Der Vorsitzende hat den folgenden Sachverhalt verlesen:

„Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 302/14 der Gemarkung Gerach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grubenäcker IV“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Grubenweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Baugrenze

Die Garage wird teilweise außerhalb der Baugrenze errichtet.

 

Baulinie

Das Wohnhaus sowie Garage wird nicht auf der Baulinie errichtet.

 

Vollgeschosse

Der BPlan legt I+D fest, geplant ist II.

 

Dachneigung Wohnhaus

Der BPlan legt für Satteldächer 42° - 48° fest, geplant ist mit 28° DN.

 

Dachneigung Garage

Der BPlan legt fest, dass Garagen dem Hauptgebäude angepasst werden müssen. Das Carport wird allerdings mit einem Pultdach ausgeführt.

 

Fensterformate

Der BPlan sieht lediglich stehende Fensterformate vor. Die Antragsteller planen teilweise mit einem liegenden Fensterformat.

 

Dacheindeckung

Der BPlan sieht als Dacheindeckung die Farbe Naturrot vor. Der Antragsteller plant mit anthrazit/dunkel.

 

Neben den isolierten Befreiungen, ist auch eine isolierte Abweichung bezüglich der Abstandsflächen erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Gemeinde Gerach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass die Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits erteilt wurde. Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.