Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 296/21 der Gemarkung Gerach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Reckendorfer Weg - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Sonnenleite“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Kniestock

 

Der Antragsteller plant einen Kniestock von 1,80 Metern, im Bebauungsplan wird bezüglich des Kniestockes folgendes geregelt.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass die beantragte Befreiung im Bereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt wurde. Bisher haben alle bisher eingegangen Antrage die Festsetzung bezüglich des Kniestocks eingehalten.

 

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen des Gemeinderates der Gemeinde Gerach, bei dem geltenden Bebauungsplan handelt es sich um den aktuellsten BPlan der Gemeinde Gerach. Sollte diese Befreiung erteilt. werden müssen aus Gründen der Gleichberechtigung kommende Befreiungen bezüglich des Kniestocks ebenfalls erteilt werden.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus dem Bebauungsplan ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 


Beschluss:          8 : 1

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerach stimmt den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück der Gemarkung Gerach, Fl.Nr. 296/21, 96161 Gerach, Sonnenleite 3 nicht zu.