Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom Oktober darüber diskutiert ob und ggf. in welchem Umfang die Beratungs- und Entscheidungsinhalte aus der letzten Sitzung veröffentlich werden.

 

Die Verwaltung hat hierzu vor kurzem folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Grundsätzlich sind Gemeinderatssitzungen öffentlich zu führen (Art. 52 Abs. 2 GO). Ausnahme von diesem Grundsatz gelten nur für Tagesordnungspunkte, im Hinblick auf Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder wenn berechtigte Interessen Einzelner bestehen. Dabei ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist.

Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden bei (beispielhafte Aufzählung)

-               Personalangelegenheiten

-               Steuergeheimnis

-               Grundstücksangelegenheiten, wenn die wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnisse eines beteiligten erörtert werden (insbes. Vorkaufsrecht)

-               Datenschutz

-               Rechtsstreitigkeiten der Gemeinde

-               Vergabe von Aufträgen, wenn die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters erörtert wird

Ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot führt nach „aktueller“ Rechtsprechung in jedem Fall zur Ungültigkeit des Beschlusses.

 

Die Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO). Der Gemeinderat muss über den Wegfall eine Entscheidung treffen, da er ja zuvor eine Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen hat. Hierüber wäre erneut in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen. Die tatsächliche öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch den 1. Bürgermeister. Eine Form hierfür ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis gibt der Bürgermeister in der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt, dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde. Aus der Praxis ist nicht bekannt, dass ein Gremium über den Wegfall von Gründen der Geheimhaltung in nichtöffentlicher Sitzung beschließt. In der Regel lag es hier im pflichtgemäßen Ermessen des Bürgermeisters. Die Geschäftsordnungen sehen in § 21 Abs. 3 vor, dass der erste Bürgermeister die nichtöffentlich gefassten Beschlüsse bekanntgibt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO). Diese Regelung wird so verstanden, dass der Gemeinderat diese Aufgabe dem Ersten Bürgermeister übertragen hat und dieser nach pflichtgemäßen Ermessen die Entscheidung trifft und bekannt gibt. Ein Automatismus, dass in der darauffolgenden Sitzung alles aus der vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzung öffentlich bekannt gegeben wird, besteht nicht. Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Wegfall der Geheimhaltung allerdings schon.

 

 

Nach den Schilderungen erfolgte in Gerach bisher keine Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen.

 

Der Gemeinderat sollte daher feststellen, ob die in der Geschäftsordnung festgehaltenen Regelungen entsprechend umgesetzt werden sollen und ob hier ggf. „Leitplanken“ aufgestellt werden sollen.

 


Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat beschließt, dass die Regelungen der Geschäftsordnung umgesetzt werden sollen.

 

Der Erste Bürgermeister entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die Vertraulichkeit, die zu einer nichtöffentlichen Behandlung geführt haben, weggefallen ist und eine öffentliche Bekanntgabe erfolgen soll.

 

Die Bekanntgabe soll als mündlicher Vortrag in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung erfolgen, nachdem die Gründe für die Nichtöffentlichkeit weggefallen sind.

 

Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass

  1. bei Vergaben der Auftragnehmer, die Leistung sowie der Angebotspreis genannt werden sollen.
  2. bei Grundstücksangelegenheiten nur mitgeteilt werden soll, dass die Gemeinde Eigentum erworben oder veräußert hat und worum es sich dabei handelte
  3. bei Rechtsstreitigkeiten nur nach Abschluss des Verfahrens das Ergebnis des Urteils bekannt gegeben wird, sofern keine weiteren Vertraulichkeiten (z.B. Steuer- oder Personalangelegenheiten) betroffen sind.
  4. bei Steuerangelegenheiten in der Regel die Vertraulichkeit fortwährend besteht.
  5. bei Personalangelegenheiten in der Regel die Vertraulichkeit fortwährend besteht.

 

Diese Empfehlungen sind Situationsbedingt vom Ersten Bürgermeister zu bewerten. Gleiches gilt für die nichtöffentlich behandelten Tagesordnungspunkte die nicht exemplarisch aufgeführt sind.