Stadtratsmitglied Michael Jäger und Andrea Weigler wurde aufgrund persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt ausgeschlossen.

 

Die Stadtratsmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung:

 

Vorab: Bei allen Beschlüssen bzw. Beratungen zu diesem Thema sind die Mitglieder des Stadtrates gemäß Art. 49 GO persönlich beteiligt, die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes entweder selbst Grundstückseigentümer sind oder deren Angehörigen i.S.d. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG (Verlobte, Ehegatten, Geschwister, Kinder der Geschwister, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie) Grundstückseigentümer sind. Die persönlich Beteiligten dürfen an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

 

Bebauungspläne erfüllen einen bestimmten Steuerungszweck, der irgendwann erfüllt sein kann. Daher sollten die Bebauungspläne aus Sicht des Bauamtes regelmäßig auf ihren Zweck hin überprüft werden und ggf. aufgehoben werden. In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Bebauungspläne (Hemmerleinsleite, Im Tal) aufgehoben. Hierdurch ist es zu keinerlei Problemen gekommen. Nach einer Durchsicht der bestehenden Bebauungspläne wird von der Verwaltung vorgeschlagen, als nächstes den Bebauungsplan „Bastei“ aufzuheben. Der Bebauungsplan umfasst einschließlich seiner 1. Änderung die Straßen Karpfenweg, Basteistraße (teilweise), Storchenweg, Alois-Schenk-Straße, Schönhengstgaustraße, Amselweg, Finkenweg, Kutscherweg (teilweise), Hopfenleite (teilweise), Burkardsleite (teilweise) sowie Stufenburgstraße (teilweise), der Geltungsbereich kann folgendem Lageplan entnommen werden:

 

 

 

Die konkreten Gründe für die Aufhebung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1963 und seiner Änderung aus dem Jahr 1981 sind vielfältig:

 

  • Der Bebauungsplan an sich ist in einem extrem schlechten Zustand. Das Dokument wurde mehrfach geklebt, teilweise sind auch handschriftliche Notizen vorhanden, die nicht mehr zuordenbar sind. 
  • Der Steuerungszweck des Bebauungsplanes ist insgesamt erfüllt. Im Geltungsbereich gibt es lediglich noch acht unbebaute Grundstücke. Diese Grundstücke können nach der Aufhebung des Bebauungsplanes allesamt gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) bebaut werden. Im Innenbereich sind Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. Damit wird sichergestellt, dass auf den acht verbleibenden Grundstücken nichts „siedlungsfremdes“ gebaut werden kann.
  • Drei weitere unbebaute Grundstücke in der Burkardsleite liegen ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burkardsleitenhang“ aus dem Jahr 1986, der aufgrund seines jüngeren Alters auch jetzt schon vorrangig anzuwenden ist.
  • In der Vergangenheit wurden eine Vielzahl von Befreiungen bei Überschreitung von Baufenstern, Dachneigungen, Kniestock, Dachgauben,  etc. erteilt. Anträge auf Befreiungen wurden fast ausnahmslos genehmigt. Der Bebauungsplan hat dadurch seine gleichbehandelnde Steuerungsfunktion verloren. Bauherren, die sich ursprünglich an den Bebauungsplan gehalten haben, werden gegenüber jenen, die nun jede Art von Befreiung beantragen und erhalten können, benachteiligt. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes müssen einmal erteilte Befreiungen unter gleichen Voraussetzungen wieder erteilt werden. Die Prüfung dieser Befreiungen hat aber einen hohen Arbeitsaufwand zu Folge, da bei jeder beantragten Befreiung geprüft werden muss, ob diese schon einmal erteilt wurde.
  • Viele kleinere Baumaßnahmen sind verfahrensfrei, wie z.B. Dachgauben, Zäune und Vordächer. Da der Bebauungsplan hierfür aber Vorschriften macht, müssen diese eigentlich verfahrensfreien Maßnahmen beantragt werden. Es muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob das Vorhaben dem Bebauungsplan entspricht und falls nicht, ob eine Befreiung erteilt werden kann bzw. muss. Nach Aufhebung könnten solche kleineren Maßnahmen ohne jeglichen Aufwand für die Bauherren bzw. die Verwaltung durchgeführt werden. 
  • Durch die Aufhebung wird schließlich kein Eigentümer schlechter gestellt. Es ist weiterhin alles möglich, nur mit deutlich geringerem Aufwand.

 

Die Aufhebung muss gemäß § 1 Abs. 8 BauGB im klassischen Regelverfahren mit zwei Beteiligungsrunden durchgeführt werden. Das Verfahren kann von der Geschäftsleitung erarbeitet werden, sodass keine Kosten entstehen.

Bevor die entsprechenden Unterlagen zusammengestellt werden, muss zunächst grundsätzlich entschieden werden, ob die Angelegenheit weiter verfolgt werden soll.“

 


Beschluss:          14 : 0

(ohne Stadtratsmitglied Michael Jäger und Andrea Weigler wegen persönlicher Beteiligung)

 

Der Stadtrat beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes „Bastei“ einschließlich seiner 1. Änderung. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Unterlagen zu erstellen.