Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

„In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vom 13. Mai 2020 wurde die Weitergeltung der bisherigen Geschäftsordnung aus der Legislaturperiode 2014/2020 beschlossen.

Gerade im Hinblick auf eine einheitliche Arbeitsweise innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft sollten die Geschäftsordnungen zwischen den Gemeinden abgestimmt werden, um eine zügige und wirtschaftliche Arbeitsweise zu ermöglichen.

Die Geschäftsordnungs-Entwürfe wurden in verschiedenen Bürgermeisterbesprechungen besprochen und aufeinander abgestimmt.

Bei dem vorgelegten Geschäftsordnungs-Entwurf handelt es sich im Kern um das Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (wie bisher auch). Inhaltliche Änderungen zur vorherigen Geschäftsordnung sind im Entwurf entsprechend rot markiert.

 

Es handelt sich dabei um folgende Änderungen:

 

§ 8 GeschO: Sonderausschuss Corona

 

Der Gemeinderat hatte in seiner konstituierenden Sitzung beschlossen, einen „Sonderausschuss Corona“ zu installieren, der unter gewissen Umständen alle Entscheidungen des Gemeinderates treffen kann. Dieser Ausschuss wurde entsprechend in die Geschäftsordnung aufgenommen.

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GeschO: Bewirtschaftungsbefugnis des Ersten Bürgermeisters

 

Die Wertgrenzen in § 11 GeschO wurden auf Empfehlung des Bayerischen Gemeindetages entsprechend angehoben. Die bisherige Empfehlung, auf deren Grundlage die alte Geschäftsordnung erlassen wurde, ging von 3 – 4 € je Einwohner aus. Aus diesem Grund wurde die Bewirtschaftungsbefugnis des Ersten Bürgermeisters auf 3.000,00 € festgelegt.

Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt nun einen Wert von 4 – 5 € je Einwohner. Daher wurde der Betrag auf 5.000,00 € angepasst (4,16 €/EW; Einwohnerzahl zum 08.07.2020: 1.202). Die weiteren Werte ab Buchstabe b sind Prozentwerte des o.g. Betrages, die ebenfalls vom Bayerischen Gemeindetag vorgeschlagen wurden.

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f GeschO: Bauliche Aufgaben des Ersten Bürgermeisters

 

Hier wurde der Buchstabe f neu aufgenommen. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB wird die Gemeinde Lauter bei Bauleitplanungen benachbarter Gemeinden zur Stellungnahme aufgefordert. Dies betrifft auch kleine Bebauungspläne, die teilweise nur einzelne Grundstücke umfassen. Die Vorbereitung für die Sitzungen ist oftmals sehr umfangreich und teilweise für mehrere Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft durchzuführen. Bisher gab es in solchen Fällen keinerlei Diskussion und durchweg einstimmige Beschlüsse. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, diese Befugnis auf den Ersten Bürgermeister zu übertragen. Durch die Einschränkung der Nutzungsart wird gewährleistet, dass potentiell „brisante“ Bebauungspläne (große Gewerbegebiete, Windkraftanlagen, etc.) weiterhin in der Zuständigkeit des Gemeinderates verbleiben.

 

§ 23 Abs. 1 Satz 1 GeschO: Form und Frist für die Ladung

 

Hier wird die bereits gelebte Praxis, ausschließlich elektronisch zu laden, in die Geschäftsordnung übernommen. Die rein elektronische Ladung vereinfacht den Verwaltungsablauf erheblich, trägt aber auch zu einer besseren Information der Gremien bei. Digital können deutlich einfacher umfangreichere Unterlagen oder Pläne bereits bei der Ladung zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 33 Abs. 4 GeschO: Veröffentlichung der Niederschriften

 

Der bisher geäußerte Wunsch, die öffentlichen Niederschriften aus den Sitzungen zu veröffentlichen, wird hier in der Geschäftsordnung festgehalten. Es muss dabei aber bewusst sein, dass dabei keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt werden dürfen. Daher ist es durchaus möglich, dass öffentliche Vorlagen zukünftig ohne entsprechende personenbezogene Daten erstellt werden. Dies wird zwangsläufig mit einem geringeren Informationsgehalt einhergehen.

 

Darüber hinaus sind weitere, redaktionelle Änderungen im Vergleich zur alten Geschäftsordnung vorhanden, die vom Bayerischen Gemeindetag vorgegeben wurden. Diese Änderungen wurden aufgrund des gleichen Inhaltes nicht entsprechend markiert.“