Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 359/8 der Gemarkung Lauter. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Appenberg“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Laurenziweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Firstrichtung

 

Der BPlan legt folgendes fest.

Von dieser Festsetzung will der Antragsteller abweichen. Begründet wird dies wie folgt.

 

Erdgeschossfußbodenoberkante (EFOK)

 

Die EFOK darf max. 0,50 m über der Geländeoberfläche liegen. Der Antragsteller plant mit einer Höhe der EFOK von 0,67 m. Begründet wird dies wie folgt.

 

 

Die Prüfung hat ergeben, dass Befreiungen bezüglich der EFOK bereits erteilt wurden. Eine Befreiung bezüglich der Firstrichtung wurde noch nicht beantragt.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus dem Bebauungsplan ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          12 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter stimmt den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarports auf dem Grundstück der Gemarkung Lauter, Fl.Nr. 359/8, 96169 Lauter, Laurenziweg 8 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Höhenabweichung der EFOK

-          zur Abweichung der Firstrichtung

werden erteilt.