Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 359/10 der Gemarkung Lauter, Laurenziweg 10.

 

 

Das Vorhaben wurde im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Dieses ist jedoch nur möglich, wenn alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Bei der Durchsicht des Antrages ist aufgefallen, dass eine Befreiung für die Firstausrichtung erforderlich wird. Der Bebauungsplan setzt grundsätzlich einzuhaltende Firstrichtungen fest. Abweichend davon darf der First parallel zur Straße ausgerichtet oder um 90° gedreht werden.

Das mit einem Zeltdach geplante Gebäude hat zwar technisch gesehen keinen Dachfirst, allerdings ist die Gebäudeausrichtung (die mit der Festsetzung der Firstrichtung geregelt werden soll), um ca. 20° zur Straßenfläche bzw. zur festgelegten Ausrichtung verdreht und entspricht daher nicht dem Bebauungsplan.

Die dafür erforderliche Befreiung verhindert daher das Genehmigungsfreistellungsverfahren. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 wurde den Antragstellern daher mitgeteilt, dass ein Genehmigungsverfahren gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO gefordert wird. Die Antragsteller haben im Antrag angegeben, dass in diesem Fall das Bauantragsverfahren durchgeführt werden soll.

Die Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.


Beschluss:          12 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter stimmt dem Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 359/10 der Gemarkung Lauter, Laurenziweg 10, zu. Die erforderliche Befreiung zur Abweichung von der festgesetzten Firstrichtung wird erteilt.