Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Erster Bürgermeister Beck Frau Dr. Cecilie Neubauer. Diese informierte den Gemeinderat über die Änderung des Bebauungsplans und dessen Inhalte:

 

Der Bebauungsplan wurde 1989 zum ersten Mal geändert. Damals wurde ein Gewerbegebiet ausgewiesen.

2007 erfolgte die 3. Änderung hierzu, die derzeit die rechtskräftige ist. Darin sind 2 Wendeanlagen ausgewiesen und ein Überschwemmungsgebiet, das schraffiert eingezeichnet und in der Legende als Regenfangbecken bezeichnet ist.

2014/15 musste durch die Gemeinde ein neuer Durchlass unter der Staatsstraße zur Entwässerung des Gewerbegebiets zur Lauter hin gebaut werden.

Bei der Berechnung der Dimensionierung ist man davon ausgegangen, dass das Gewerbegebiet verkleinert wird.

2017 ist diese Maßnahme abgeschlossen worden. Im gleichen Jahr hat man die 7. Änderung begonnen, womit eine Teilaufhebung vom hinteren Teil des Bebauungsplans vollzogen werden sollte. Es sollte geplant werden, wie die Verkehrsflächen zu dimensionieren sind. Die Anpassung der Hochwasserschutzmaßnahmen blieb ein großes Rätsel. Erst durch die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes wurde klar, dass dort ein Gewässer dritter Ordnung sein soll, die sog. Hagelgrube. Dafür gab es den Überschwemmungsbereich, die Stellungnahmen sind dem Gremium bekannt. Das Hauptproblem war, so Fr. Dr. Neubauer, wie man mit dem Hochwasserschutz umgehen sollte. Im Frühjahr 2018 war ein Treffen mit allen Beteiligten anberaumt, zu dem leider Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nicht kamen. Die Bauverwaltung hat immer wieder im Landratsamt nachgefragt. Zwischenzeitlich kamen neue hydraulische Berechnungen zur Lauter von einem Gutachter. Demnach ist die Hagelgrube nun kein Gewässer.

Dies bestätigten im Oktober dieses Jahres nun auch das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt, mit der Folge, dass alle Auflagen zum Überschwemmungsgebiet und alle Grenzen diesbezüglich entfallen.

Die Karte zur Hochwasserberechnung HQ 100 wurde gezeigt. Hierauf sind blau dargestellt die Wasserstände zwischen 10-30 cm, dunkelblau über 50 cm. Grün sind die Wohnhäuser, die buchstäblich im grünen Bereich sind, gelb bedeutet mäßig betroffen.

Gemäß Herrn Wagener vom Landratsamt reiche es aus, wenn man die Eigentümer darauf hinweise. Diese müssen sich selbst um einen Hochwasser-gerechten Bau kümmern.

Die Grenzen des Bebauungsplans wurden zurückgezogen und die Hinweise geändert.

 

 

Die Mitglieder des Gemeinderats haben mit der Sitzungsladung den folgenden Sachverhalt zur Kenntnis erhalten:

 

„Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Lerchenäcker“ im Jahr 2018 wurde gefordert, die südlich angrenzende Gewerbefläche im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ zu reduzieren. Aus diesem Grund wurde im Februar 2018 der Aufstellungsbeschluss für die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 12. März 2018 bis einschließlich 10. April 2018 statt.

Das Wasserwirtschaftsamt und der Fachbereich Wasserrecht des Landratsamtes hatten damals Einwendungen erhoben. Hintergrund war, dass laut Landratsamt für das Gebiet kein ausreichender Hochwasserschutz gegen ein 100-jähriges Hochwasser bestehe, da das Gewässer der „Hagelgrube noch nicht ausgebaut“ sei.

In Zusammenarbeit mit dem Büro Gaul, das das Sturzflutrisikomanagement erstellt hat, wurde seitdem versucht, die Bedenken auszuräumen.

Gerade die Kommunikation mit dem Wasserwirtschaftsamt gestaltete sich aber äußerst schwierig, da die Sachbearbeiter telefonisch nicht erreichbar waren und auf Mails nicht antworteten. Das Landratsamt teilte immer wieder mit, dass es auf die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes angewiesen sei.

Wie das Büro Gaul mitteilte bzw. nachwies, besteht für das Gebiet weder eine Gefahr durch das 100-jährige Hochwasser der Lauter noch durch die Hagelgrube.

Das Landratsamt teilte dann am 26. Oktober 2021 endlich mit, dass es sich bei der Hagelgrube nicht um ein Gewässer handle. Aus diesem Grund kann das Verfahren nun trotz jahrelanger Verzögerung fortgeführt und dann auch abgeschlossen werden.

 

Dieser Vorlage ist der ursprüngliche Vorentwurf aus dem Jahr 2018 beigefügt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen und die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgedruckt, für weitere Informationen wird auf den Sachvortrag von Frau Dr. Neubauer aus der Sitzung verwiesen:

 

  1. Landratsamt Bamberg (vom 05.04.2018)

 

 

„(...) die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beim Landratsamt Bamberg ist abgeschlossen und hat Folgendes ergeben:

 

Naturschutz:

 

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege besteht Einverständnis mit der vorgelegten Planung unter Beachtung der folgenden Auflagen:

 

In der bisherigen Planung ist eine intensive Eingrünung des Gewerbebetriebes zur angrenzenden Staatsstraße enthalten. Diese wurde nur sehr lückig umgesetzt, so dass eine Eingrünung des Geländes kaum stattfindet. Als Ortseingang nach Lauter hat der Bereich eine große Wirkung und sollte unbedingt stärker eingegrünt werden. In der aktuellen Planung ist diese Eingrünung entfallen, was eine deutliche Verschlechterung der Planung bedeutet. Hier ist unbedingt die Eingrünung wieder aufzunehmen und auch umzusetzen.

 

Im Baugebiet befinden sich zum Teil große Gehölzbestände, die für eine landschaftliche Einbindung von Bedeutung sind. Sie wurden als „Feldgehölze (mit Bestandsschutz) festgesetzt. In § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB ist der Begriff „Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ genannt. Der Klarheit wegen sollte dieser Begriff verwendet werden.

 

Nach der 3. Änderung war eine Ausgleichsfläche (Teilfläche der Fl.-Nr. 430) mit 1620 m² auf Privatgrund an das LfU zu melden. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt, muss aber jetzt nachgeholt werden. Hier sollten Hochstammobstbäume gepflanzt und die Fläche einmal im Jahr gemäht werden, das Mahdgut entfernt und auf Düngung und Pflanzenschutz verzichtet werden. Eine Festsetzung im aktuellen B-Plan sollte zumindest nachrichtlich erfolgen, um die Pläne zusammenführen zu können.

Mit der Ausweisung und Erweiterung des neuen Mischgebietes besteht Einverständnis.“

 

Fr. Dr. Neubauer erläuterte in der Sitzung:

Der Naturschutz bemängelt, dass im ursprünglichen Plan entlang der Straße eine Begrünung vorgesehen war. Dies ist nur lückenhaft umgesetzt gewesen, deswegen wurde diese Begrünung nun im Plan aufgenommen. Die Fläche ist einzugrünen. Auch das Straßenbauamt erklärte, dass dies erforderlich ist, damit Autofahrer nicht geblendet werden.

Der Immissionsschutz ist mit der Änderung einverstanden, hat aber eine Ergänzung in der Begründung gefordert.

Wasserrechtsmaßnahmen werden nicht vorgestellt.

Frau Brendel vom Wasserwirtschaftsamt Kronach war zu 99% nicht zu erreichen.

 

Die Baugrenzen werden reduziert und auf den alten Stand gebracht. Als Ergänzung hat Fr. Dr. Neubauer aufgenommen, dass im Gewerbegebiet Wohnungen ausgeschlossen werden sollen. Hintergrund war die Hochwasserkatastrophe in Baiersdorf, wo eine Frau bei der Überflutung ums Leben kam. Dies ist nicht 100% erforderlich, schade aber auch nicht.

Das Staatliche Bauamt Bamberg möchte die Bepflanzung dichter an die Staatsstraße. Die Bauverbotszone und Baubeschränkungszone sind eingezeichnet und bemaßt, die Ortsdurchfahrtsgrenze eingezeichnet. Eine Lärmschutzberechnung hält Fr. Dr. Neubauer im Gewerbegebiet nicht für erforderlich.

 

Auf die Frage, ob daraus die Ortschildversetzung resultiert habe, erklärte Erster Bürgermeister Beck, dass dies wohl nach einer Ortseinsicht der Fall war.

 

Die Eingrünung soll umgesetzt werden.

 

Immissionsschutz:

 

Gegen die Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans bestehen von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde grundsätzlich keine Einwände.

 

Für das Mischgebiet sollte jedoch kurz auf die Nutzung des bestehenden Gebäudes und dessen Einfügen in die Umgebung (insbesondere hinsichtlich der Nähe zum Wohnhaus Hauptstraße 3) eingegangen werden.

 

 

Bodenschutz:

 

Im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG sind für die im Geltungsbereich der geplanten Änderung und Teillaufhebung des Bebauungsplans „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ der Gemarkung Lauter liegenden Flächen aktuell keine Altlastenverdachtsfläche eingetragen.

 

Im Geltungsbereich der Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ sind uns weder Altlastenverdachtsflächen, noch alte Ablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen bekannt.

 

Von Seiten des Bodenschutzes besteht deshalb mit der eingereichten Planung Einverständnis.

 

Wasserrecht:

 

Grundsätzlich wird auf die vorangegangenen Stellungnahmen des FB 42.2 - Wasserrecht (siehe v. a. Stellungnahme vom 18.06. 2004 in der Anlage) sowie auf die des WWA Kronach (siehe v. a. Stellungnahme vom 14. 03 2018) zu dem Bebauungsplan „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ verwiesen, in denen insbesondere die Lage des Vorhabens im ermittelten Überschwemmungsgebiet der Hagelgrube (Gewässer III. Ordnung) für 100-jährliches Hochwasserereignis thematisiert wird.

 

In dem aktuellen vorliegenden Übersichtsplan des Bebauungsplans „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ wird das Überschwemmungsgebiet nicht ausreichend berücksichtigt, es ist nur an einem Teilbereich des Gewerbegebietes eingezeichnet. Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets im weiteren Verlauf sind somit unklar.

Der ursprünglich geplante Ausbau der Hagelgrube für den Hochwasserschutz wird nicht weiterverfolgt. Somit besteht für den Bereich „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ kein ausreichender Schutz vor einem 100-jährlichem Hochwasser, die genaue Situation während eines Hochwassers ist unklar.

 

Mit dem Vorhaben besteht gemäß der aktuellen Planung aus wasserrechtlicher und Wasser wirtschaftlicher Sicht kein Einverständnis.

 

Wasserrechtliche Beurteilung:

Wird die Planung weiter betrieben, gibt es aus wasserrechtlicher Sicht zwei Lösungsmöglichkeiten: Entweder die Umsetzung des geplanten Ausbaus der Hagelgrube und des damit verbundenen Hochwasserschutzes vor einem 100-jährlichem Hochwasserereignis (wasserrechtliches Verfahren erforderlich), oder die Erfüllung der Voraussetzungen, die für die Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet nötig sind. Da hat die aktuellen Unterlagen eher zu letzterem tendieren, werden im Folgenden die wasserrechtlichen Rahmenbedingungen für diesen Fall skizziert.

 

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dieses sog. Erhaltungsgebot gilt dabei nicht nur für förmlich festgesetzte oder vorläufig gesicherte, sondern insbesondere auch für sog. faktische bzw. ermittelte (tatsächliche) Überschwemmungsgebiete. Die unmittelbar geltende Verpflichtung richtet sich nicht nur an die Wasserrechtsbehörden, sondern insbesondere an alle Planungsträger und Nutzer, die mit ihrem Vorhaben die Funktionsfähigkeit der Überschwemmungsgebiete beeinträchtigen können. Sie ist demnach insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten – die Belange des Hochwasserschutzes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten.

 

Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Erhaltungsgebot ist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG nur möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen und rechtzeitig notwendige Ausgleichsmaßnahmen (in Form eines Retentionsausgleichs) getroffen werden. § 77 WHG ist dabei als Planungsleitsatz von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entsprechend zu berücksichtigen. In der Abwägung ist insbesondere der materielle Gehalt des § 78 Abs. 3 WHG zu berücksichtigen: Wären die Voraussetzungen an die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes nach § 78 Abs. 3 WHG im bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet eingehalten, muss dies im Sinne eines Erst-Recht- Schlusses auch für das faktische bzw. ermittelte Überschwemmungsgebiet gelten.

 

Ein deutliches Indiz für die entsprechende Allgemeinwohlmotivation der Bauleitplanung ist das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG:

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 des BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen:

1.             die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger

2.             die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und

3.             die hochwasserangepasste Errichtung der Bauvorhaben.

 

Diese Voraussetzungen müssen auf der Ebene der Bauleitplanung von der Gemeinde Lauter als Trägerin der Planungshoheit als Mindestvoraussetzung erst noch dargestellt und nachgewiesen werden.

 

Nach § 1 Abs. 7 BauGB ist die Entscheidung über den Bebauungsplan eine Abwägungsentscheidung, bei der die Gemeinde alle durch die Bauleitplanung berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen hat. Enthält die Entscheidung erhebliche Abwägungsfehler, ist die Bauleitplanung rechtswidrig. Um einen rechtskräftigen Bebauungsplan ohne Abwägungsfehler aufstellen zu können, müssen somit alle Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG kumulativ erfüllt sein. Verloren gegangener Rückhalteraum muss dann grundsätzlich umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden.

 

Der auszugleichende Umfang definiert sich aus dem verloren gehenden Retentionsvolumen bei einem HQ 100.

 

Funktionsgleich bedeutet, dass die Ausgleichsmaßnahme auf dem Ablauf eines Hochwasserereignisses die gleiche dämpfende Wirkung aufweisen muss, wie der verlorengehende Retentionsraum. Der Nachweis der Funktionsgleichheit wie auch der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 erfüllt sind, die alle den Drittschutz als Ziel haben und sich inhaltlich überschneiden, ist in der Regel über eine detaillierte Betrachtung, z. B. in Form von hydraulischen Berechnungen für den Ist-Zustand und den zukünftigen Zustand, zu erbringen.

 

Zeitgleich heißt im Falle der Bauleitplanung mit Inkrafttreten des (späteren) Bebauungsplanes. Auch die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wären im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Generell ist zu beachten, dass durch die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen keine Verschlechterungen in anderen Belangen entstehen dürfen, insbesondere keine Fischfallen, keine Behinderung der Gewässerunterhaltung oder Behinderungen der Strömungen.

 

Bauleitplanung:

 

Gegen die vorliegende Änderung werden keine Einwendungen erhoben.

In der Begründung ist jedoch die Namensgebung („Kirchäcker“ in „Kirchenäcker“) zu korrigieren.

 

Verkehrswesen:

 

Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht bestehen gegen die im Betreff genannte Bebauungsplanänderung keine Einwände.

 

Die Sichtfelder sind im erforderlichen Umfang frei zu halten.

 

Durch neue Bepflanzungen darf keine Sichtbeeinträchtigung eintreten und das Lichtraumprofil muss gewährleistet sein.“

 

Beschluss:          11 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

Zur Stellungnahme des FB Naturschutz:

In die Planzeichnung der 7. Änderung ist die intensive Eingrünung des Gewerbebetriebes zur angrenzenden Staatsstraße aus dem Originalplan (3. Änderung) zu übernehmen.

 

Die Festsetzung: „Feldgehölze (mit Bestandsschutz)“ soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB umbenannt werden in: „Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“.

 

Die Ausgleichsfläche (Teilfläche der Fl.-Nr. 430) mit 1620 m² auf Privatgrund aufgrund der 3. Änderung des Bebauungsplans ist durch die Bauverwaltung an das LfU zu melden. Unter „Hinweise“ soll auf die Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen werden (Pflanzung von Hochstammobstbäumen, Mahd 1 x jährlich, Entfernung des Mahdguts, Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz)  Die Ausgleichsfläche befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs der 7. Änderung; Festsetzungen können dafür nicht getroffen werden.

 

Zur Stellungnahme des FB Immissionsschutz:

In der Begründung und im Umweltbericht zur 7. Änderung soll: auf die Nutzung des bestehenden Gebäudes und dessen Einfügen in die Umgebung (insbesondere hinsichtlich der Nähe zum Wohnhaus Hauptstraße 3) eingegangen werden.

 

Zur Stellungnahme des FB Wasserrecht:

Mit Schreiben vom 26.10.2021 wurde vom Landratsamt Bamberg, FB Wasserrecht, (in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach) mitgeteilt, dass es sich bei der „Hagelgrube“ nicht um ein Gewässer handelt. Die §§ 76, 77 und 78 WHG können dementsprechend nicht herangezogen werden, da dies ein Gewässer voraussetzt.

Die im Vorentwurf der 7. Änderung eingetragene (aus den Planunterlagen zur 3. Änderung übernommene) Überschwemmungsbereichsgrenze für ein 100-jährliches Hochwasser der „Hagelgrube“ ist zu entfernen. Der Überschwemmungsbereich der Lauter tangiert das Plangebiet nicht, sondern befindet sich östlich der Staatsstraße.

 

Die Reduzierung des Baufeldes durch die Baugrenzen, die im Vorentwurf der 7. Änderung vom 15.02.2018 wegen des Überschwemmungsbereichs verändert wurden, ist zurückzunehmen.

Zu § 37 WHG (wild abfließendes Wasser, Hangwasser):

Gemäß dem „Integralen Konzept zum Kommunalen Sturzfluten-Risikomanagement“ (Stand: 17.09.2020) ist auf dem Großteil der Gewerbegebietsfläche bei einem 100-jährlichen Starkregen-Ereignis mit Wassertiefen von durchschnittlich 10 - 30 cm zu rechnen. Lediglich im Bereich der Hagelgrube kann es zu Wassertiefen von mehr als 50 cm kommen. Die Betroffenheit der bestehenden Gebäude gilt als mäßig (Wasserhöhe 10 - 30 cm).

Der Bereich der „Hagelgrube“ wurde im Vorentwurf zur 7. Änderung des Bebauungsplans von den Baugrenzen ausgespart. Außerdem wurde aus dem Ursprungsbebauungsplan die relativ geringe zulässige Nutzungsdichte mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,7 übernommen.

Zusätzlich soll im Gewerbegebiet die Errichtung jeglicher Wohnungen - auch für Eigentümer oder Aufsichtspersonal - ausgeschlossen werden.

Unter „Hinweise“ soll im Textteil der Planzeichnung auf das Hochwasserrisiko bei einem 100-jährlichen Starkregen hingewiesen werden.

 

  1. Wasserwirtschaftsamt Kronach (vom 14.03.2018)

 

„(...) zum im Betreff genannten Sachverhalt nimmt das Wasserwirtschaftsamt Kronach wie folgt Stellung:

 

1. Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung / Bodenschutz

 

Der Vorhabenbereich liegt außerhalb festgesetzter oder geplanter Heilquellen- und Wasserschutzgebiete bzw. wasserwirtschaftlicher Vorbehalts- und Vorrangflächen.

 

Die Trinkwasserversorgung obliegt der Veitensteingruppe (Amtsbereich des WWA Bad Kissingen).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutz künftiger baulicher Anlagen gegen potenziell vorhandene hohe Grundwasserstände und/oder drückendes Grundwasser dem jeweiligen Bauherrn obliegt. Daher wird empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben.

 

Alle Möglichkeiten zur Minimierung von Flächenversiegelungen (z. B. Rasengittersteine etc.) sollten vorab geprüft und soweit möglich berücksichtigt werden.

 

Den Brandschutz bitten wir mit dem zuständigen Brandrat abzustimmen.

 

2. Abwasserentsorgung / Gewässerschutz / Niederschlagswasserbeseitigung

 

Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Rücknahme von Gewerbeflächen und Erschließungsstraßen. Nachteilige Auswirkungen auf die Anlagen der Abwasserentsorgung können wir deshalb nicht erkennen.

 

Für eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung besteht sowohl bei der Kläranlage Lauter wie auch bei der Mischwasserbehandlung Handlungsbedarf! Die Forderungen zur Planvorlagen und zur Umsetzung von Maßnahmen sind in den wasserrechtlichen Bescheiden des Landratsamtes Bamberg enthalten und zu beachten. Die Gemeinde Lauter hat zugesagt, die Maßnahmen 2018/ 2019 fertigzustellen.

 

Die Gewerbeflächen werden entsprechend den wasserrechtlichen Grundsätzen des § 55 Abs.  2 WHG im Trennsystem entwässert. Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in die Lauter liegt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 03.07.2015 vor. Es ist der Umfang der erlaubten Benutzung einzuhalten und die Inhalts- und Nebenbestimmungen des Bescheids zu beachten.

 

In der Begründung der Bebauungsplanänderung wird unter Bezugnahme auf den o. g. Bescheid vom 03.07.2015 erklärt, dass auf den Ausbau des ursprünglich geplanten Regenrückhaltebeckens verzichtet werden kann. Es muss angemerkt werden, dass es sich hierbei um kein Rückhaltebecken handelt, sondern um einen Sandfang. Dieser Sandfang hatte jedoch nichts mit der Entwässerung zu tun, sondern war vielmehr Bestandteil des geplanten Gewässerausbaus der „Hagelgrube“ der für den Hochwasserschutz des Gewerbegebietes zwingend erforderlich ist.

 

3. Wasserbau / Gewässerentwicklung / Überschwemmungsgebiete

 

Wie bereits unter Punkt 2 erwähnt, war im Jahr 2004 zur Sicherung vor einem 100-jährlichen Hochwasser der Ausbau der „Hagelgrube“ geplant. Diese Maßnahme wurde bislang nicht durchgeführt und der schadlose Abfluss eines 100-jährlichen Hochwassers für den Planungsbereich ist nicht gesichert. Derzeit ist somit die Ausweisung eines Gewerbegebietes aus wasserwirtschaftlicher Sicht äußerst kritisch zu sehen.

Es wird auf die Nr. 11 unter Hinweise im Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 03.07.2015 verwiesen. Demnach ist für die Maßnahmen zum Hochwasserschutz beim Landratsamt Bamberg ein erneuter Antrag auf Plangenehmigung zu stellen.

 

Sollte es entgegen aller wasserwirtschaftlichem Bedenken zur Ausweisung kommen sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

 

Um an der Hagelgrube die Funktions- und Leistungsfähigkeit für für die naturnahe Gewässerentwicklung gemäß § 6 WHG zu gewährleisten, wäre es anzustreben einen ausreichenden Uferstreifen von gewerblicher Nutzung freizuhalten.

 

Ferner liegt ein Teil der Fläche im wassersensiblen Bereich. Hier ist insbesondere mit einer mehr oder weniger starken Beeinflussung durch schwankende Grundwasserverhältnisse zu rechnen, für die im Einzelfall entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen sind.

 

4. Altlasten

 

Die vom Wasserwirtschaftsamt Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) erbrachte auf den überplanten Flächen keine kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen.

 

Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.

 

Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.

 

Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans überschneidet sich mit dem Geltungsbereich des parallel im Aufstellungsverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Lerchenäcker“. Die Überschneidungen sind aus Gründen der Rechtsklarheit zu bereinigen.

 

Beschluss:          11 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Zu 2. Abwasserentsorgung / Gewässerschutz / Niederschlagswasserbeseitigung:

Der Neubau der Kläranlage der Gemeinde Lauter ist in Planung. Der wasserrechtliche Bescheid wurde bis 2024 verlängert.

 

Zu 3. Wasserbau / Gewässerentwicklung / Überschwemmungsgebiete:

Mit Schreiben vom 26.10.2021 wurde vom Landratsamt Bamberg, FB Wasserrecht, (in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach) mitgeteilt, dass es sich bei der „Hagelgrube“ nicht um ein Gewässer handelt. Die §§ 76, 77 und 78 WHG können dementsprechend nicht herangezogen werden, da dies ein Gewässer voraussetzt.

Die im Vorentwurf der 7. Änderung eingetragene (aus den Planunterlagen zur 3. Änderung übernommene) Überschwemmungsbereichsgrenze für ein 100-jährliches Hochwasser der „Hagelgrube“ ist zu entfernen. Der Überschwemmungsbereich der Lauter tangiert das Plangebiet nicht, sondern befindet sich östlich der Staatsstraße.

 

Zu § 37 WHG (wild abfließendes Wasser, Hangwasser):

Gemäß dem „Integralen Konzept zum Kommunalen Sturzfluten-Risikomanagement“ (Stand: 17.09.2020) ist auf dem Großteil der Gewerbegebietsfläche bei einem 100-jährlichen Starkregen-Ereignis mit Wassertiefen von durchschnittlich 10 - 30 cm zu rechnen. Lediglich im Bereich der Hagelgrube kann es zu Wassertiefen von mehr als 50 cm kommen. Die Betroffenheit der bestehenden Gebäude im Gewerbegebiet gilt als mäßig (Wasserhöhe 10 - 30 cm).

 

Der Bereich der „Hagelgrube“ wurde im Vorentwurf zur 7. Änderung des Bebauungsplans von den Baugrenzen ausgespart. Außerdem wurde aus dem Ursprungsbebauungsplan die relativ geringe zulässige Nutzungsdichte mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschössflächenzahl von 0,7 übernommen.

Zusätzlich soll im Gewerbegebiet die Errichtung jeglicher Wohnungen - auch für Eigentümer oder Aufsichtspersonal - ausgeschlossen werden.

Unter „Hinweise“ soll im Textteil der Planzeichnung auf das Hochwasserrisiko bei einem 100-jährlichen Starkregen hingewiesen werden.

 

Zu 4. Altlasten:

Im Geltungsbereich der Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ sind dem FB Bodenschutz des Landratsamtes Bamberg weder Altlastenverdachtsflächen, noch Altablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen bekannt.

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Lerchenäcker“:

Bis auf Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser/Abwasser) am Nordrand des Geltungsbereiches der 7. Änderung, die durch Flächen für Grunddienstbarkeiten gesichert wurden, gibt es keine Überschneidungen mit dem o.g. Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der inzwischen rechtskräftig ist.

 

  1. Staatliches Bauamt Bamberg (vom 11.04.2018)

 

„(...) das Staatliche Bauamt Bamberg, Bereich Straßenbau nimmt zu der nachfolgend beschriebenen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange Stellung.

 

1.             Gemeinde Lauter

                7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans „Kirchenäcker/Untere Wiesen

                Frist für Stellungnahme: 10.04.2018

               

2.             Träger öffentlicher Belange

                Freistaat Bayern,

                vertreten durch das Staatliche Bauamt Bamberg, Bereich Straßenbau, Franz-Ludwig-Str. 21, 96047 Bamberg.

 

2.1          Grundsätzliche Stellungnahme

                Die vorliegende Bauleitplanung tangiert die Staatsstraßen 2281. Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Gegen die Aufstellung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Bamberg, Bereich Straßenbau keine Einwände, wenn die unter 2.2 bis 2.4 genannten Punkte beachtet werden.

 

2.2          Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen

          – keine –

 

2.3          Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen des Staatlichen Bauamtes Bamberg, die den o .g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes

          – keine –

 

2.4          Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

 

2.4.1       Die Verkehrserschließung zur Staatsstraße 2281 darf nur über die Zufahrt bei Station 3,990, Abschnitt 620 erfolgen. Zusätzliche Zu- und Ausfahrten zur Staatsstraße dürfen nicht angelegt werden.

 

2.4.2       Wasser- und Abwässer dürfen dem Straßenkörper der Staatsstraße und deren Entwässerungseinrichtungen nicht zugeleitet werden. Erforderlichenfalls sind auf dem Baugrundstück zusätzliche Entwässerungseinrichtungen einzubauen. Die Wirksamkeit der Straßenentwässerung darf nicht beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).

               

2.4.3       Die straßenrechtliche Ortsdurchfahrtsgrenze ist gemäß der beiliegenden Anlage in den Plan zu übernehmen.

 

2.4.4       Im Plan sind die Bauverbotszone von 20,0 m (Art. 23 Abs. 1 BayStrWG) sowie die Baubeschränkungszone von 40,0 m (Art. 24 Abs. 1 BayStrWG) einzutragen, zu vermaßen und unter Angabe der Rechtsquelle in den Festsetzungen zu erläutern.

 

2.4.5       Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. dichte Bepflanzung, ist sicherzustellen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Staatsstraße insbesondere durch die Befahrung von Betriebs-flächen nicht geblendet werden.

 

2.4.6       Evtl. Anpflanzungen und Einfriedungen entlang der Staatsstraßen dürfen nur in enger Ab-stimmung mit dem Staatlichen Bauamt erfolgen, wobei grundsätzlich die erforderlichen Sicherheitsabstände nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme – RPS 2009 – (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB i. V. m. Art 29 BayStrWG, Sicherheit des Verkehrs unter Berücksichtigung der RPS).

 

2.4.7       Lärmschutz

                Zur Beurteilung des Schallschutzes im Städtebau teilen wir folgende Daten auf der Grundlage der Verkehrszählung 2015 mit:

 

                Straßenbezeichnung: St 2281           Zählstelle    Nr. 6030 9503

                                                                           Kirchlauter (St 2274) – Appendorf (St 2277) 

               

                mittlerer stündlicher Verkehr             tags:        16 Kfz/h

                                                                                nachts:      2 Kfz/h

 

                Lkw-Anteil                                             tags:        3,3 %

                                                                                nachts:    4,2 %

               

Die für die Berechnung erforderlichen Daten über die jeweilige Straßenlängsneigung und den Straßenbelag sind in der Örtlichkeit zu erheben.

 

2.5          Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

 

                Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen.

(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)

 

Wir bitten um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses, sobald unsere Stellungnahme behandelt wurde.“

 

Beschluss:          11 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Die mitgeteilte straßenrechtliche Ortsdurchfahrtsgrenze ist in die Planzeichnung zu übernehmen.

 

Ebenso sind die Bauverbotszone von 20,0 m (Art. 23 Abs. 1 BayStrWG) sowie die Baubeschränkungszone von 40,0 m (Art. 24 Abs. 1 BayStrWG) einzutragen, zu vermaßen und unter Angabe der Rechtsquelle in den Festsetzungen zu erläutern.

 

Die weiteren Hinweise unter Pkt. 2.4.5 und 2.4.6 sind in die Begründung zu übernehmen.

 

Da keine neuen schutzwürdigen Bauflächen durch die 7. Änderung ausgewiesen werden, erübrigt sich die Durchführung einer Verkehrslärmberechnung.

 

  1. Landesamt für Denkmalpflege (vom 06.04.2018)

 

„(...) wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei

künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und

unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für

Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

 

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das

Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8

Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der

Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege

betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen

Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).“

 

Beschluss:          11 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. In der Begründung ist auf die Meldepflicht im Falle der Auffindung von archäologischen Fundstücken hinzuweisen.

 

  1. Behörden und TÖB ohne Bedenken:

 

  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-West vom 23.03.2018
  • Regierung von Oberfranken vom 03.04.2018
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg vom 27.03.2018
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 21.03. 2018
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken vom 20.03.2018
  • Bayernwerk Netz GmbH vom 13.03.2018
  • Stadt Baunach vom 13.04.2018
  • Gemeinde Oberhaid vom 21.03.2018

 

Beschluss:          11 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

  1. Öffentlichkeit

 

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Beschluss:          11 : 0

 

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

Erster Bürgermeister Beck bedankte sich bei Fr. Dr. Neubauer für die Ausführungen und überreichte ihr ein Präsent mit den besten Weihnachtswünschen.

 

Fr. Dr. Neubauer verließ den Sitzungssaal um 19.51 Uhr.

 


Beschluss:          11 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter billigt den Entwurf der 7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ in der Fassung vom 16.12.2021 und beschließt, damit die die Beteiligungsverfahren gemäß dem § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) und dem § 4 Abs. 2 BauGB ( Beteiligung der Fachbehörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) durchzuführen.