Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

„Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung eines EFH mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 359/13 der Gemarkung Lauter. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Appenberg“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Laurenziweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

EFOK

Für dieses Grundstück wäre die Straßenoberkante Bezugspunkt. Das Grundstück wird allerdings über den Flurweg/Rasenweg erschlossen, dies wurde von Bauherrn mit dem Bürgermeister abgeklärt. Aus diesem Grund wird eine Befreiung der EFOK erforderlich. Diesbezüglich wurden bereits Befreiungen im Geltungsbereich des BPlanes erteilt.

 

Abstand an den Grundstücksgrenzen

Der BPlan legt fest, dass Gebäudeteile von der öffentlichen Straße sowie dem Flurweg/Rasenweg (Stichstraße) einen Abstand von mind. 3,0 m einhalten müssen. Der Bauherr hält diesen Abstand mit der Garage an der nördlichen Grenze nicht ein. Die Prüfung hat ergeben, dass die beantragte Befreiung im Bereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt wurde. Bisher haben alle Grundstücke den geforderten Abstand eingehalten Somit liegt die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Gemeinderats. Sollte diese Befreiung erteilt werden, dürften zukünftig sämtliche Gebäude (sofern nicht abstandsflächenpflichtig) mit einem verringerten Abstand oder sogar auf der Grenze Richtung Straße bzw. Stichweg errichtet werden. Dies müsse dem Gemeinderat bewusst sein.“

 

 


Beschluss:          12 : 1

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter stimmt den Bauantrag Zur Errichtung eines EFH mit Garage auf dem Grundstück der Gemarkung Lauter, Fl.Nr. 359/13, 96169 Lauter, Laurenziweg 15 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Abweichung der EFOK

-          zur Abweichung des Grenzabstandes von 3 Metern zum Flurweg/Rasenweg

werden erteilt.