Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau von Ferienwohnungen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 752 der Gemarkung Gerach. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem Dorfgebiet gleich. Ein Teil der Fl.Nr. 753 wird dem Grundstück mit der Fl.Nr. 752 zugeordnet.

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung gering) der baulichen Nutzung, der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken.

 


Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerach stimmt den Bauantrag zum Neubau von Ferienwohnungen auf dem Grundstück der Gemarkung Gerach, Fl.Nr. 752, 96161 Gerach, Geracher Str. 5 zu.