Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

In der vergangenen Sitzung des Gemeinderates wurde die Bildung eines Bauausschusses für den Neubau der Kläranlage angesprochen. Ausschüsse können nach Art. 32 der Gemeindeordnung gebildet werden. Eine Bildung oder auch Auflösung ist jederzeit, also auch während der Wahlperiode, durch Änderung der Geschäftsordnung möglich. Die Größe des Ausschusses wird ebenfalls durch den Gemeinderat festgelegt, muss sich aber an sachgerechten Kriterien wie einer effektiven Arbeit des Ausschusses, der demokratischen Repräsentation sowie dem Spiegelbildlichkeitsprinzip orientieren. Das Spiegelbildlichkeitsprinzip legt fest, dass der Ausschuss ein verkleinertes Spiegelbild des Gemeinderates sein muss, die dort vertretenen Parteien und Wählergruppierungen also im gleichen Stärkeverhältnis wie im Gemeinderat vertreten sein müssen.

Eine funktionsgerechte, effiziente Ausschussarbeit wird in der Regel nur bei einer im Vergleich zum Gemeinderat wesentlich geringeren Mitgliederzahl gewährleistet. Für die Größe des Gemeinderates in Lauter (zwölf Mitglieder) wird eine Mitgliederzahl von vier Mitgliedern (zuzüglich dem Vorsitzenden) vorgeschlagen.

Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt den kleineren Gemeinden in Bayern, auf Ausschüsse zu verzichten. Der ursprüngliche Gedanke, eine effiziente Gremienarbeit zu gewährleisten, kann auch in einem Gremium mit zwölf Mitgliedern verwirklicht werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Neubau der Kläranlage das größte Projekt der Gemeinde in den vergangenen Jahrzehnten ist. Es müssen Entscheidungen getroffen werden, die nicht nur größte finanzielle Auswirkungen haben werden. Diese Entscheidungen werden auch darüber hinaus enorme Auswirkungen auf die Gemeinde und ihre Bürgerinnen und Bürger für Jahrzehnte haben.

Vor diesem Hintergrund muss entschieden werden, ob Entscheidungen dieser Tragweite wirklich auf einen Ausschuss übertragen werden sollen.

 

Wenn ein Ausschuss gebildet werden soll, müssen einige Fragestellungen geklärt werden. Zunächst muss festgelegt werden, ob der Ausschuss vorberatend (er hat dann keine Entscheidungsmöglichkeit) oder beschließend sein soll. Bei einem beschließenden Ausschuss muss genau festgelegt werden, was er entscheiden darf (z.B. bis zu welcher Wertgrenze er Aufträge oder Nachträge erteilen darf). Auch die Art der Sitzverteilung muss festgelegt werden. Es gibt hier verschiedene Modelle, zur Sitzverteilung sind grundsätzlich verschiedene Verfahren zulässig:

 

  • Hare-Niemeyer
  • Sainte-Laguë/Schepers
  • d´Hondt

 

Es ergeben sich bei allen Verfahren Vor- und Nachteile (mehrseitige Ausführungen des Bayerischen Gemeindetages). Der Gemeindetag (Dr. Gass) kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Verfahren nach Hare-Niemeyer „prinzipiell um das in der Anwendung einfachste, transparenteste Verfahren handelt“. Es wird daher auch empfohlen, dieses Verfahren zu wählen.

 

Folgende Sitzverteilung würde sich bei diesem Verfahren ergeben:

 

Zu vergebende Sitze: 4

Hare-Niemeyer

CSU

2

FW

2

4

 

Schließlich müssen noch die in den Ausschuss entsandten Personen sowie deren Stellvertretungen durch die Parteien und Wählergruppen festgelegt werden.

 

Die entsprechenden Änderungen der Geschäftsordnung können bei einem positiven Beschluss des Gemeinderates vorbereitet werden. Sofern ein Bauausschuss gewünscht wird, sind folgende Festlegungen zu treffen:

 

-          Name des Ausschusses

-          Entscheidung über vorberatend oder beschließend

-          Falls beschließend: Genaue Aufgaben bzw. Wertgrenzen

-          Anzahl der Mitglieder

-          Verfahren für die Ermittlung der Sitzverteilung

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter beschließt, aufgrund der momentanen Situation und des derzeitigen Kenntnisstandes die Bildung eines Bauausschusses abzulehnen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 11/ Nein 0