Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

„Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 643/19 der Gemarkung Deusdorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schöngrund-Steinäcker - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Am Bildstock“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Grundsätzlich sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von max. 75 m³ (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO) verfahrensfrei, allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO).

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

überbaubare Grundstücksfläche

 

Das Gartenhaus (5 m x 2,5 m x 2,5 m) ist mit der langen Seite zum Grundstück mit der Fl.Nr. 643/20 geplant. Vom Grundstück mit der Fl.Nr. 643/27 wird mind. 3 Meter Abstand gehalten. Die Prüfung hat ergeben, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zurückliegend vielfach Befreiungen bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche erteilt wurden, z.B. für das Grundstück Am Bildstock 10 wurde bereits eine Befreiung erteilt.

 

 

Zulässigkeit Gartenhaus

 

Der Bebauungsplan legt fest, dass Schuppen, Ställe Holzlegen o.ä. nicht zulässig sind. Die Prüfung hat ergeben, dass bereits mehrere Nebenanlagen im Bebauungsplangebiet errichtet wurden.

 

Dachform

 

Der Bebaungaplan legt für die Sattel-, Krüppel. oder Walmdach fest. Garagen können auch mit Flach- oder Pultdach errichtet werden. Der Antragsteller plant die Errichtung der Nebenanlage mit einem Puldach. Da im Bebauungsplan keine Nebenanlagen zulässig sind, wurde auch keine Festsetzung bezüglich der Dachform festgesetzt.

 

 

Dachneigung

 

Im Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 38° - 48° festgesetzt. Da im Bebauungsplan keine Nebenanlagen zulässig sind, wurde auch keine Festsetzung bezüglich der Dachform für Nebengebäude festgesetzt.

 

 

Die direkt betroffenen Nachbarn mit der Fl.Nr. 643/20 haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte im Hinblick auf die zwischenzeitlich geänderten Anforderungen an eine flächensparende Bauweise bzw. den geänderten architektonischen Möglichkeiten den beantragten Befreiungen entsprochen werden.“

 

 


Beschluss:          13:0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter stimmt der isolierter Befreiung von Herrn Jürgen Rudolf zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück der Gemarkung Deusdorf, Fl.Nr. 643/19, 96169 Lauter, Am Bildstock 3 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche

-          zur Zulässigkeit von Gartenhäusern

-          zur Abweichung der Dachform

-          zur Abweichung der Dachneigung

werden erteilt.