Die Stadtratsmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung:

 

„Die städtischen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung und zur Wasserabgabesatzung entsprechen jeweils dem Muster des Bayerischen Gemeindetages. Herstellungsbeiträge werden für die erstmalige Erstellung des jeweiligen Anschlusses erhoben. Beitragsmaßstab ist einerseits die Grundstücksfläche, andererseits wird auch die Geschossfläche des Gebäudes herangezogen. In § 5 Abs. 2 wird die Berechnung der Geschossfläche geregelt. Nach Satz 1 erfolgt die Ermittlung der Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen. Nach weiteren Regelungen zu den einzelnen Geschossen und Gebäudeteilen besagt Satz 5, dass Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz bleiben, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

Dieser Satz 5 ist nun Inhalt eines neuerlichen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2023.

Bisher war die gültige Rechtsauffassung und auch die allgemeine Praxis bei der VG Baunach so, dass die in Satz 5 genannten Gebäudeteile (Balkone, Terrassen, etc.) nur dann nicht für die Beitragsbemessung herangezogen wurden, wenn sie die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes nicht erfüllten.

 

Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung sind Gebäude selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Gebäude benötigen also zwingend ein festes Dach.

 

Bisher wurden Balkone, Loggien und Terrassen zur Geschossfläche herangezogen, wenn sie entsprechend überdacht waren und somit die Gebäudeeigenschaft besaßen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss aber nun entschieden, dass diese Gebäudeteile auch dann außer Ansatz bleiben, wenn sie die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.

 

Der Bayerische Gemeindetag teilte in seinem letzten Rundschreiben mit, dass die jeweiligen Satzungsgeber nun entscheiden müssten, wie sie künftig verfahren möchten. Bei einer unveränderten Beibehaltung von § 5 Abs. 2 Satz 5 können beispielsweise Terrassenüberdachungen ab sofort nicht mehr bei der Geschossflächenberechnung berücksichtigt werden. Bei einem Beitragssatz von 15,52 €/m² bei der Entwässerungssatzung und von 3,06 €/m² bei der Wasserabgabesatzung ergibt dies bei einer Fläche von 30 m² für eine Terrassenüberdachung Mindereinnahmen von 557,40 € pro Überdachung.

 

Soll die bisherige Praxis beibehalten werden, überdachte Gebäudeteile für die Beitragsberechnung heranzuziehen, ist eine Änderung der jeweiligen Satzungen erforderlich. Der Bayerische Gemeindetag ist der Auffassung, dass man hier einerseits § 5 Abs. 2 Satz 5 ersatzlos streichen oder aber mit folgendem Zusatz versehen könnte: „Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen“.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird empfohlen, die bisherige Berechnungspraxis über eine Satzungsänderung aufrecht zu erhalten. Insbesondere bei der Entwässerungssatzung ist zu bedenken, dass überdachte Anlagen mittels Regenrinnen in die Regenwasser- oder Mischkanäle entwässert werden (anders als Terrassen ohne Dach, bei denen Niederschlagswasser oftmals abfließt und im angrenzenden Garten versickert). Für sie ist somit auch ein Anschluss an die städtische Einrichtung erforderlich, der Herstellungsbeitrag sollte sich daher auch auf sie erstrecken.“

 


Beschluss:          8 : 8

 

Die bisherige Berechnungspraxis über eine Satzungsänderung wird aufrecht erhalten. Die Herstellungsbeiträge werden herangezogen.

 

Der Beschlussvorschlag ist somit abgelehnt.