Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau einer Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 320/28 der Gemarkung Lauter. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchenäcker / Untere Wiesen - 8. Änderung“.

 

 

Der Bebauungsplan „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ wurde auf Wunsch des Grundstückseigentümers für eine Teilfläche seines Grundstückes geändert. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Lange Straße“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Grundsätzlich sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche von max. 50 m² (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO) verfahrensfrei, allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO).

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Dachform und Dachneigung

 

Die geplante Garage (6,99 m x 6,99 m) soll in der süd-östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Geplant ist die Garage mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 38°. Der Bebauungsplan setzt für Garagen Pult- oder Flachdächer mit einer Dachneigung von max. 10° fest.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass noch keine der beantragten Befreiungen im Bereich des Bebauungsplanes erteilt wurden. Somit liegt die Erteilung der Befreiungen im Ermessen des Gemeinderates der Gemeinde Lauter.

 

Neben den Befreiungen, beantragt der Antragsteller zudem eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 BayBO).“

 

Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Gemeinde Lauter erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.


Beschluss:          13:0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter stimmt der isolierten Befreiung zum Neubau einer Garage auf dem Grundstück der Gemarkung Lauter, Fl.Nr. 320/28, 96169 Lauter, Sonnenweg 1 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Abweichung der Dachform

-          zur Abweichung der Dachneigung bei Nebenanlagen

werden erteilt.

 

Gegen die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen keine Bedenken.