Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

„Nach Art. 5 Abs. 1 Kommunales Abgabengesetz (KAG) können die Kommunen zur Deckung ihres Aufwandes, nicht nur für die Herstellung, sondern auch für die Verbesserung oder die Erneuerung bereits vorhandener öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

 

Würden die bisher durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen vollständig über die Entwässerungsgebühr finanziert werden, sind diese erst nach der Abschreibungsdauer refinanziert. Bei der Abrechnung über einen Verbesserungsbeitrag, sind die Maßnahmen mit Abrechnung des Beitrages finanziert. Verbesserungsbeiträge werden nach Grund- und Geschossfläche erhoben und nicht nach der Einleitungsmenge. Das heißt, dass auch Eigentümer großer Grundstücke, bebaut oder unbebaut, ohne oder mit wenig Wasserverbrauch herangezogen werden.

 

Die Refinanzierung der durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen (RÜB Lauter) der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lauter erfolgt durch Verbesserungsbeiträge. Die Kosten werden zu 100 % über Verbesserungsbeiträge finanziert.

 

Gemäß der beiliegenden Kalkulation beträgt der Beitrag 0,17 €/m² Grundstücksfläche und 1,10 €/m² Geschoßfläche.“

 

 


Beschluss:          13:0

 

Die Refinanzierung der durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen (RÜB Lauter) der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lauter erfolgt zu 100 % über Verbesserungsbeiträge.

 

Der Gemeinderat Lauter beschließt, die von der Verwaltung vorgelegte Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lauter (VES-EWS). Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft, sie ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Baunach amtlich bekannt zu geben.