Sitzung: 18.06.2020 Gemeinderat Lauter
Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:
„Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 643/19 der Gemarkung Deusdorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schöngrund-Steinäcker - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Am Bildstock“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.
Grundsätzlich sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von max. 75 m³ (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO) verfahrensfrei, allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO).
Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:
überbaubare Grundstücksfläche
Das Gartenhaus (5 m x 2,5 m x 2,5 m) ist mit der langen
Seite zum Grundstück mit der Fl.Nr. 643/20 geplant. Vom Grundstück mit der
Fl.Nr. 643/27 wird mind. 3 Meter Abstand gehalten. Die Prüfung hat ergeben,
dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zurückliegend vielfach Befreiungen
bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche erteilt wurden, z.B. für das Grundstück Am Bildstock 10 wurde bereits eine
Befreiung erteilt.
Zulässigkeit Gartenhaus
Der Bebauungsplan legt fest,
dass Schuppen, Ställe Holzlegen o.ä. nicht zulässig sind. Die Prüfung hat
ergeben, dass bereits mehrere Nebenanlagen im Bebauungsplangebiet errichtet
wurden.
Dachform
Der Bebaungaplan legt für die
Sattel-, Krüppel. oder Walmdach fest. Garagen können auch mit Flach- oder
Pultdach errichtet werden. Der Antragsteller plant die Errichtung der
Nebenanlage mit einem Puldach. Da im Bebauungsplan keine Nebenanlagen zulässig
sind, wurde auch keine Festsetzung bezüglich der Dachform festgesetzt.
Dachneigung
Im Bebauungsplan ist eine
Dachneigung von 38° - 48° festgesetzt. Da im Bebauungsplan keine Nebenanlagen
zulässig sind, wurde auch keine Festsetzung bezüglich der Dachform für
Nebengebäude festgesetzt.
Die direkt betroffenen Nachbarn mit der Fl.Nr. 643/20 haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.
Aus Sicht der Verwaltung sollte im Hinblick auf die zwischenzeitlich geänderten Anforderungen an eine flächensparende Bauweise bzw. den geänderten architektonischen Möglichkeiten den beantragten Befreiungen entsprochen werden.“
Beschluss: 13:0
Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter stimmt der isolierter
Befreiung von Herrn Jürgen Rudolf zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem
Grundstück der Gemarkung Deusdorf, Fl.Nr. 643/19, 96169 Lauter, Am Bildstock 3
zu.
Die beantragten Befreiungen
-
zur Überschreitung der überbaubaren
Grundstücksfläche
-
zur Zulässigkeit von Gartenhäusern
-
zur Abweichung der Dachform
-
zur Abweichung der Dachneigung
werden erteilt.