Sitzung: 25.02.2021 Gemeinderat Lauter
Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:
„Die Gemeinde Lauter hat zum 15.01.2021 die am 17.12.2020 beschlossene Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) öffentlich bekannt gemacht.
Eine Finanzierung über Verbesserungsbeiträge erfordert eine Verbesserungsbeitragssatzung. Damit die gültige Verbesserungsbeitragssatzung zustande kommen kann, ist es Voraussetzung, dass die BGS/EWS auf den neuesten Stand gebracht wird. Der Beitragsmaßstab in der BGS/EWS muss mit dem Beitragsmaßstab der Verbesserungssatzung übereinstimmen.
Da die bisherige BGS/EWS aus dem Jahr 2014 stammt, haben sich bis heute einige Änderungen durch die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergeben. Vom Staatsministerium des Inneren und dem Bayerischen Gemeindetag wurde einen neues Satzungsmuster als Empfehlung veröffentlicht.
Die BGS/EWS wurde anhand der Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags und der Dr. Schulte Röder Kommunalberatung überarbeitet und den neuesten rechtlichen Entwicklungen angepasst. Die örtlichen Besonderheiten der bisherigen BGS/EWS wurden berücksichtigt.
Die Beitragssätze wurden von der Dr. Schulte Röder Kommunalberatung in einer Globalkalkulation neu berechnet, in der ebenfalls die aktuellen rechtlichen Gegebenheiten berücksichtigt wurden. Es haben sich durch die Berechnung Verschiebungen in den Beitragssätzen zwischen Grundstücks- und Geschossfläche ergeben.
Neue Beitragssätze, Stand Februar 2021
Ø Grundstücksflächenbeitrag: 1,53 € / m² (bisher 1,70 € / m²)
Ø Geschossflächenbeitrag: 10,76 € / m² (bisher 13,15 € / m²)
Genaueres kann aus der Globalberechnung zum Nachweis der Angemessenheit der Herstellungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung als Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Lauter (Stand Februar 2021) entnommen werden.“
Beschluss: 13:0
Es wird
folgende Übergangsregelung beschlossen:
Beitragstatbestände, die von
vorangegangenen Herstellungs- (oder Verbesserungs-) beitragssatzungen erfasst
werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit auf deren Grundlage
bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.
Wurden solche Beitragstatbestände nach den
o.g. Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind
Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, bemisst sich der Beitrag nach
den Regelungen der vorliegenden Satzung.“
Die Verwaltung
wird beauftragt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
(BGS/EWS) der Gemeinde Lauter nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister
im Mitteilungsblatt der VG Baunach amtlich bekanntzumachen und die neue Fassung
im Internet einzustellen.