Der Antragsteller beabsichtigt den Bau einer gewerblichen Halle auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 80 der Gemarkung Appendorf. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich keines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem Mischgebiet (MI) gleich

 

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung) der baulichen Nutzung, der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Der Antragsteller plant eine Halle an der nördlichen Grenze seines Grundstücks (siehe Lageplan). Die südliche Seite der Halle besitzt eine Traufhöhe von 5 m. Das Dach ist als Pultdach mit ca. 10 ° geplant.

 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt kann folgendes gesagt werden:

 

Im Zuge dieser formlosen Voranfrage, möchte der Antragsteller anfragen wie der Gemeindesrat der Gemeinde Lauter seinem Vorhaben gegenübersteht.