Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 359/1 der Gemarkung Lauter. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Appenberg“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Der Antrag wurde in der letzten Sitzung vom Gemeinderat Lauter wegen der Überschreitung der Baugrenze abgelehnt. Nun wurde der Antrag abgeändert, die Baugrenze wird eingehalten.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Laurenziweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Aufschüttungen und Abgrabungen

Das Grundstück wird in Richtung Süden teilweise über 1 Meter aufgefüllt um die Terrasse barrierefrei an das Wohnhaus anzuschließen. Diese Befreiung wurde ebenfalls noch nicht erteilt, es liegt im Ermessen des Gemeinderates.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus dem Bebauungsplan ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

Die Nachbarunterschriften waren bei Einreichung der Bauantragsunterlagen am 23.11.2020 nicht vollständig. Ein Antrag gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO auf Benachrichtigung der Nachbarn, deren Unterschriften fehlen, wurde nicht gestellt.“