Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

„Der Antragsteller beabsichtigt den Umbau und Neubau eines Mehrfamilienhauses und Errichtung eines Carports auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 42 + 43 der Gemarkung Lauter. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich keines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem Dorfgebiet (MD) gleich

 

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung) der baulichen Nutzung, der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Es sind isolierte Abweichungen bezüglich der Abstandsflächen erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Gemeinde Lauter erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Mehrere Gemeinderatsmitglieder fragen in diesem Zusammenhang an, inwiefern eine Mauer genehmigt wurde, die momentan hangseitig errichtet wurde?

 

Erster Bürgermeister Beck wird die Sache mit dem Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft überprüfen.