Die Gemeinden haben im Rahmen des Selbstverwaltungsrechtes, die Möglichkeit Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten zu erlassen.

 

Zusätzlich haben sie die Möglichkeit auf Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen Verordnungen im übertragenen Wirkungskreis zu erlassen. Diese sind im Wesentlichen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verankert.

 

Gemäß Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes (BayStrWG) können die Gemeinden in geschlossenen Ortslagen die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen per Verordnung an die Eigentümer von angrenzenden Grundstücken übertragen.

 

Die Gemeinde Lauter hat hiervon Gebrauch gemacht.

 

Zum 01.01.2021 war eine Rechtsänderung nötig, die einen Neuerlass der bestehenden Verordnungen nötig macht. Ein reiner Neuerlass der bestehenden Verordnung erscheint aus Sicht der Verwaltung nicht ausreichend. Die aktuell gültige Fassung stammt aus dem Jahr 2004. Seitdem gab es einige Rechtsprechungen und Gesetzesänderungen, die noch nicht in die Verordnung eingearbeitet worden sind.

 

Der Bayerische Gemeindetag stellt bei Bedarf neue und aktualisierte Muster der Verordnung zur Verfügung. Die Letzte Fassung dieses Musters stammt aus dem Jahr 2017. Die Verwaltung hat daher eine Synopse mit den bisherigen Fassungen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft sowie des Musters des Bayerischen Gemeindetages erstellt. Diese wird über das Ratsinformationssystem bereitgestellt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, das aktuelle Muster beim Neuerlass der Verordnung zu verwenden.


Beschluss:          10 : 1

 

Der Gemeinderat beschließt, die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ gemäß dem vorliegenden Entwurf, der der Niederschrift beigefügt wird, neu zu erlassen.