Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines EFH mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1480/5 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bastei - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Karpfenweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, werden folgende Befreiungen benötigt:

 

Dachneigung

Der BPlan legt für Wohnhäuser eine Dachneigung von 25° - 40° fest, geplant ist das Vorhaben mit 22°. Diese Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Dacheindeckung

Das Vorhaben ist mit anthrazit geplant statt ziegelrot, diese Befreiung wurde ebenfalls bereits erteilt.

 

Kniestock

Das Gebäude ist mit zwei Vollgeschossen geplant, die Decke zum Spitzboden befindet sich nicht auf Wandhöhe, siehe Bauzeichnungen. Demnach handelt es sich um einen Kniestock von 2,50 m. Eingehalten wäre die Festsetzung, wenn die Decke auf Wandhöhe umgeplant wird. Äußerlich würde sich keine Veränderung ergeben. Die Befreiung für den Kniestock wurde im Geltungsbereich noch nicht erteilt.

 

Stellplatznachweis

Der Wohnflächenberechnung ist zu entnehmen, dass es sich um 159,25 m² Wohnfläche handelt, demnach sind 4 Stellplätze nachzuweisen. Laut Stellplatzbedarf sind die Stellplätze hintereinander angeordnet, dies müsse umgeplant werden.

Jeder Stellplatz müsse eigenständig nutzbar sein. Es müsse beispielsweise das Auto auf Stellplatz 4 rausfahren können wenn auf Stellplatz 1 und 2 jeweils ein Auto parkt, dies ist bei geplanter Anordnung der Stellplätze nicht gegeben. Das Landratsamt Bamberg wird aufgefordert einen neuen Stellplatznachweis anzufordern, es wird auf die Stellplatzsatzung der Stadt Baunach verwiesen.“


Beschluss:          6 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag zum Neubau eines EFH mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1480/5, 96148 Baunach, Karpfenweg 2, vorbehaltlich der Einhaltung der Stellplatzsatzung und der Einhaltung der Kniestockhöhe zu.

 

Die beantragten Befreiungen

  • zur Abweichung der Dachneigung
  • zur Abweichung der Dacheindeckung

werden erteilt.

 

Die Befreiung bezüglich der Abweichung des Kniestocks wird nicht erteilt, hier müsse das Vorhaben umgeplant werden. Nach Umplanung müsse der Antrag nicht noch mal im Bau- und Umweltausschuss behandelt werden.

 

Das Landratsamt Bamberg wird aufgefordert einen neuen Stellplatznachweis anzufordern, es wird auf die Stellplatzsatzung der Stadt Baunach verwiesen.