Sitzung: 17.12.2020 Gemeinderat Lauter
Die
Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der
Sitzungsladung in Kopie erhalten:
„Nach
Art. 5 Abs. 1 Kommunales Abgabengesetz (KAG) können die Kommunen zur Deckung
ihres Aufwandes, nicht nur für die Herstellung, sondern auch für die
Verbesserung oder die Erneuerung bereits vorhandener öffentlicher Einrichtungen
Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen
die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile
bietet.
Würden
die bisher durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen vollständig über die
Entwässerungsgebühr finanziert werden, sind diese erst nach der
Abschreibungsdauer refinanziert. Bei der Abrechnung über einen
Verbesserungsbeitrag, sind die Maßnahmen mit Abrechnung des Beitrages
finanziert. Verbesserungsbeiträge werden nach Grund- und Geschossfläche erhoben
und nicht nach der Einleitungsmenge. Das heißt, dass auch Eigentümer großer
Grundstücke, bebaut oder unbebaut, ohne oder mit wenig Wasserverbrauch
herangezogen werden.
Die Refinanzierung der durchgeführten
Verbesserungsmaßnahmen (RÜB Lauter) der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde
Lauter erfolgt durch Verbesserungsbeiträge. Die Kosten werden zu 100 % über
Verbesserungsbeiträge finanziert.
Gemäß der beiliegenden Kalkulation beträgt der
Beitrag 0,17 €/m² Grundstücksfläche und 1,10 €/m² Geschoßfläche.“
Beschluss: 13:0
Die Refinanzierung der durchgeführten
Verbesserungsmaßnahmen (RÜB Lauter) der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde
Lauter erfolgt zu 100 % über Verbesserungsbeiträge.
Der Gemeinderat Lauter beschließt, die von der Verwaltung
vorgelegte Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der
Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lauter (VES-EWS). Die Satzung tritt zum
01.01.2021 in Kraft, sie ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Verwaltung
wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und im Mitteilungsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Baunach amtlich bekannt zu geben.