Die Mitglieder des Gemeinderats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachverhalt erhalten. Die Flurnummer befindet sich jedoch in der Gemarkung Appendorf.

 

Die Antragsteller planen ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 136, 137, 138 der Gemarkung Appendorf. Die Lage des Wohnhauses ist dem Lageplan zu entnehmen.

 

 

Die betroffene Fläche ist aktuell, aus Sicht der Verwaltung, dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass das Grundstück in keinem Bebauungsplan i.S.d. §30 BauGB liegt und auch aufgrund seiner Lage nicht nach §34 BauGB dem Innenbereich zugeordnet werden kann.

 

Da das Bauvorhaben unter keinen der Privilegierungstatbestände des Außenbereichs nach §35 Abs. 1 BauGB fällt, ist es als „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. §35 Abs. 2 BauGB zu werten. Dadurch, dass der Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, sind sonstige Vorhaben nur dann zulässig, wenn durch deren Realisierung keiner der öffentlichen Belange des §35 Abs. 3 BauGB nachteilig berührt wird und die Erschließung gesichert ist. Die Zufahrt könnte gesichert werden. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung müsste erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden. Es werden jedoch öffentliche Belange nach §35 BauGB beeinträchtigt und deshalb ist das Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen im Falle eines Bauantrages aktuell nicht erteilt werden.

 

Eine Bebauung wäre nur dann zulässig, wenn ein Bebauungsplan i.S.d. §30 BauGB erstellt wird. Dem Antragsteller muss bewusst sein, dass durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes Kosten entstehen.“

 

Das Ortsschild befindet sich vor der Einfahrt. Problematisch sei, dass wegen der Verkehrsführung auch das Straßenbauamt einbezogen werden müsse und das Landratsamt, weil das Gebiet Hochwasser-gefährdet sei, insbesondere bei einem Hochwasserereignis HQ 100.

Aus dem Gremium kam die Frage nach der Erschließung, ob und wo ein Kanal-, Wasser- und Stromanschluss vorhanden sei. Es sei sinnvoller, wenn die Bauverwaltung vorher hinzugezogen wird, um dies zu prüfen, bevor sich das Gremium damit befasse. Der Vorsitzende erklärte, dass der Gemeinderat eine Grundsatzentscheidung treffen solle, bevor im nächsten Schritt die Verwaltungsgemeinschaft weitere Voraussetzungen prüft.

Diskutiert wurden insbesondere:

-          Abbiegespuren zur Einfahrt

-          Überflutungsrisiko, vgl. Sturzflutrisikomanagement

-          Erschließung Kanal, Wasser, Strom, Telefon

-          Änderung des Bebauungsplans

 


Beschluss:          11 : 0

 

Vorbehaltlich der Entscheidungen der Träger öffentlicher Belange steht der Gemeinderat Lauter der Voranfrage für ein geplantes Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 136, 137, 138 der Gemarkung Appendorf positiv gegenüber und würde diese Bebauung befürworten.