Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Sichtschutzzaunes auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1594/12 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hemmerleinsleite III - 2. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, werden folgende Befreiungen benötigt:

 

Höhe der Einfriedung

Im BPlan ist als Einfriedungshöhe 1,20 m geregelt, der Sichtschutz mit einer Höhe von 1,80 m ist in Verlängerung der Garage auf der westlichen Grundstücksgrenze geplant. Eine Befreiung bezüglich der Einfriedungshöhe auf 1,80 m ist noch nicht erteilt worden.

 

Nach §31 BauGB kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit dem öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Nachbarunterschriften wurden seitens des Antragstellers nicht eingeholt. Aus Sicht der Verwaltung wird der angrenzende Nachbar lediglich im Punkt Verschattung beeinträchtigt, diese Verschattung hat er allerdings ohnehin auf Grund seiner Grenzgarage.

 

Es handelt sich hier um eine seitliche Grundstücksgrenze, daher ist es nicht von der Straße einsehbar. Die Prüfung hat ergeben, dass auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1594/13 ein Sichtschutz zu Fl.Nr. 1594/14 errichtet wurde.

 

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Baunach.“