Sitzung: 18.06.2020 Gemeinderat Lauter
Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:
„In seiner Sitzung vom 21. Februar 2019 hatte der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss gefasst, ein kommunales Förderprogramm mit vorhergehender Bauberatung im Rahmen der Baunach-Allianz, welches die Stärkung der Innenorte zum Ziel hat und zur Aktivierung von Innenentwicklungspotentialen beiträgt, einzuführen.
Dieses Förderprogramm wurde nun von der Baunach-Allianz final ausgearbeitet und vorgelegt.
Das Förderprogramm muss jetzt noch vom Gemeinderat beschlossen und anschließend ortsüblich bekannt gemacht werden.
Das kommunale Förderprogramm lautet wie folgt:
Förderprogramm zur Innenentwicklung der Ortskerne
der Gemeinde
Lauter
Präambel
Die
Kommunen der Baunach-Allianz nehmen die Herausforderungen der demographischen
Entwicklung aktiv an. Das einvernehmlich postulierte Ziel ist es, besonders die
Ortskerne als Wohn- und Arbeitsraum attraktiv zu halten und den
Leerstandstendenzen entgegenzuwirken. Dazu sollen Bauinteressenten,
Sanierungswillige und Erwerber von Immobilien unterstützt werden, um der
Abwanderung aus den Kernorten und deren Verödung zu verhindern.
Die
Baunach-Allianz legt dazu dieses Förderprogramm zur Stabilisierung und
Innenentwicklung der Ortskerne auf. Es bezieht alle Innerortsbereiche der
Hauptorte und der Ortsteile der Allianzgemeinden ein. Das Förderprogramm gilt
in den Grundsätzen und Eckpunkten einheitlich allianzweit gemäß den
nachfolgenden Regularien.
1.
Geltungsbereich
a.) Der räumliche
Geltungsbereich für die verschiedenen Fördermöglichkeiten (Bauberatung,
baulicher Investitionen, Bauschutt-, Abbruchkosten) ist auf die Alt- bzw.
Innenortsbereiche der Ortsteile der Gemeinde laut beiliegendem Lageplan beschränkt.
b.) Der
zeitliche Geltungsbereich beginnt am Tag nach der Beschlussfassung zum
Förderprogramm durch den Gemeinderat. Es gilt auf unbestimmte Zeit.
2.
Voraussetzungen, Verfahren
a.)
Förderfähig sind grundsätzlich alle seit mindestens zwölf Monaten
leerstehenden Anwesen, die innerhalb des o.g. Fördergebietes liegen und zum
Zeitpunkt der Zuschussbeantragung mindestens 50 Jahre alt sind (Nachweis durch
den Eigentümer). Neubaugebiete und Neubausiedlungen gehören in der Regel nicht
dazu. Ausgenommen hiervon sind Anwesen, die beim Erlass eines Bebauungsplans
als vorhandener Bestand mit übernommen/überplant wurden (z.B. in Anbindungs-
oder Einmündungsbereichen).
b.)
Der
Antrag für die Fördermöglichkeiten nach den Nm. 3, 4 ist vor Beginn der
jeweiligen Maßnahme schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
c.)
Antragsberechtigt für die Fördermöglichkeit nach Nr. 4 ist
jede natürliche und juristische Person, die im Geltungsbereich Eigentümer/in
einem förderfähigen Anwesen ist. Für die Bauberatung (Nr. 3) sind neben dem/der
Grundstückseigentümer/in auch potentielle Kaufinteressenten antragsberechtigt.
d.) Nach
der Prüfung des Antrags wird die Gemeinde im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Fördermittel entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf diese freiwillige
Förderung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt zudem immer unter der
Voraussetzung, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sofern
dies nicht der Fall ist, besteht kein Anspruch auf Förderung. Gegebenenfalls kann
eine vorzeitige Baufreigabe erteilt und die Bewilligung für das nächste
Haushaltsjahr vorgemerkt werden. Zur Auszahlung der Förderung s. Nr. 4e.
e.) Der
Förderanspruch entfällt, wenn spätestens fünf Jahre nach Bewilligung des
Förderantrages die Baumaßnahme nicht abgeschlossen ist und die notwendigen
Unterlagen nach Nr. 4 e nicht vorliegen.
f.) Bewilligte
Förderansprüche bleiben auch nach Ablauf des Förderprogramms im Rahmen der
Frist nach Ziffer 2e) bestehen.
g.) Eine erneute
Förderung kann frühestens nach 10 Jahren in Anspruch genommen werden. Eine
Bauberatung kann in begründeten Einzelfällen bereits nach 5 Jahren wieder in
Anspruch genommen werden.
h.) Wird im
Fördergebiet ein Förderprogramm / eine Bauberatung auf Grundlage eines
Sanierungsgebietes der Städtebauförderung oder einer Dorferneuerung (oder
ähnlich) angeboten, ist dieses vorrangig zu nutzen. Eine Doppelförderung ist
nicht zulässig.
3.
Bauberatung
a) Losgelöst von
dem von der Bauherrschaft privat beigezogenen Bauplaner/Architekten bieten die
Allianzkommunen zusätzlichen Bausachverstand an. Hierfür steht eine Liste von
Beratern zur Verfügung, aus der die Bauherrschaft frei wählen kann, um eine
kostenlose Erstberatung in definiertem Umfang (s. c) zu erhalten. Diese umfasst
Hilfe zur grundsätzlichen Ausrichtung des Vorhabens, Abwägungsprozesse auch mit
Blick auf den Immobilienmarkt, Planungshilfen sowie Verfahrensberatung. Die
Aufgabe besteht zudem darin, städtebauliche, architektonische oder
denkmalpflegerische Gedanken, Ansätze und Ziele (soweit vorhanden) ins Gespräch
zu bringen und abzuklären.
b) Die Beauftragung
des beizuziehenden Beraters, der anschließend entsprechende Gesprächstermine
vereinbaren wird, erfolgt über die Gemeinde. Über den Verlauf
bzw. das Ergebnis der Beratung führt der Architekt ein Protokoll, welches
der/die Bauherr/in gegenzeichnet und abschließend der Gemeinde (gegebenenfalls
mit Skizzen und Fotos) vorlegt.
c) Für die Beratung
privater Bauherrn/innen wird ein maximaler Zeitaufwand von bis zu 5 Stunden zu
Grunde gelegt und von der Kommune bezahlt. Die Obergrenze pro Bauberatung liegt
bei 600€. Eine weitergehende Beratung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und
nach vorhergehender Abstimmung mit der Kommune möglich.
d) Die Bauberatung
ist grundsätzlich nur ein Angebot zur Einbindung von zusätzlichem fachlichem
Wissen und Ideen. Sie muss nicht in Anspruch genommen werden und hat keine
Auswirkungen bzw. ist keine Voraussetzung für die nachfolgende Förderung (Nr.
4).
4.
Förderung baulicher Investitionen sowie Bauschuttentsorgung
und Abbruchkosten
a) Die Gemeinde fördert den
Umbau, den Ausbau, die Erweiterung, die Sanierung leerstehender Gebäude und
gegebenenfalls einen erforderlichen Abbruch alter Gebäudesubstanz (siehe 4d.),
sofern dort anschließend wieder ein Neubau eines Wohn- oder Gewerbegebäudes
erfolgt. In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Gebäudeabriss ohne
anschließenden Neubau förderfähig sein, wenn dadurch die innerörtliche
Situation (Ortsbild, Belichtung, Begrünung) maßgeblich verbessert wird. Dies
ist ausreichend zu begründen.
b) Für die
genannten Maßnahmen wird ein Zuschuss in Höhe von 10 v. H. der nachgewiesenen
Investitionskosten gewährt. Die maximale Förderung ist auf 10.000,00 Euro je
Bauvorhaben begrenzt. Es muss mindestens eine Investitionssumme von 20.000,00
Euro (brutto) erreicht werden.
Der Fördersatz für bauliche
Investitionen in Höhe von 10 v. H. erhöht sich pro Kind um 1 Prozentpunkt. Die
Erhöhung gilt für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung geboren sind
(Nachweis Geburtsurkunde), das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
mit Hauptwohnsitz im geförderten Objekt wohnen, bzw. zum
Fertigstellungszeitpunkt der Maßnahme mit Hauptwohnsitz im geförderten Objekt
wohnen.
Der maximale Förderbetrag nach Nr. 4 b
erhöht sich entsprechend dem anwendbaren Kinderzuschlag.
Fertigstellungszeitpunkt der Maßnahme im Haushalt
c) Zusätzlich kann
ein Zuschuss in Höhe von 10 v.H. der nachgewiesenen Kosten für
Bauschuttentsorgung und Abbruch gewährt werden. Die maximale Förderung ist auf
5.000,00 Euro je Bauvorhaben begrenzt. Ein Kinderzuschlag ist für diesen Punkt
nicht vorgesehen.
d) Der Zuschuss
wird erst ausbezahlt, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, die notwendigen
Unterlagen (z. B. Bau-, Handwerkerrechnungen) vorliegen und der Bezug oder die
Aufnahme der gewerblichen Nutzung (Datumsangabe) nachgewiesen ist.
Der Zuschuss wird über die Bindungsfrist von 5 Jahren in 5 gleichen Teilen
ausgezahlt. Wird innerhalb der Bindungsfrist das Gebäude verkauft oder die
gewerbliche Nutzung eingestellt, verfallen die restlichen Ansprüche. Erbrachte
Eigenleistungen sowie Unterhalts- und Instandhaltungsmaßnahmen werden nicht
gefördert.
5.
Widerrufsrecht, Rückforderungs- und Härteklausel
a) Die Gemeinde behält sich das
jederzeitige Widerrufsrecht des Bewilligungsbescheides für den Fall vor, dass
die Zuschussvoraussetzungen bzw. die Zuschussgewährung durch arglistige
Täuschung oder falsche Angaben herbeigeführt wurden.
b) Die Gemeinde ist berechtigt,
die gewährten Zuwendungen vom Zuschussempfänger ganz oder teilweise
zurückzufordern, wenn die Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien nicht
eingehalten werden, insbesondere wenn der Förderzweck nicht erreicht wird. In
diesem Fall ist der Rückforderungsbetrag sofort zurückzuzahlen und rückwirkend
ab dem Tage der Auszahlung mit 4,5 % jährlich zu verzinsen.
c) Das zu fördernde
Objekt muss vom Antragsteller ab dem Bezug für einen Zeitraum von 5 Jahren
entsprechend dem Förderzweck genutzt werden. Sollte innerhalb dieser Frist das
Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden, so wird der Zuschuss nur
anteilig gezahlt.
d) Ergeben sich bei
der Anwendung dieser Richtlinie unbillige Härten, so kann der Gemeinderat in
Einzelfällen Abweichungen zulassen. Weitere Ausnahmen von den maßgeblichen
Vorschriften dieses Förderprogramms können zugelassen werden, bei Projekten,
die in außergewöhnlicher Weise dem Förderziel dieses Programms entsprechen.
6.
Sonstiges
Die Gemeinde behält sich Änderungen des Förderprogramms vor und
ist berechtigt, den Geltungsbereich, den Fördersatz und das Fördervolumen zu
ändern, wenn Rahmenbedingungen oder die Haushalts- und Finanzlage dies
notwendig machen. Auf die Gewährung dieser freiwilligen Förderung besteht - wie
schon unter Nr. 2 d) ausgeführt - kein Rechtsanspruch.
7. Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Lauter, den
Ronny Beck
1.Bürgermeister
Anlage
Gemeinde Lauter Abgrenzung Altorte“
Beschluss: 13:0
Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter stimmt
dem Förderprogramm zur Innenentwicklung der Ortskerne mit vorhergehender
Bauberatung zu. Die Abgrenzung des Altortes ist bereits erfolgt und wird dem
Förderprogramm als Anlage beigefügt. Dem Entwurf der Förderbedingungen
„Bauberatung und kommunales Förderprogramm zur Stärkung der Ortskerne“ wird
zugestimmt. Auch in diesen Bereichen wird eine Förderung gewährt. Die Kosten
für eine Bauberatung belaufen sich auf max. 600,00 € pro Beratung und sind
abhängig von der Ausgestaltung der angebotenen Leistungen. Die Kosten trägt die
Gemeinde Lauter.
Für das kommunale Förderprogramm zur Stärkung
der Ortsmitten sind Mittel in Höhe von 36.000,00 € im Haushalt einzustellen.