt.

 

Zu Bauwasserhaltung

Ein Hinweis auf die Bauwasserhaltung und die nötige wasserrechtliche Erlaubnis bei einer etwaigen Entnahme von Grundwasser wird in die Planung mit aufgenommen.

 

Zu Wassergefährdenden Stoffe

Da in der aufliegenden Planung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird, in welchem auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht-störende Gewerbebetriebe und Tankstellen ausgeschlossen sind, kann davon ausgegangen werden, dass im künftigen Baugebiet kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stattfinden wird.

 

Kreiseigener Tiefbau

 

Mit der vorliegenden Planung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Geracher Weg Ost ist der Anschluss des Baugebiets über eine Einmündung zur Kreisstraße BA37 vorgesehen.

Seitens des Fachbereichs 43 – Kreiseigener Tiefbau – bestehen keine Einwände gegen die vorliegende Planung.

 

Die konkrete Fachplanung zur Ausführung der Einmündung ist mit dem Fachbereich 43 abzustimmen.

Vor Baubeginn ist der Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung und gegebenenfalls eine Sondernutzungsvereinbarung mit dem Landkreis Bamberg, Fachbereich 43, erforderlich.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, wonach der Fachbereich 43 – Kreiseigener Tiefbau – keine Einwände gegen die aufliegende Planung vorbringt.

Die Erschließungsplanung zum Baugebiet wird rechtzeitig mit dem Fachbereich 43 beim Landratsamt abgestimmt werden. Es soll die Entschleunigung der Ortseinfahrt durch beispielsweise einen Kreisverkehr und Querungshilfe geprüft werden.

 

Verkehrswesen

 

Die Planstraßen 1 - 4 sind ausreichend zu dimensionieren (z. B. bezüglich der Breite). Zudem sollten bei der Ausgestaltung der Planstraßen sowie der Wendeanlage die Belange des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Müllabfuhr abgeklärt und beachtet werden. Sämtliche spätere Bauvorhaben / Gebäude müssen ungehindert durch entsprechende Einsatzfahrzeuge erreichbar sein.

 Die Straße „Lußbergring (Süd)“ soll an die Kreisstraße BA 37 angebunden werden. Diesbezüglich ist die Zustimmung des FB 43 - Kreiseigener Tiefbau - erforderlich. Auf etwaige Stellungnahmen des FB 43 wird verwiesen. Die Sichtfelder des auf die Kreisstraße einmündenden Lußbergrings (Süd) sind im erforderlichen Umfang freizuhalten bzw. herzustellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die vorgesehene Anbindung des Lußbergrings an die Kreisstraße BA 37 außerhalb der straßenbaulichen Ortsdurchfahrt befindet. Forderungen, die durch den Straßenbaulastträger der Kreisstraße (FB 43) in diesem Zusammenhang gestellt werden, sind umzusetzen.

Parallel zur Kreisstraße verläuft ein Geh/Radweg (auch im Bereich der Anbindung). Die verkehrliche Situation und eventuell erforderliche verkehrsrechtliche Maßnahmen in diesem Bereich sind rechtzeitig mit dem FB 43 und der Verkehrsbehörde (FB 32) abzustimmen.

 

 

Beschluss:       14 : 0

 

Die in der aufliegenden Planung eingezeichnete Verkehrsfläche ist ausreichend dimensioniert, um einen ordnungsgemäßen Straßenquerschnitt im Baugebiet sicherzustellen. Weitergehende Aussagen zur Straßenverkehrsführung sind der Erschließungsplanung vorbehalten.

Die Erschließungsplanung wird, wie bereits beschlossen, rechtzeitig mit dem Fachbereich 43 – Kreiseigener Tiefbau – abgestimmt. Das einzuhaltende Sichtdreieck vom Lußbergring zur KR BA 37 ist bereits in der Planzeichnung enthalten.

 

Naturschutz

 

Die Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz wird ggf. nachgereicht.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Bis zum heutigen Tag ist keine Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz bei der Stadt Baunach eingegangen.

 

Regierung von Oberfranken

 

Naturschutz

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht nehmen wir wie folgt Stellung:

Der Geltungsbereich der Satzung des Bebauungsplanes liegt im Bereich der Straßenverkehrsfläche im LSG „LSG innerhalb des Naturparks Hassberge (ehemals Schutzzone)“. Es ist mit unterer Naturschutzbehörde zu klären, ob bei der vorgesehenen Straßenanbindung eine Maßnahme vorliegt, für die eine Erlaubnis bzw. einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung erforderlich ist.

Die Nutzung der Dachflächen für Photovoltaikmodule und die Dachbegrünung wird ausdrücklich begrüßt.

Hinweis: Bei Gleyen und Braunerde-Gleyen handelt es sich um Bodentypen, nicht um Bodenarten (Korngröße) (Begründung, Kapitel 3.3 Baugrund auf Seite 7).

Die Ausgleichsflächen außerhalb des Baugebietes sind noch festzulegen. Die weiterführende Stellungnahme erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde, das Landratsamt Bamberg.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Die Lage im LSG ist bekannt und wird auch im Umweltbericht zur Bebauungsplan-Änderung thematisiert.

Wie dem Kapitel 2.2 des Umweltberichts entnommen werden kann, liegt mit der Anlage eines Weges von lediglich 3,5 m Breite in Schotterbauweise (und damit ohne landschaftsstörenden Belag) keine Maßnahme vor, die gemäß Schutzgebietsverordnung einer Befreiung bedarf. Die Untere Naturschutzbehörde hat sich im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nicht zur Erforderlichkeit einer Befreiung geäußert. Die UNB wird jedoch im weiteren Verfahren erneut beteiligt und kann in diesem Zuge eine Einschätzung zur Erforderlichkeit einer Befreiung geben.

Die Begründung wird um die genannten Ausführungen zu Bodentypen korrigiert.

 

Städtebau

 

1. Wir empfehlen, die Planzeichnung inklusive der Präambel, den textlichen Festsetzungen, den Hinweisen und Verfahrensvermerken auf einer Planurkunde zusammenzufassen. Der Planteil eines Bebauungsplans muss durch eine Art "gedanklicher Schnur" mit dem ausgefertigten Text der Satzung derart verknüpft sein, dass seine Identifizierung ohne weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (BayVGH, Urteil vom 10.10.2018, 2 N 16.1285). Mangelt es an einer – so verstandenen – Ausfertigung, kann dies die Unwirksamkeit des Bauleitplans begründen.

 

2. Der Geltungsbereich der Satzung liegt – nach unserem internen RIS – teilweise im Landschaftsschutzgebiet (im Folgenden: LSG).

Üblicherweise sehen entsprechende Schutzgebietsverordnungen Bauverbote im Bereich des LSGs vor. Ein Bebauungsplan, welcher dementgegen eine Bebauung ermöglichen wollte, stünde daher im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften (hier: der einschlägigen Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Anderes gälte, wenn eine Befreiung vom Bauverbot rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung des naturschutzrechtlichen Bauverbots sonst nichts entgegensteht. Alternativ könnte die Planung rechtmäßig erfolgen, wenn noch vor Abschluss des Verfahrens die LSG-Verordnung geändert oder (teilweise) aufgehoben würde. Dies ist mit der zuständigen UNB zu klären, insbesondere auch die Frage, ob die Annahme auf Seite 4 des Umweltberichts, dass keine Maßnahmen vorgesehen seien, die eines Antrags auf Erlaubnis bzw. einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung bedürfen, zutrifft.

 

3. Die textliche Festsetzung Ziffer 9 lässt sich nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 16c) BauGB stützen. Nach dieser Vorschrift können Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmengetroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen. Hier ergibt sich aber, dass die Stadt Baunach diese Festsetzung nicht zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen getroffen hat, sondern um die Ressource Wasser zu schützen und deren Verbrauch durch Mehrfachnutzung signifikant zu reduzieren.

Vielmehr können nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Festsetzungen zur Sammlung von Niederschlagswasser und Nutzung für die Gartenbewässerung oder im Haushalt (Zisternen) getroffen werden.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Zu 1. Die Unterlagen Planzeichnung und Textliche Festsetzung werden zum Verfahrensende hin zusammengeführt, sodass eine einzelne Unterlage entsteht. Die Trennung der beiden Dokumente zum jetzigen Stand dient der einfacheren Handhabung für Planer als auch für beteiligte Behörden.

 

Zu 2. Die Lage im LSG ist bekannt und wird auch in der Begründung zum Bebauungsplan thematisiert. Im Zuge des Verfahrens wird mit der UNB geklärt, ob eine Maßnahme vorliegt die einen Antrag auf Befreiung von der Schutzgebietsverordnung notwendig macht.

 

Zu 3. Die Ausführungen zur textlichen Festsetzung Ziffer 9, Schutz von Klima und Wasser werden dahingehend korrigiert, dass als Rechtsgrundlage der § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB genannt wird. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. 

 

Staatliches Bauamt Bamberg

 

Das Staatliche Bauamt Bamberg als Baulastträger der Bundesstraße 279 ist durch den Bebauungsplan nicht betroffen und hat deshalb keine Einwände gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost“.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass das Staatliche Bauamt Bamberg von der aufliegenden Planung nicht betroffen ist und deshalb keine Einwände gegen diese erhebt.

 

Wasserwirtschaftsamt Kronach

 

Zu dem vorliegenden Vorentwurf, Stand: 07.03.2023, nehmen wir als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

 

1. Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete bzw. deren Schutzzonen oder Quellschutzgebiete sind nicht berührt. Angaben zu Grundwasserständen liegen dem Wasserwirtschaftsamt nicht vor. Der Schutz vor hohen Grundwasserständen oder drückendem Wasser obliegt dem Unternehmer/Bauherrn.

 

2. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung

Im Geltungsbereich kommt der Sendelbach (Gewässer Ordnung III) zum Liegen.

Eine Berechnung des Überschwemmungsgebietes und des wild abfließenden Oberflächenwassers wurde durch Gaul Ingenieure im „Integralen Konzept zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement“ Oktober 2019 durchgeführt. Dies ist bei der Aufstellung des Bauleitplanes zu beachten.

Das Planungsgebiet liegt teilweise im wassersensiblen Bereich. Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt und kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder die für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken. An kleineren Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zu Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden.

 

Auf die Gefahren und Regelungen von einer Überflutung durch „wild“ abfließende Oberflächenwasser infolge Starkregenereignisse (vgl. § 37 WHG) wird nachdrücklich hingewiesen.

 

Bei Eingriffen in Gewässer, Überschwemmungsgebiet etc. ist ggf. ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.

 

3. Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz

Die Änderungen des Bebauungsplans ergeben sich hauptsächlich durch Herausnahme von bisher geplanten Wohngebietsflächen. Die schmutzwassertechnische Erschließung kann mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation als grundsätzlich gesichert bezeichnet werden. Priegendorf entwässert überwiegend im Mischsystem, die Abwässer werden in der Kläranlage Baunach behandelt.

Die Entwässerung der Wohngebietsflächen soll entsprechend den wasserrechtlichen Grundsätzen des § 55 Abs. 2 WHG im Trennsystem erfolgen. Dies entspricht der aktuell im wasserrechtlichen Verfahren befindlichen Planung für die gemeindliche Mischwasserbehandlung (Entwässerungsplanung des Instituts für technische-wissenschaftliche Hydrologie - itwh, Nürnberg, vom 30.06.2022), auf die verwiesen wir. Ein naturnaher Umgang mit dem Regewasser ist durch Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen. Die wirksamsten Maßnahmen bestehen darin, Siedlungsflächen so wenig wie möglich zu versiegeln und so durchlässig wie möglich zu gestalten. Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit bevorzugt ortsnah versickert werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist grundsätzlich die oberirdische Versickerung über bewachsenen Oberboden wünschenswert und nachhaltig. Eine planmäßige Versickerung setzt allerdings ausreichende Kenntnisse des Baugrunds voraus. Kann eine Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine Ableitung des gesammelten Niederschlagswassers vorzusehen.

Soweit die Grenzen der erlaubnisfreien eigenverantwortlichen Niederschlagswassereinleitung nach den NWFreiV mit TRENGW bzw. TRENOG überschritten werden, ist bei Landratsamt Bamberg eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen und im Verfahren das DWA-Arbeitsblatt A 102-2 bzw. DWA-Merkblatt M 153 zu beachten. Es sind die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gewässers vorzusehen.

 

4. Vorsorgender Bodenschutz

Durch Art. 12 BayBodSchG sind Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet, vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 BBodSchG erreicht werden. Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt (siehe auch BauGB, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c). Deshalb sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.

 

Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

1. Eine Bewertung der natürlichen Bodenfunktionen ist z.B. durch eine BBB (bodenkundliche Baubegleitung) durchzuführen.

 

2. Der belebte Oberboden (Mutterboden) und der kulturfähige Unterboden sind nach § 22 BauGB schonend, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV ortsnah möglichst innerhalb der gleichen bodenkundlichen und geologischen Einheit, z.B. landwirtschaftlich, zur Bodenverbesserung fachgerecht zu verwerten.

 

3. Der nicht kulturfähige Unterboden und das Untergrundmaterial sollten innerhalb des Vorhabenbereichs in technischen Bauwerken (z.B. Lärmschutzwall) verwendet werden, um eine Entsorgung zu vermeiden.

 

4. Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z.B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 bzw. Ersatz-baustoffVO ab 01.08.2023 1997 DepV) maßgeblich.

 

5. Für die verschiedenen Bauphasen (Erschließung, Bebauung) ist ein Bodenmanagementkonzept z.B. durch eine BBB (Bodenkundliche Baubegleitung) zu erstellen (Massenbilanzen, Verwertungs-/ Entsorgungskonzept).

 

6. Es sind DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau, hier v.a. Hinweise zur Vermeidung von Verdichtung) DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) entsprechend zu berücksichtigen. Bei Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorgaben des § 12 BBodSchV (bzw. § 6 ff. BBodSchV_neu ab 01.08.2023) zu beachten.

 

7. Für das geplante Baugebiet ist gemäß DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) erforderlich, die bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben basierend auf einem vorhabenbezogenen Bodenschutzkonzept die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen und der damit verbundenen Bodenqualität überwacht und sicherstellt. Aus fachlicher Sicht ist dies aufgrund der Flächengröße, der Bodenverhältnisse und der erwarteten Bodenbewegungen erforderlich. Die BBB ist von der Planung, über die Erschließung bis zur Bauausführung zu beteiligen und kann helfen Entsorgungskosten einzusparen.

 

Im Übrigen wird im Umgang mit Bodenmaterial auf die einschlägigen Gesetze und Merkblätter verwiesen:

 

http://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/bodenmaterial/index.htm

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit Bodenaushub beantwortet folgender Link:

 

https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_bodenaushub/index.htm

 

5. Altlasten

Die vom WWA Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) erbrachte auf der beplanten Flächen keine kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen.

 

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen.

 

Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen. Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren.

 

Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.

 

6. Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

Zu 1. Wasserschutzgebiete

Die Ausführungen zu Schutzgebieten und zu hohen Grundwasserständen werden zur Kenntnis genommen. In den Textteil zum Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wonach der Schutz vor hohen Grundwasserständen oder drückendem Wasser den jeweiligen Bauherren obliegt.

 

Zu 2. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung

Das kommunale Sturzflut-Risikomanagement hat den Bereich der aufliegenden Planung untersucht, aus dem dazugehörigen Bericht entsteht jedoch keine konkrete Handlungserfordernis aufgrund von möglichen Überschwemmungen durch den Sendelbach oder anderen Oberflächengewässer. Die Begründung zur aufliegenden Planung wird diesbezüglich ergänzt.

Die Lage im wassersensiblen Bereich ist bekannt und entsprechende Vorschläge zum Bau von Kellern in Lagen mit Grund- oder Schichtwassern in der Begründung aufgezählt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um die Thematik wassersensibler Bereich ergänzt.

In die Planung wird ein Hinweis zu den Gefahren und Regelungen von Überflutungen durch „wild“ abfließende Oberflächen Wässer infolge von Starkregenereignissen sowie den § 37 WHG aufgenommen.

 

Zu 3. Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz

Die Ausführungen zur Entwässerung im Baugebiet werden zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise auf den naturnahen Umgang mit Regenwasser werden zur Kenntnis genommen. Die Planung enthält bereits unter Punkt B5 – Befestigungen eine Festsetzung, wonach nur die unbedingt notwendigen Flächen auf den Grundstücken zu versiegeln und der Rest mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten sind.

Die Planung enthält bereits eine Empfehlung an die Bauherren, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten erstellen zu lassen.

Ein Hinweis auf die erlaubnisfreien Niederschlagswassereinleitung und die anzuwendenden Regularien NWFreiV, TRENGW und TRENOG wird in die Planung mit aufgenommen. Zudem wird auf die nötige wasserrechtliche Erlaubnis sowie das DWA-Arbeitsblatt A 102-2 und das DWA-Merkblatt M 153 hingewiesen.

 

Zu 4. Vorsorgender Bodenschutz

Die Ausführungen zu den Zielsetzungen und Grundsätzen des Bodenschutzgesetz werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 1: Die natürliche Bodenfunktion wird bereits im Umweltbericht zur aufliegenden Planung thematisiert. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass ohne die aufliegende Änderung zur Planung weiterhin der momentan rechtskräftige Bebauungsplan „Geracher Weg Ost“ verwirklicht werden würde, dessen Geltungsbereich ca. 5.000 m² größer war als der Jetzige. Somit wird weniger Bodenfunktion beeinträchtigt als momentan zulässig wäre.

 

Zu 2: Unter Punkt 7 der Hinweise wird bereits auf den Umgang mit belebtem Oberboden und die sachgemäße Verwertung hingewiesen.

 

Zu 3: Der Hinweis Punkt 7 wird darum ergänzt, dass nicht kulturfähiger Unterboden vorzugsweise in technischen Bauwerken verwendet werden soll, sofern dies die LAGA-Richtlinien zulassen.

 

Zu 4: Der Hinweis auf die Regularien zur sachgerechten Entsorgung von überschüssigen Aushubmaterial wird in die Planung mit eingefügt.

 

Zu 5: In die Hinweise zum Bebauungsplan wird eine Empfehlung aufgenommen, die Baumaßnahmen durch eine Bodenkundliche Baubegleitung unterstützen zu lassen.

 

Zu 6: Es wird ein Hinweis auf die Beachtung der DIN 18300, 18915, 19731 und 19639 sowie die Vorgaben des § 12 BBodSchV in die Planung mit aufgenommen.

 

Zu 7: Wie bereits beschrieben, wird in die Hinweise zum Bebauungsplan eine Empfehlung aufgenommen, die Baumaßnahmen durch eine Bodenkundliche Baubegleitung unterstützen zu lassen.

 

Zu 5. Altlasten

Die Ausführungen zur Recherche möglicher Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich der aufliegenden Planung werden zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis auf den Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen – in der Bauleitplanung wird zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Verdachtsfälle vor, wonach im Geltungsbereich der Planung Altlasten oder Belastungen vorliegen könnten.

Ein Hinweis auf den Umgang mit möglichem Altlastenverdacht im Geltungsbereich ist bereits in der aufliegenden Planung enthalten.

 

Zu 6. Zusammenfassung

Der Stadtrat stellt fest, dass durch die vorab gefassten Beschlüsse die Belange des Wasserwirtschaftsamtes Kronach in der aufliegenden Planung ausreichend berücksichtigt werden.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

 

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

 

Gegen die oben aufgeführte Planung haben wir keine Einwände.

 

Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen der Deutschen

Telekom AG.

 

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener Telekommunikationslinien in Baugebieten. Je nach Ausgang dieser Prüfungen wird

die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

 

Aus diesem Grund und zur eventuellen Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass sich die Kommune noch in der Planungsphase, mindestens jedoch 5 Monate vor Baubeginn, schriftlich mit uns in Verbindung setzt. Bitte teilen Sie uns auch mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.

 

Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

 

Wir bitten im Bebauungsplan mit aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen sind.

 

Der beigefügte Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seite der Telekom Technik GmbH keine Einwände gegen die aufliegende Planung aufgeführt werden.

Die Ausbauentscheidung der Telekom für das Plangebiet wird im Zuge der Erschließungsplanung zwischen den zuständigen Mitarbeitern der Stadt und der Telekom koordiniert.

Ein Hinweis auf das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wird in die Planung mit aufgenommen.

Bei der Erschließungsplanung wird im Zuge der Leitungskoordination sichergestellt, dass die neuen Kommunikationsanlagen nicht durch Baumpflanzungen behindert werden. Bestandskabel liegen nicht im Plangebiet.

Ein entsprechender Hinweis auf ausreichende Trassenbreite in den Verkehrsflächen für die Verlegung der Telekommunikationslinien wird in die Planung mit eingefügt.

Der beigelegte Bestandsplan wird von der Verwaltung verwahrt und kann im Bedarfsfall eingesehen werden.

 

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken

 

Die von der o.g. Bauleitplanung betroffenen Flächen liegen teilweise im Verfahrensgebiet Priegendorf. Die Abgrenzung des Verfahrensgebiets geht aus der Kartenbeilage hervor.

Aus sich des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken wird auf Folgendes hingewiesen:

Im Verfahren der Ländlichen Entwicklung Priegendorf wurde am 02.05.2023 die Ausführungsanordnung erlassen. Der Eintritt des neuen Rechtszustandes erfolgt zum 01.07.2023. Ab diesem Zeitpunkt weist die Kartengrundlage der Bebauungsplan-Änderung nicht mehr den rechtsgültigen Stand aus.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass der Geltungsbereich der aufliegenden Planung teilweise im Verfahrensgebiet Priegendorf liegt. Die Kartengrundlage der Bebauungsplan-Änderung wird gemäß den vorliegenden Kartenausschnitten korrigiert und in der Fortführung des Bauleitplanverfahrens korrekt dargestellt.

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg

 

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg äußert sich wie folgt zu den oben genannten Planungen:

 

Bereich Landwirtschaft:

Grundsätzliches zum Flächenverbrauch:

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).

 

Im Bayerisches (sic) Landesplanungsgesetz (BayLplG) Ar. 6 Abs. 2 Nr. 3 wird – neben den bereits im BauGB genannten Punkten – die Begrenzung auf 5 ha Flächenverbrauch pro Tag bis spätestens zum Jahr 2030 festgelegt. Um dies zu erreichen, bedarf es Anstrengungen auf jeder Ebene. Gerade in der aktuellen Gesamtsituation zeigt sich einmal mehr, dass eine regionale Nahrungsmittelerzeugung ein sehr hohes Gut darstellt. Dafür ist – neben Wasser und Luft – der verfügbare Boden ein knapper Faktor, mit dem sehr bedacht umgegangen werden muss.

 

In der hier konkret liegenden Planung handelt es sich bei den einbezogenen landwirtschaftlichen Flächen größtenteils um Ackerflächen mit einer durchschnittlichen bis leicht unterdurchschnittlichen Bodenqualität. Die Ackerzahlen betragen zwischen 46 und 33, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 40 (vgl. Anlage „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (Bay-KompV)). Dazu verweisen wir auch auf Punkt 5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen im Landesentwicklungsprogramm Bayern.

 

Auf mögliche Immissionen, welche durch die angrenzende Bewirtschaftung von landwirtschaftlicher Flächen (sic) auf das Planungsgebiet einwirken können, wird bereits in der Planbegründung hingewiesen.

 

Bereich Forsten:

Von Seiten der Unteren Forstbehörde am AELF Bamberg bestehen, mit Ausnahme der vorstehenden Aussagen zum Flächenverbrauch, keine Bedenken gegenüber der vorgelegten Planung. Positiv hervorzuheben ist, dass bereits in der Planung ein ausreichend großer Abstand (30m) zum benachbarten Waldgrundstück vorgesehen ist.

 

Die sich (sic) zudem im Osten zusätzlich vorgesehene Straßenverkehrsfläche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „LSG innerhalb des Naturparks Haßberge (ehemals Schutzzone)“ ertüchtigt nur den bereits bestehenden Grünweg durch einen geschotterten Ausbau. Damit greift die, der (sic) als Ausnahme in § 8 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnete Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite nicht mehr als 3,50 m ohne landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton o.ä.). Die vorgesehene Maßnahme bedarf keines Antrags auf Erlaubnis, bzw. einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und äußert sich dazu wie folgt:

 

Zum Bereich Landwirtschaft:

Die Ausführungen zum Flächenverbrauch gemäß dem § 1a Abs. 2 BauGB werden zur Kenntnis genommen. Es wird aber auch auf die Inhalte des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verwiesen, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere „…die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung…“ zu berücksichtigen sind. Somit liegt es in der Verantwortung der Kommune, ihren Bürgern bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und Bauplätzen ist auch in der Stadt Baunach und deren Einzugsflächen zu verzeichnen. Der Bebauungsplan „Geracher Weg Ost“ wurde 2006 als Satzung beschlossen. Somit besteht bereits seit über 15 Jahren die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen in den siedlungsbebauten Bereich. Durch die aufliegende Änderung wird lediglich die Straßenführung verändert, es werden keine zusätzlichen Flächen für die Landwirtschaft entzogen, sondern im Gegenteil ein Teil aufgegeben.

 

Zu Bereich Forsten:

Die Stellungnahme des AELF Bamberg – Bereich Forsten – wonach keine weiteren Bedenken gegen die aufliegende Planung erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.

 

Regionaler Planungsverband Oberfranken-West

 

Gegen die vorliegende Planung der Stadt Baunach, Landkreis Bamberg, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände. Wir bitten dies zu vermerken.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände gegen die aufliegende Planung bestehen.

 

Zweckverband zur Wasserversorgung der Veitensteingruppe

 

Wir nehmen wie folgt Stellung zum Bebauungsplan Geracher Weg Ost, in 96148 Baunach, Stadtteil Priegendorf:

Aktuell liegt keine Versorgungsleitung (Trinkwasser) der Veitensteingruppe im geplanten Vorhaben. Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es zu Problemen bezüglich des geringeren Drucks der zukünftigen Hausanschlussleitungen kommen könnte, dies entsteht durch die örtlichen Gegebenheiten des Vorhabens. Die Veitensteingruppe kann hier nur einen Ruhedruck von ca. 2,0 – 2,3 bar gewährleisten.

Deshalb muss unbedingt ein Passus in den späteren Bebauungsplan eingearbeitet werden, der folgendes regelt:

„Sollte der anstehende Druck den zukünftigen Eigentümern nicht genügen, so müssen diese/r auf eigene Kosten eine private Druckerhöhungsanlage einbauen und diese stets auf eigene Kosten warten und reparieren lassen“.

Die Veitensteingruppe übernimmt keinerlei Kosten und Haftung für die privaten Druckerhöhungsanlagen, die in Störfällen (Druckabfall durch Rohrbrüche, Stromausfällen etc.) auftreten könnten.

Des Weiteren ist die Planung der „Planstraße 2 + 3“ als Sackgasse zur Erschließung der geplanten Baugrundstücke, nur mit erhöhten Aufwand (Stichleitung als Versorgungsleitung mit Endpunkt UH) aus unserer Sicht durchzuführen, da wir keine überlangen Hausanschlussleitungen erlauben werden.

Da beim genannten Vorhaben auch nur bedingt in Bezug auf die Druckverhältnisse die neuen (geplanten) Hydranten zum Feuerschutz genutzt werden können, bitten wir die Gemeinde um Berücksichtigung einer Löschwasser Zisterne, diese sollte, falls noch nicht geschehen, zwingend in die Planung aufgenommen werden.

Weiterhin gilt zu beachten, sollte das Vorhaben in die Endphase gehen bzw. bewilligt werden, behält sich die Veitensteingruppe vor, einen Ringschluss (Leitungstechnisch) zu bilden, damit man die Versorgungsicherheit im Berggebiet Priegendorf durch eine zweite Zuleitung noch verbessern könnte.

Hier müsste aber erst die Trassenführung und die dafür anfallenden Kosten geprüft werden.

 

Anmerkung:

Folgende Vorgehensweise wurde bei früheren Ausweisungen von Baugebieten eingehalten, damit auch der Zweckverband und die Verbandsversammlung von der Maßnahme informiert wurde.

 

Von der Stadt Baunach vertreten durch den 1. Bürgermeisten Herrn Tobias Roppelt oder 2. Bürgermeister Herrn Peter Großkopf ist beim ZV ein Antrag zu stellen, dass der geplante Bebauungsplan Geracher Weg Ost in 96148 Baunach, Stadtteil Priegendorf in einer Sitzung der Verbandsversammlung auf die Tagesordnung aufgenommen wird.

Hier wird dann das Vorhaben im Gremium des ZV´s besprochen und geklärt, ob das Bauvorhaben überhaupt auch vom Zweckverband umgesetzt werden kann (finanziell und technisch, etc.), dies war seit Jahren immer die Vorgehensweise bzw. gängige Praxis der Bürgermeister gewesen, wir bitten dies zu berücksichtigen.

Wir weisen explizit daraufhin, dass ohne Behandlung des oben genannten Bauvorhabens in einer Verbandsversammlung des ZV´s und daraus getroffene Entscheidungen der Verbandsräte, die Veitensteingruppe das Vorhaben aktuell nicht mit Trinkwasser erschließen kann bzw. wird!

 

Während der Sitzung erklärte Zweiter Bürgermeister Großkopf, das er über diese Formulierung verwundert war. Er habe eigens die Protokolle der letzten 12 Jahre der Zweckverbandssitzungen durchgesehen und es war nie ein Antrag für einen solchen Zweck erforderlich. Auch dieses Mal ist kein Antrag erforderlich, sondern wird in der Oktobersitzung des Zweckverbandes so beraten und beschlossen werden.

 

Erster Bürgermeister Roppelt erklärte, dass der Bebauungsplan bereits genehmigt und rechtskräftig ist und es sich nun lediglich um eine Änderung handelt.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und äußert sich dazu wie folgt: 

Die genaue Planung der Trinkwasserleitung wird zu gegebener Zeit zusammen mit der Veitensteingruppe im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt.

In die aufliegende Bauleitplanung wird der Hinweis aufgenommen, wonach Bauherren bei zu geringen Druckverhältnissen eine private Druckerhöhungsanlage auf ihren Grundstücken errichten können.

Die Ausführungen zu den Kosten und Haftung von privaten Druckerhöhungsanlagen werden zur Kenntnis genommen.

Die Erschließungsvariante bleibt in ihrer dargestellten Art bestehen. Die Erschließung mit Stichstraßen wurde bereits im Ursprungsplan „Geracher Weg Ost“ aus dem Jahr 2006 festgelegt und sorgt für eine effiziente Verkehrserschließung, welche wenig Fläche beansprucht. Details zu zur Leitungsverlegung werden im Zuge der Erschließungsplanung geklärt.

Die Druckverhältnisse im Plangebiet sind bekannt, weshalb die aufliegende Planung bereits im Norden eine Fläche für die Anlage einer Löschwasserzisterne enthält.

Ein Ringschluss für die Wasserleitung im Gebiet ist möglich und kann im Zuge der Erschließungsplanung bezüglich genauer Trassenführung und Ausbaukosten final abgestimmt werden.

 

Zu Anmerkung

Der Bebauungsplan „Geracher Weg Ost“ wurde bereits 2006 beschlossen und ist rechtskräftig. Im damaligen Verfahren wurde die Veitensteingruppe am Verfahren beteiligt. Es handelt sich bei der aufliegenden Planung lediglich um eine Bebauungsplan-Änderung, die Teilflächen aus dem Geltungsbereich für Wohnbebauung ausschließt und die Verkehrsführung anpasst.

Dennoch wurde die aufliegende Thematik durch den 1. Bürgermeister noch einmal in einer Verbandsversammlung der Veitensteingruppe angesprochen und entsprechend abgestimmt.

 

Bayernwerk Netz GmbH

 

Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

In dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im betroffenen Bereich von uns betriebe Anlagen vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:2.500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie folgende Anlagen in den Planungsunterlagen zu berichtigen, bzw. zu ergänzen, mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren und die nachfolgend angegebene Schutzzonenbereiche in die Unterlagen aufzunehmen:

20 kV-Kabel  - mit Schutzzonen Bereich je 0,5 m beiderseits der Trassenachse

Wir bitten Sie weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen in der Nähe unserer Leitungen ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.---. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unserer Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22 , die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das „Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten hinweisen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Erdkabel vorhanden. Zur Sicherung sind Leitungsrechte erforderlich. Der zu belastende Bereich ist im Anhang (Skizze Leitungsrecht) rot umrandet markiert.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayerwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen so weit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

 

- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

 

- Für die Ausführungen der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigung durchgeführt werden können.

 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter ---.

In der Begründung zu der Bebauungsplanänderung steht auf der Seite 16, unter Punkt 6.4 im ersten Absatz geschrieben, dass die Versorgung mit elektrischer Energie durch die E.ON Netz GmbH über das Regionalkundencenter der E.ON Bayern Ag erfolgt. Wir weisen darauf hin, dass der Netzbetreiber die Bayernwerk Netz GmbH ist und das Kundencenter Bamberg der Ansprechpartner ist.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, dass gegen die aufliegende Planung keine grundsätzlichen Einwände bestehen, zur Kenntnis.

Das 20-kV-Kabel wird unter Berücksichtigung der Schutzzone nachrichtlich in die Planung übernommen. Da das Kabel unterhalb von geplanter öffentlicher Verkehrsflächen zum Liegen kommt, werden im Zuge der Erschließungsplanung weitere Detailfragen und Koordinationen geklärt.

In die Planung wird ein Hinweis aufgenommen, wonach Baumpflanzungen einen Mindestabstand von mindestens 2,50 Meter zur Leitungstrasse einzuhalten haben.

Ein Hinweis auf das Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle wird in die Planung mit aufgenommen.

Im Zuge der Erschließungsplanung und der Leitungskoordination werden die Bayernwerke vor Beginn der Tiefbaumaßnahmen informiert und eine Einweisung kann vor Ort für das Personal arrangiert werden.

In die Planung wird ein Hinweis auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW35 und das „Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten aufgenommen.

Das bestehende Erdkabel wird in Abstimmung mit der Bayernwerk Netz AG im Zuge der Erschließungsarbeiten umverlegt.. Für den Bereich der Leitung mitsamt der Schutzzone wird in der Planung eine Zeichensignatur aufgenommen, welches ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Bayernwerke zur Wartung und Instandsetzung ihrer Anlage im Bereich Privatgrund einräumt.

Die Verwaltung sowie die Planer werden sich im Zuge der Erschließungsplanung rechtzeitig mit der Bayernwerk Netz GmbH zur Leitungskoordination abstimmen.

Details zur Verlegezonen und endgültige Höhenangaben zu den Erschließungsstraßen werden erst im Zuge der Erschließungsplanung ermittelt.

Der Bayernwerk Netz GmbH wird im Weiteren genügend Zeit für die Planung und Verlegung der Leitungsanlagen eingeräumt.

Die Begründung wird dahingehend korrigiert, dass die Stromversorgung über die Bayernwerk Netz GmbH und nicht über die E.ON Netz GmbH sichergestellt ist.

Die Bayerwerk Netz GmbH wird an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.

 

Gemeinde Reckendorf

 

Von Seiten der Gemeinde Reckendorf werden keine Einwände zu o.g. Bauleitplanung erhoben. Dies hat der Erste Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung entschieden.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Gemeinde Reckendorf keine Einwände gegen die aufliegende Planung erhoben werden.

 

Markt Rattelsdorf

 

Beschluss aus der Marktgemeinderatssitzung vom 02.05.2023

„Der Marktgemeinderat nimmt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost“ zur Kenntnis.

Es werden keine Bedenken geäußert, auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet.“

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten des Marktes Rattelsdorf keine Bedenken zur aufliegenden Planung geäußert werden.

Der Markt Rattelsdorf wird auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.

 

Gemeinde Breitengüßbach

 

Der Gemeinderat hat Kenntnis von der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost“ der Stadt Baunach, Landkreis Bamberg, und hat dagegen keine Einwendungen.

Es wird nicht für erforderlich gehalten, am weiteren Verfahren beteiligt zu werden.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Gemeinde Breitengüßbach keine Einwendungen gegen die aufliegende Planung geltend gemacht werden.

Die Gemeinde Breitengüßbach wird auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.

 

Gemeinde Kemmern

 

Die geplante 1. Änderung des Bebauungsplans „Geracher Weg Ost“ durch die Stadt Baunach wurde in der Gemeinderatssitzung am 04.05.2023 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB behandelt.

Nach Prüfung der mit Schreiben vom 19.04.2023 übersandten Unterlagen können wir mitteilen, dass seitens der Gemeinde Kemmern keine Einwendungen oder Bedenken gegen die Planung bestehen.

Auf eine weitere Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Gemeinde Kemmern keine Einwendungen oder Bedenken gegen die aufliegende Planung bestehen.

Die Gemeinde Kemmern wird auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.

 

Gemeinde Breitbrunn und Ebelsbach:

 

Von Seiten der Gemeinden Breitbrunn und Ebelsbach bestehen keine Einwände gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg Ost „ der Stadt Baunach.

Eine weitere Beteiligung im o.g. Verfahren ist nicht mehr erforderlich.

 

Beschluss:       14 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, dass von Seiten der Gemeinden Breitbrunn und Ebelsbach keine Einwände gegen die aufliegende Planung bestehen.

Die Gemeinden Breitbrunn und Ebelsbach werden auf eigenen Wunsch nicht an der Fortführung des Verfahrens beteiligt.

 


BILLIGUNGSBESCHLUSS:            14 : 0

 

Der Stadtrat billigt unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse den ausgearbeiteten Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Geracher Weg Ost“ in der Fassung vom 12.09.2023.

 

AUSLEGUNGSBESCHLUSS:         14 : 0

 

Der Entwurf 1. Bebauungsplan-Änderung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.  Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren fortzuführen.