Die Mitglieder des Gemeinderats Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

„Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 16.12.2021 den Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen, die Beteiligungsverfahren nach §§ 3, 4 Abs.2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 07. Februar 2022 bis einschließlich 11. März 2022 statt.

 

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen zur Planung eingegangen.

 

Folgende Stellungnahmen sind von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen:

 

Landratsamt Bamberg vom 10. März 2022

 

Immissionsschutz:

Unklar ist, ob sich das als Baustofflager genutzte Gebäude noch in ein Mischgebiet einfügt oder besser in einem eingeschränkten Gewerbegebiet aufgehoben wäre.

Gegen die Änderungen/Anpassungen im Bereich des Gewerbegebietes bestehen keine Einwände.

 

Wasserrecht:

 

Sachverhalt:

Die Gemeinde Lauter beabsichtigt die Ausweisung eines Gewerbegebietes. Der Vorhabensbereich umfasst die Fl. Nrn. 425/2 und 436/2 sowie Teile der Fl. Nrn. 421/2, 914, 919, 921, 922 und 931 Gmkg. Lauter.

 

Standort:

Das Vorhaben liegt in unmittelbarer Nähe zur Hagelgrube. Nach einer gewissen Historie - die zum Teil in der Begründung angerissen wurde, unerwähnt blieb aber bspw. das Verstreichen lassen der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Ausbau der Hagelgrube durch die Gmde Lauter und die damit verpasste Chance zum Abschluss des Vorhabens bereits vor Jahren - wurde bei einer Ortseinsicht 2021 durch Vertreter des WWAs Kronach die Hagelgrube im Landratsamt Bamberg mitgeteilt, dass es sich nach Einschätzung des WWAs bei der Hagelgrube nicht um ein Gewässer handelt. Durch diese neuen Erkenntnisse ist der Sachverhalt anders zu beurteilen. Für die Anwendung der §§ 76, 77 und 78 WHG wird der Gewässercharakter vorausgesetzt, somit sind diese Paragraphen bei Nicht-Gewässern nicht heranzuziehen. Das Verbot der Bauleitplanung bzw. das Verbot zur Errichtung von Einzelbaumaßnahmen nach § 78 WHG ist damit hinfällig. Unabhängig von der juristischen Lage wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für den Bereich der Hagelgrube Berechnungen für ein Starkregen-/Hochwasserereignis gab (die auch Grundlage der Planung für den "Gewässerausbau" der Hagelgrube darstellten). Aus hiesiger Sicht ist damit eindeutig ein Hinweis auf die Gefährdung des Gebietes durch ein Starkregen-/Hochwasserereignis gegeben. Nach § 5 Abs. 2 WHG ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Daher empfehlen wir ausdrücklich nach wie vor, von der Nutzung der Flächen, die in den Berechnungen als gefährdeter Bereich ausgewiesen sind, abzusehen. Insbesondere die Lagerung von Materialien, die im Falle eines Starkregens abgeschwemmt und zu Verstopfungen von Durchlässen und damit zu Wasserstau führen können, sollte unbedingt vermieden werden. Für etwaige Schäden durch Starkregen aufgrund unangepasster Nutzung ist der Eigentümer verantwortlich, ebenso für Schäden, die Dritte erleiden. Wir empfehlen ausdrücklich die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in der Begründung und im Bebauungsplan. Zudem wird auf das Verbot nach § 37 Abs. 1 WHG hingewiesen, wild abfließendes Wasser […] nicht zu behindern oder zu verstärken […].

 

 

Abwasserentsorgung:

Schmutzwasser:

Zur Schmutzwasserentsorgung werden keine Angaben gemacht. Hier ist eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.

 

Niederschlagswasser:

Angaben zur Niederschlagswasserentsorgung sind nicht explizit enthalten. Sofern das anfallende Niederschlagswasser bereits bei der unter 4.1 erwähnten wasserrechtlichen Erlaubnis berücksichtigt wurde, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Sofern dies nicht der Fall ist, wird auf Folgendes hingewiesen: Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das Einleiten in das Grundwasser über Versickerung) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis; wird der Rahmen der gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis verlassen, ist eine Anpassung dieser Erlaubnis unter Vorlage der benötigten Unterlagen beim FB Wasserrecht des Landratsamtes Bamberg zu beantragen. Alternativ kann grundsätzlich eine schadlose Niederschlagswasserentsorgung erlaubnisfrei im Rah men der NWFreiV erfolgen, sofern die hierin enthaltenen Vorgaben sowie die zugehörigen technischen Regeln TRENGW oder TRENOG eingehalten werden. Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlagen die Arbeitsblätter DWA-A 138 und DWA-A 102 sowie das Merkblatt DWA-M 153 anzuwenden.

 

Trinkwasserversorgung:

Zur Trinkwasserversorgung werden keine Angaben gemacht. Eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung ist durch die Gemeinde Lauter sicherzustellen.

 

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

Es ist nicht bekannt, ob in dem Gebiet mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden soll. In Gewerbegebieten kann grundsätzlich von einem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der Bundes-Anlagenverordnung AwSV ausgegangen werden. Bei dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Bundes-Anlagenverordnung AwSV grundsätzlich zu beachten und einzuhalten.

 

 

Verkehrswesen:

Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen gegen das im Betreff genannte Verfahren keine grundsätzlichen Einwände. Auf die Stellungnahme vom 5. April 2018 wird verwiesen.

 

Bauleitplanung:

 

Die in der ersten Beteiligungsrunde angeregte Korrektur der Namensgebung wurde berücksichtigt.

Im Übrigen ergeben sich keine Änderungen.

 

Die Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz wird ggf. nachgereicht.

 

Mit dem Vollzug des § 10 Abs. 3 BauGB sind 3 Planausfertigungen der o.g. Maßnahme, eine Begründung und eine Bekanntmachung dem Landratsamt vorzulegen.“

 

Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

Zum Immissionsschutz:

Die Geltungsbereichsgrenze der früheren Fassung des Bebauungsplans durchschneidet ein bestehendes Gebäude.  Im Zuge der aktuellen Bebauungspanänderung soll die Rechtsunsicherheit  durch diese Grenzziehung bereinigt werden. Der westliche Teil des Gebäudes (und des Grund-stücks) wurden derselben Nutzungsart (Mischgebiet) zugeordnet, die bereits für den östlichen Teil gilt.

 

Zum Wasserrecht:

In der Begründung und im Textteil der 7. Bebauungsplanänderung ist – der Empfehlung des Landratsamtes gemäß – auf die Verpflichtung zu Vorsorgemaßnahmen nach § 5 Abs. 2 WHG  und das Verbot nach § 37 Abs. 1 WHG (wild abfließendes Wasser […] nicht zu behindern oder zu verstärken) hinzuweisen.

Weiterhin ist in die genannten Textstellen der Hinweis aufzunehmen, dass bei dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die Bundes-Anlagenverordnung AwSV grundsätzlich zu beachten und einzuhalten ist.

 

Das anfallende Niederschlagswasser wird gemäß der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 03.07.2015  in die Lauter eingeleitet.

 

Regierung von Oberfranken vom 11. März 2022

 

(…) bezüglich der o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Lauter bitten wir um Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Hinweise aus baurechtlicher Sicht (siehe beigefügtes Schreiben).

 

Baurechtliche Stellungnahme

 

  • Aus den Unterlagen kann nicht beurteilt werden, ob die Vorgaben, Bedenken und Anregung des LRA BA –Wasserrecht –und des WWA Kronach zu §§ 77/78 bzw. 37 WHG in ausreichender Weise berücksichtigt bzw. sachgerecht abgewogen wurden. Dies ist durch das LRA BA abschließend zu beurteilen.

 

Sollte dies der Fall sein, wird folgendes angeregt:

 

·         Die in der Planzeichnung unter Buchst. D –Überschwemmungsrisiko – bzw. in der Begründung unter Ziff. 4.2 – Hochwasserschutz – genannten Hinweise sollten zusätzlich zeichnerisch dargestellt werden.

·         Baugrenzen für Gebäude sollten entsprechend dargestellt werden.

 

  • Aus Gründen der Rechtssicherheit wird angeregt, die textlichen Festsetzungen durch eine der folgenden Formulierungen zu ergänzen:

 

„Im Übrigen behalten die bisherigen Festsetzungen unverändert Gültigkeit“  oder

„Im Übrigen werden die bisherigen Festsetzungen für den Geltungsbereich dieser Änderung aufgehoben.“

 

  • Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung von Missverständnissen regen wir an, den Geltungsbereich des unter Ziff. 3.5 der Begründung genannten Bebauungsplans „Lerchenacker“ in der Planzeichnung anzudeuten.“

 

 

Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Hochwasserschutz:

In den Karten des „Integralen Konzeptes zum Kommunalen Sturzfluten-Risikomanagement“ sind zu erwartende Höhen des Hochwassers bei einem 100-jährlichen Starkregen-Ereignis sowie verschiedene Stufen der Betroffenheit von Gebäuden differenziert dargestellt.

 

Die Unterlagen stehen im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Baunach zur Einsicht zur Verfügung und lagen – soweit sie den Geltungsbereich betreffen - während der öffentlichen Auslegung ebenfalls aus.

 

Rechtssicherheit:

In der Planzeichnung (unter „B. Textliche und zeichnerische Festsetzungen“) steht bereits folgender Hinweis:

„Im Geltungsbereich der 7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans Kirchenäcker/ Untere Wiesen“ werden die Festsetzungen der 1. Änderung (v. 1989) und der 3. Änderung (v. 2007) durch die nachfolgenden Festsetzungen vollständig ersetzt.“

Zusätzlich soll darauf hingewiesen werden, dass die bisherigen Festsetzungen für den Geltungsbereich aufgehoben werden.

 

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lerchenäcker“:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lerchenäcker“ ist in der Planzeichnung kenntlich zu machen.

 

 

Regionaler Planungsverband Oberfranken West vom 17. Februar 2022

 

„(…) gegen die vorliegende Planung der Gemeinde Lauter, Landkreis Bamberg, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände. Wir bitten dies zu vermerken.“

 

Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

Staatliches Bauamt Bamberg vom 07. Februar 2022

 

„(...) gegen die Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans bestehen von uns als Baulastträger der Staatsstraße 2281 keine Einwände, soweit unsere Stellungnahme vom 11.04.2018 berücksichtigt wird.“

 

Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

IHK für Oberfranken vom 15. März 2022

 

„(…) wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 4 BauGB. Geplant ist die Teilaufhebung eines Bebauungsplans, um den wasserrechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden. Gegen die vorliegende Planung erheben wir keine Einwendungen.“

 

Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

Handwerkskammer für Oberfranken vom 16. Februar 2022

 

„(…) wir gehen davon aus, dass die Interessen des Handwerks berücksichtigt werden und erachten deshalb eine weitere Beteiligung am Verfahren für nicht notwendig.“

 

Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg vom 10. Februar 2022

 

„(…) es bestehen seitens des AELF Bamberg weiterhin – wie bereits in unserer Stellungnahme v. 27.03.2018 mitgeteilt – keine Bedenken gegen die o. g. Planung.“

 

Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann vom 27. Februar 2022

 

„(…) Zum o.g. Bebauungsplanänderung Kirchäcker, Untere Wiesen GM Lauter Lkr. Bamberg  nehme ich wie folgt Stellung:

 

Löschwasserversorgung:

Die öffentliche Wasserversorgung muss so dimensioniert sein, dass diese 96 cbm Wasser für 2 Stunden fördern kann.

Sollten in dem Gebiet  Bauvorhaben mit einer höheren Brandlast gebaut werden, empfehle ich, dass der Bauwerber für die fehlende Löschwassermenge baulich selbst dafür Sorgen muss.

 

Nach Möglichkeit sollten Überflurhydranten in diesem Gebiet installiert werden.

Der Abstand der Hydranten muss 300 mtr. zu jeder Grundstücksgrenze gewährleistet sein.

 

Zufahrten:

Die Zufahrtsstraßen müssen den einschlägigen Vorschriften - Normen für Feuerwehrfahrzeuge - entsprechen (gem. BayBO aktueller Stand).

 

Begrünung:

Bei der Bepflanzung von Hecken und Sträuchern ist darauf zu achten, dass bei einem Leitereinsatz diese keine Behinderung darstellen.

 

Sonstiges:

Das Straßenniveau sollte so geplant sein, dass bei einem Sturzregen das Wasser über die

öffentliche Fläche zügig ablaufen kann, das Einlaufen in Kellerräume durch Rückschlagventile weitgehend ausgeschlossen ist.

Die Brüstungshöhe der Wohnhäuser darf max. 7,50 mtr. betragen. Sollte diese höher sein, ist ein zweiter Rettungsweg mit zu planen.(…)

 

Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise des Kreisbrandrates zur Löschwasserversorgung, zu Zufahrten, Begrünung und zur maximalen Brüstungshöhe bzw. zum 2. Rettungsweg sollen in die Begründung aufgenommen werden.

 


Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter nimmt Kenntnis von den Stellungnahmen der Fachbehörden, der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden, die im Rahmen des Verfahrens gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind. Zu den eingegangenen Anregungen wurden entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst.

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB keine Anregungen oder Einwendungen geäußert.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter billigt die 7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Kirchenäcker / Untere Wiesen“ in der Fassung vom 28.04.2022 [mit folgenden Änderungen: .....] und beschließt diese gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.