Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Der Freistaat Bayern hat im Zug der Corona-Pandemie den Art. 120b in die GO aufgenommen, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinden, insbesondere der Gemeindeorgane, sicherzustellen.

 

Der Art. 120b Abs. 3 GO regelt einen verlängerten Einsatz eines Ferienausschusses bzw. die Grundsätzliche Einrichtung eines „Corona-Ausschusses“. Beide Varianten waren dafür gedacht, dass ein kleineres Gremium an Stelle des Vollgremiums treten kann, um ein mögliches Infektionsrisiko zu verringern oder durch entsprechende Besetzung ein beschlussfähiges Gremium zu ermöglichen.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat nun am 10.06.2021 entschieden, dass der Art. 120b Abs. 3 GO Verfassungswidrig und nichtig ist. Durch derartige Gremien getroffenen Entscheidungen bleiben unberührt und wirksam, sofern diese bis einschließlich 11.06.2021 getroffen worden sind.

 

Die Gemeinde Lauter hat in ihrer Geschäftsordnung von dieser Regelung Gebrauch gemacht und einen beschließenden Corona-Ausschuss gebildet (§ 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung).

 

Die Verwaltung empfiehlt die Geschäftsordnung entsprechend anzupassen.

 

Es stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl:

  1. Streichung des kompletten § 8 der Geschäftsordnung. Dieser würde ohne Bezeichnung und Inhalt nur mit dem Hinweis „entfallen“ geführt werden.
  2. Streichung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung. Stattdessen wird die Passage „Derzeit ist kein beschließender Ausschuss eingerichtet.“

 

Die Verwaltung schlägt Möglichkeit Nummer 2 vor.


Beschluss:          12 : 0

 

Der Gemeinderat beschließt, die Geschäftsordnung vom 16.10.2020 wie folgt zu ändern:

 

In § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung wird die Passage „1. Sonderausschuss Corona – Im Rahmen der kommunalrechtlichen Vorgaben alle Entscheidungen an Stelle des Gemeinderates“ durch die Passage „Derzeit ist kein beschließender Ausschuss eingerichtet.“ ausgetauscht.