Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

„Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 359/1 der Gemarkung Lauter. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Appenberg“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Laurenziweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Baugrenze

 

Die für das Grundstück festgesetzten Baugrenzen sollen überschritten werden.

 

Das Wohnhaus überschreitet an einer Ecke die Baugrenze um 1,23 m. Begründet wird die Befreiung damit, dass die Terrasse in Richtung Westen ausgerichtet werden soll und in Folge dessen die Baugrenze überschritten wird Aus Sicht der Verwaltung sind die Baugrenzen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes sehr großzügig ausgelegt. Auch bei Einhaltung der Baugrenze ist, für eine Ausrichtung der Terrasse nach Westen, ausreichend Platz zu Verfügung.

 

Sollte diese Befreiung erteilt werden müssen kommende Befreiung bezüglich der Baugrenze ebenfalls erteilt werden, dies muss sich der Gemeinderat bewusst sein.

 

Aufschüttungen und Abgrabungen

 

Das Grundstück wird in Richtung Süden teilweise über 1 Meter aufgefüllt um die Terrasse barrierefrei an das Wohnhaus anzuschließen. Diese Befreiung wurde ebenfalls noch nicht erteilt, es liegt im Ermessen des Gemeinderates.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus dem Bebauungsplan ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

Die Nachbarunterschriften waren bei Einreichung der Bauantragsunterlagen am 23.11.2020 nicht vollständig. Ein Antrag gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO auf Benachrichtigung der Nachbarn, deren Unterschriften fehlen, wurde nicht gestellt.“