Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

„Die Antragsteller beabsichtigen die Erweiterung zum Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 320/41 der Gemarkung Lauter. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchenäcker / Untere Wiesen - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Kapellenberg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Baugrenze

Der Anbau ist außerhalb der Baugrenze, bereits das bestehende Wohnhaus überschreitet die Baugrenze.

 

Dachform

Der Anbau wird mit einem Flachdach errichtet. Die Prüfung hat ergeben, dass bezüglich der Dachform bei Wohnhäusern noch kein Flachdach genehmigt wurde.

 

Dachneigung

Bereits das bestehende Wohnhaus überschreitet die Dachneigung. Wurde bereits erteilt.

 

Firstrichtung

Der Anbau hat eine Firstrichtung von Ost-West anstatt Nord-Süd. Diese Befreiung wurde bereits bei der Fl. Nr. 320/10 erteilt.

 

Gaubenlänge

Der BPlan setzt eine max. Gaubenlänge von 1/3 der Hauslänge fest. Die Gebäudelänge beträgt ca. 13 m. Die Gaube eine Länge von 8 m.

 

Vollgeschosse

Durch die vorhandene DN sowie die geplanten Dachgauben wird das Dachgeschoss zwangsläufig zum Vollgeschoss. Befreiung wurde bereits im Geltungsbereich erteilt.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.