Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

„Die Bayerische Bauordnung sieht vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ein privater Kinderspielplatz errichtet werden muss. Das Gesetz legt aber nur fest, dass dieser „ausreichend groß“ sein muss. Eine konkrete Ausführung wird nicht vorgeschrieben.

Jedoch haben die Gemeinden die Möglichkeit, eine Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen als örtliche Bauvorschrift zu erlassen. Ein weiterer Vorteil einer solchen Satzung liegt in der Prüfung der Vorgaben. Wohnhäuser werden in aller Regel im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden die Vorgaben der BayBO aber nicht geprüft. Die Einhaltung der Vorgaben liegt somit in der alleinigen Verantwortung der Bauherren. Örtliche Bauvorschriften müssen dagegen vom Landratsamt geprüft werden und sind somit auch Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Es wird daher empfohlen, die beigefügte Satzung zu beschließen.“


Beschluss:          5 : 4

 

Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf vorliegende „Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Unterhaltung und Ablösung von Kinderspielplätzen (Kinderspielplatzsatzung)“. Der Entwurf wird dem Protokoll beigefügt. Erster Bürgermeister Ronny Beck wird mit der Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung beauftragt.