Die Mitglieder des Gemeinderates Lauter haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

„Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 320/43 der Gemarkung Lauter. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchenäcker / Untere Wiesen – 1. Änderung“ und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Kapellenberg“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Grundsätzlich sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von max. 75 m³ (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO) verfahrensfrei, allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO).

 

Die geplante Gartenhütte besitzt eine Grundfläche von 7 m x 3,2 m. Der Mindestgrenzabstand von 3 Metern zum Nachbar mit der Fl.Nr. 352/8 wird eingehalten, demnach ist kein Antrag auf isolierte Abweichung bzgl. der Abstandsflächen notwendig (in Summe werden die max. 15 m eingehalten).

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Baugrenze

Die geplante Hütte wird außerhalb der Baugrenzen errichtet. Die Prüfung hat ergeben, dass die Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits mehrfach erteilt wurde.

 

Auf den Plänen sowie auf dem Antrag selbst sind keine Nachbarunterschriften vorhanden. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.