Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Für den Vorentwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) „Ecken II“ in Appendorf in der Fassung vom 13.10.2022 erfolgte gemäß §§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vom 31.10.2022 bis zum 02.12.2022 die frühzeitige Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung. Der nachfolgende Bericht gibt das Ergebnis dieses Verfahrensschrittes wieder und wird - sofern notwendig - durch Beschlussvorschläge ergänzt.

 

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Es gingen bei der Gemeinde Lauter keine Stellungnahmen ein.

 

 

Frühzeitige Träger- und Behördenbeteiligung

 

Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen abgegeben worden:

 

  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q - Bauleitplanung, München
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Bereich Forsten, Zweigstelle Scheßlitz
  • Bayer. Bauernverband, Bamberg
  • Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Bamberg
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Bezirksgeschäftsstelle Oberfranken, Bayreuth
  • Verein für Landschaftspflege , Artenschutz und Biodiversität e. V., Erbendorf
  • Polizeiinspektion Bamberg - Land, Bamberg
  • Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bamberg - Forchheim, Bamberg
  • Gemeinde Oberhaid

 

 

Von folgenden Trägern/Behörden wurden Stellungnahmen ohne Hinweise/ Empfehlungen abgegeben und keine Bedenken geäußert:

 

  • Landratsamt Bamberg, Schreiben vom 30.11.2022, Fachbereiche Immissionsschutz und Bauleitplanung
  • Regionaler Planungsverband Oberfranken - West, Bamberg, Schreiben vom 28.11.2022
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Bereich Landwirtschaft, Bamberg, Schreiben vom 22.11.2022
  • TenneT TSO GmbH, Bayreuth, Schreiben vom 31.10.2022
  • Gemeinde Stettfeld, Schreiben vom 13.12.2022
  • Gemeinde Ebelsbach, Schreiben vom 23.11.2022 und vom 30.11.2022

 

 

Landratsamt Bamberg, Fachbereich Naturschutz

 

Seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen gegen o.g. Be-bauungsplan noch grundsätzliche Einwände: Ein Teil des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes des Naturparkes Hassberge in einem weithin einsehbaren Bereich. Der Bereich innerhalb des LSG liegt „oben" am Hang und die geplante Bebauung dort hat damit eine stärkere Auswirkung auf das Landschaftsbild. Die Bebauung rutscht nach Osten hin und wird von dort aus weithin einsehbar sein. Die Eingrünung des Gebietes nach Osten hin auf öffentlichem Grund ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung. Für die erforderliche Befreiung von den Verboten der Naturparkverordnung ist in je-dem Fall vorher die Zustimmung des Naturschutzbeirates erforderlich. Das Thema wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Die Planung ist erst zulässig, wenn eine Befreiungslage vorliegt. Die einzelnen Bauherren müssen, falls sie im Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO bauen wollen, eine gesonderte naturschutzrechtliche Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde einholen.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Lauter hat sich mit diesem Sachverhalt umfassend auseinandergesetzt (s. insbesondere Kap. 7.2.3 „Landschaftsschutzgebiete (LSG)“, Seite 37 ff). Mittels der am angegebenen Ort erfolgten Argumentationsführung hat die Gemeinde Lauter plausibel und tragfähig dargelegt, warum alle notwendigen Voraussetzungen für eine Befreiungslage vorliegen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 2

 

Der Bebauungsplan wird nach § 13b BauGB aufgestellt, so dass kein regulärer Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt. Für die Zerstörung von gesetzlich geschützten Flächen (artenreiches Extensivgrünland nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG und Feldgehölze nach Art. 16 Abs. 1 Nr.1 BayNatSchG) ist durch die Gemeinde Lauter eine gesonderte Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Mit den im Plan dargestellten Maßnahmen zum Ausgleich dieser Flächen und zum Artenschutz besteht prinzipiell Einverständnis, sie müssen aber mit der TG Appendorf abgestimmt sein, um das Ausgleichskonzept des Flurbereinigungsverfahrens nicht zu stören. Die Gehölze sind im Winterhalbjahr (1. Oktober - Ende Februar) auf den Stock zu setzen und die Wurzelstöcke in den Eingrünungsstreifen zu versetzen. Darüber hinaus erforderliche Pflanzungen sind mit Nachweis aus dem Vorkommensgebiet 5. 1 „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken" zu wählen. Die Flächen werden von der UNB als Genehmigungsbehörde an das Ökoflächenkataster beim LfU gemeldet. Unterhalt und Pflege ist von der Gemeinde Lauter sicherzustellen.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. In anderen Fällen erteilte die UNB am LRA Bamberg die Genehmigung zur Beseitigung gesetzlicher Biotope bereits im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren. Daher beantragt die Gemeinde Lauter diese Genehmigung auf Grundlage der vorliegenden Bauleitplanunterlagen. Das Ausgleichsflächenkonzept wurde zwischenzeitlich überarbeitet und mit der TG Appendorf nochmals abgestimmt. Diesbezügliche Belange sind berücksichtigt. Die Vorgaben zur Umpflanzung der Bestandsgehölze werden als ergänzende Festsetzung in die Planunterlagen aufgenommen. In die vorhandene Festsetzung zur Ausführung neuer Feldgehölzheckenpflanzungen wird ergänzend die Vorgabe zur Verwendung autochthoner Gehölz aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 2

 

 

In der Bestandsbeschreibung unter 7.1 wurde beschrieben, dass im Bereich der alten Fl.-Nr. 292 der Gehölzbestand entfernt wurde. Hierzu ist folgendes festzustellen: es handelt sich um eine ungenehmigte Rodung eines Feldgehölzes. Dabei ist auch ein landschaftsbildprägender uralter Birnbaum beseitigt worden, der im Zuge der Flurbereinigung unbedingt erhalten werden sollte. Dieses Zeugnis menschlicher Kultur ist leider unwiederbringlich verloren. Aktuell läuft ein OWi-Verfahren in dieser Sache am FB 42.1. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist von einem bestehenden Feldgehölz auszugehen.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung/ Anpassung der bisherigen Bestandserfassung und damit der Eingriffs-/ Ausgleichsermittlung erfolgt nicht. Die von Privat ohne Wissen/Kenntnis der Gemeinde Lauter durchgeführte Rodung liegt nicht in ihrem Verantwortungs-/Zuständigkeitsbereich. Im Rahmen des vorliegenden öffentlich - rechtlichen Bauleitplanes erfolgt keine Kompensation von Eingriffen, die von Privat ohne Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren vorgenommen/verursacht wurden. Wie im Übrigen den Ausführung der UNB zu entnehmen ist, läuft bereits eine Untersuchung und Ahndung/Sanktionierung der offenbar unzulässiger Weise erfolgten Rodung. Die Gemeinde Lauter sieht daher keine Notwendigkeit/Veranlassung einer weiteren Kompensation im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 11 / Nein 1

 

 

Im Südwesten des Baugebietes führt ein Fußweg nach Süden in die Feldflur, der im Rahmen der Neuverteilung als gesondertes Flurstück ausgewiesen wird. Dieser sollte innerhalb des Baugebietes am westlichen Rand bis zum Lerchenweg geführt werden. Die Planstraße D kann danach vollständig entfallen, da die landwirtschaftlichen Grundstücke von Süden her anfahrbar sind. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist an dieser Stelle nicht erforderlich und die Fläche ist zur Eingrünung des Baugebietes von Süden her zu verwenden. Die Lage innerhalb des LSG macht eine Eingrünung von Süden her erforderlich.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Leider erschließt sich der Gemeinde Lauter nicht exakt, von welchem Flurweg die UNB spricht. Damit ist inhaltlich unklar, worauf sich die UNB beziehen möchte. Zu ihrer Erschließungsplanung im Süden des Plangebietes teilt die Gemeinde Lauter jedoch folgendes mit:

Der derzeit am gesamten Westrand des Plangebietes verlaufende Wirtschaftsweg mit der alten/neuen Fl.-Nr. 302/7 (Gmkg. Appendorf) wird auf überplant und in Bauflächen umgewandelt. Um eine Erschließung auch der südlichsten Baugrundstücke zu ermöglichen, ist die Planstraße D notwendig. Diese zweigt an ihrem Südende sowohl nach Westen als auch nach Norden hin ab. Die Abzweigung nach Westen gewährleistet auch zukünftig eine Erschließung des Grundstückes mit der alten/neuen Fl.-Nr. 308 (Gmkg. Appendorf). Eine solche Grundstückserschließung auch aus Richtung Norden ist im Rahmen der Flurneuordnung vorgesehen (s. Darstellung der vorübergehenden Besitzeinweisung) und wurde/wird daher von der Gemeinde Lauter unverändert gewährleistet. Gleiches gilt im Übrigen für die Grundstücke mit den alten/neuen Fl.-Nr. 306 und 307 (beide Gmkg. Appendorf). Tatsächlich verzichtbar ist ein Teilabschnitt des in Richtung Osten abzweigenden Astes der Planstraße D, der auf dem Grundstück mit der alten Fl.-Nr. 291 (Gmkg. Appendorf, künftig neue Fl.-Nr. 750, Gmkg. Appendorf) liegt. Da dieses Grundstück gemäß Flurneuordnung nicht aus Richtung Norden, sondern nur aus Richtung Süden erschlossen wird/werden soll, wird die bislang geplante Erschließung auch aus Richtung Norden über die Planstraße D nicht notwendig. Daher erfolgt hier die Umwandlung der bisher festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ortsrandeingrünung.“

Eine Eingrünung des Südrandes des Baugebietes mit Gehölzen erfolgt nicht, da die Plangebietsflächen in diese Richtung keine besondere Fernwirkung entfalten/entfalten können (Plangebiet fällt nach Norden hangabwärts, Plangebiet wird im Süden von einem Geländehochpunkt zusätzlich Richtung Süden abgeschirmt). Die bis dato als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung vorgesehenen, nicht notwendigen Teilflächen der Planstraße D werden in öffentliche Grünflächen umgewandelt.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 2

 

 

Es sind rote X im Bereich der geplanten Eingrünung dargestellt. Dort sind aber bestehende Gehölze in jedem Fall zu erhalten. Auch die Terrassierung ist hier zu erhalten.

 

Beschluss:

 

Der künftig innerhalb der östlichen Randeingrünungsfläche liegende Gehölzbestand wird gemäß Hinweis der UNB zum Erhalt festgesetzt. Insofern bleibt hier dann auch automatisch die bestehende Geländeterrassierung erhalten.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

 

Der geplante Regenwasserkanal auf der Fl.-Nr. 330/1 (neu) verläuft durch eine artenreiche, zum Teil feuchte Wiese. Beim Bau ist darauf zu achten, dass der Leitungsgraben nicht die Wiese entwässert (Absperrung der Einsandung z. B. mit bindigem Boden). Die Fläche ist nach Abschluss der Bauarbeiten mit autochthonem Wiesensaatgut anzusäen oder der Selbstbegrünung zu überlassen.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Ergänzend werden entsprechende Festsetzungen in die Planunterlagen aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 11 / Nein 1

 

Das Baugebiet ist sehr steil, so dass in der Bauphase bei Starkregen mit erheblichen Bodenabschwemmungen zu rechnen ist, die sich negativ auf die Gewässerökologie der Lauter auswirken würden. Die geplante Beseitigung der Raine verstärkt diese Gefahr. Im Rahmen der Flurbereinigung wurden die meisten Raine an diesem Hang aus Erosionsschutzgründen erhalten. Es wäre sinnvoll, die Parzellen der Bauplätze an der bestehenden Topographie auszurichten und die Raine zu erhalten. In jedem Fall ist es zwingend notwendig, die Lauter vor Einträgen während der Bauphasen zu schützen. Es wäre gemäß ABAG bei einer durchgängigen Ackernutzung mit einem Abtrag von 10,2 t/(ha*a) zu rechnen, der das Doppelte über der Toleranzgrenze liegt. Das anfallende Niederschlagswasser ist mit Beginn der Arbeiten gezielt abzufangen und in mehreren temporären Becken zu puffern. Eine Ableitung in die Lauter darf erst nach den Absetzbecken erfolgen.

 

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der Vollständigkeit halber in die Planunterlagen ergänzt, damit diesbezügliche Belange insbesondere im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt werden.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 2

 

 

Landratsamt Bamberg, Fachbereich Bodenschutz

 

Die von der Planung betroffenen Grundstücke Fl.-Nrn. 291 (TF), 292 (TF), 293 (TF), 298 (TF), 299 (TF), 300 (TF), 301 (TF), 302 (TF), 302/7 (TF), 303, 304, 305 (TF), 329 (TF) und 330 (TF) der Gemarkung Appendorf, Gemeinde Lauter, sind im Altlasten-, Bodenschutz und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor. Die Ausführungen unter Nr. 7.5 der Begründung können bestätigt werden. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind keine Bodenbelastungen vorhanden, die den vorgelegten Planungen entgegenstehen. Mit den textlichen Hinweisen, die bodenschutzrechtliche Aspekte betreffen, besteht Einverständnis. Insgesamt bestehen aus der Sicht des Bodenschutzes gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.

 

 

Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht

 

Die Gemeinde Lauter beabsichtigt die Ausweisung eines neuen allgemeinen Wohngebietes für die Schaffung von 22 Baurechten für Einfamilienhäuser. Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet. Lediglich ein kleiner Teilbereich im Norden liegt im sog. Wassersensiblen Bereich und kann vernachlässigt werden, da hier auch kein Gebäude geplant sind (Flächen für die Landwirtschaft). Nach der Begründung kann an die kommunale Trinkwasserversorgung (Veitensteingruppe) angeschlossen werden. Hierzu bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, sofern der Wasserdruck ausreichend zur Wasserversorgung ist.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Lauter verweist auf die gleichlautenden Ausführungen in ihrer Planbegründung (s. Kap. 7.7 „Hochwasserschutzgebiete, wassersensible Bereiche, Wasserschutzgebiete, Grundwasser“. Bezüglich der Druckverhältnisse im Rahmen der Wasserversorgung wird auf Kap. 8.6.4 („Trinkwasser, Elektrizität, Telekommunikation, Löschwasserversorgung“) hingewiesen. Diesbezügliche Belange sind erkannt und berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 2

 

Das Abwasser soll im Trennsystem entsorgt werden, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausdrücklich begrüßt wird. Das Schmutzwasser soll über die vorhandene Mischkanalisation in der kommunalen Kläranalage Lauter entsorgt werden. Der wasserrechtliche Bescheid der Kläranalage ist seit 2012 abgelaufen, seitdem werden regelmäßig Übergangsbescheide beantragt. Der aktuelle Übergangsbescheid ist bis 31.12.2024 gültig. Der Nachweis, dass die Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und das Abwasser zuverlässig entsorgen kann, wurde dem Fachbereich Wasserrecht am LRA Bamberg bisher (seit 2012) nicht vorgelegt. Eine rechtlich gesicherte Abwasserentsorgung besteht aus unserer Sicht somit bis zur Erteilung einer regulären wasserrechtlichen Erlaubnis - die ggf. erst nach einer möglicherweise erforderlichen Sanierung der Kläranlage erteilt werden kann - nicht.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist bekannt. Die Verwaltung arbeitet an der Erstellung der notwendigen Nachweisführungen und Antragsstellungen und wird diesbezüglich mit dem LRA Bamberg Kontakt aufnehmen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

 

Das anfallende Niederschlagswasser soll in einem Regenrückhaltebecken gesammelt und in die Lauter, ein Gewässer II. Ordnung, eingeleitet werden. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig (wie in der Begründung beschrieben). Die verbindliche Festsetzung von Zisternen wird ausdrücklich begrüßt.

 

 

Um das anfallende Niederschlagswasser möglichst gering zu halten, sollte möglichst wenig Fläche versiegelt werden. Insbesondere Parkplätze, Stellplätze oder weniger frequentierte Wege können bspw. über Rasengittersteine oder spezielle Pflastersteine mit großen Fugen so gestaltet werden, dass ein Teil des Niederschlagswassers bereits hier versickern kann.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Lauter verweist auf das diesbezüglich wirksam werdende Festsetzungspaket zur nachhaltigen Niederschlagswasserbeseitigung (z. B. Verwendung teilversickerungsfähiger Beläge, Festsetzung von Dachbegrünung, max. zulässige GRZ).

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

 

 

Landratsamt Bamberg, Fachbereich Verkehrswesen

 

Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Im Zusammenhang mit der Wendeanlage sollten die Belange des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Müllabfuhr (evtl. Haltverbote) abgeklärt werden. Bzgl. der Planung der Wendeanlage ist Ziffer 6.1.2.2 der RASt 06 zu beachten. Die Sichtfelder der einmündenden Straßen sind im erforderlichen Umfang freizuhalten.

 

Beschluss:

 

Die Wendeanlage sowie die Verkehrsflächen sind gemäß den Vorgaben der RASt 06 (maximales Bemessungsfahrzeug dreiachsiges Müllfahrzeug) vordimensioniert. Diesbezügliche Belange sind erkannt und berücksichtigt. Der BBP/GOP sichert alle hierfür notwendigen Flächen. Die Belange der Sichtdreiecke sind erkannt und planerisch berücksichtigt (s. Planzeichnung, s. Kap. 8.4 „Verkehrsflächen“, S. 53 f).

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

Regierung von Oberfranken

 

Zu vorgelegter Planung leiten wir nachfolgende Anmerkungen zu; um Kenntnisnahme und Berücksichtigung im weiteren Verfahrensverlauf wird gebeten: Wenngleich trotz des Vorrangs Innenentwicklung vor Außenentwicklung – insbesondere im Zuge der von der Bayerischen Staatsregierung ins Leben gerufenen Flächensparinitiative - an der betreffenden Wohnbauflächen-Neuausweisung festgehalten werden sollte, wird dringend zu einer städtebaulich und ortsplanerisch qualitativ ansprechenden Lösung geraten. Zum Verständnis und als Anregung dienen können u.a. Beispiele wie "Buch am Erlbach" mit seiner demographiegerechten Ortsentwicklung, die Gemeinde Weyarn, der Markt Wolnzach mit seiner aktuellen alternativen Bauleitplanung „Gandergassleiten" oder Tittmoning mit seinem mehr als 25 Jahre alten „Hüttentaler Feld“ - veröffentlicht u. a. im aktuellen Arbeitsblatt „Zukunftsweisender Städtebau" des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, Ausgabe Januar 2021. Zunehmende Anforderungen an ein barrierefreies Wohnen samt Wohnumfeld sind weitere Qualitätsmerkmale einer zukunftsfesten Bauleitplanung. Wir bitten nach Verfahrensabschluss um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung des Bauleitplans mit Begründung und der Bekanntmachung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) unter Verwendung des einheitlichen Betreffs "Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB" an folgende E-Mail-Adresse: poststelle@reg-ofr.bayern.de.

 

 

 

Wasserwirtschaftsamt Kronach

 

Der Vorhabensbereich liegt außerhalb festgesetzter oder geplanter Heilquellen- und Wasserschutzgebiete bzw. wasserwirtschaftlicher Vorbehalts- und Vorrang-flächen. Die Trinkwasserversorgung obliegt der Veitensteingruppe (Amtsbereich des WWA Bad Kissingen). Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutz künftiger baulicher Anlagen gegen potenziell vorhandene hohe Grundwasserstände und/oder drückendes Grundwasser dem jeweiligen Bauherrn obliegt. Daher wird empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben. Alle Möglichkeiten zur Minimierung von Flächenversiegelungen (z.B. Rasengitter-steine etc.) sollten vorab geprüft und soweit möglich berücksichtigt werden. Auf die Anmerkungen des Wasserversorgers bzgl. der Druckverhältnisse wird hingewiesen.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie decken sich mit den in der Planbegründung vorhandenen Angaben (s. Kap. 7.7 „Hochwasserschutzgebiete, wassersensible Bereiche, Wasserschutzgebiete, Grund-wasser“). Bezüglich des Aspektes der Flächenversiegelung wird auf die diesbezüglich relevanten Ausführungen in Kapitel 11.1 („Boden und Wasser“) und das auf dieser Grundlage getroffene Festsetzungspakte verwiesen. Auch die Aspekte der Trinkwasserversorgung und hier insbesondere der Druckverhältnisse sind berücksichtigt (s. Kap. 8.6.4 „Trinkwasser, Elektrizität, Telekommunikation, Löschwasserversorgung“).

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

Im Planungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer und es sind keine festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete sowie wassersensiblen Bereiche betroffen. Auf die Gefahren und Regelungen von einer Überflutung durch „wild“ abfließendes Oberflächenwasser infolge Starkregenereignisse (vgl. §37 WHG) wird nachdrücklich hingewiesen.

 

Beschluss:

Diesbezügliche Belange sind erkannt und berücksichtigt (s. Kap. 7.7 „Hochwasserschutzgebiete, wassersensible Bereiche, Wasserschutzgebiete, Grundwasser“).

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

Am nordöstlichen Ortsrand des Ortsteils Appendorf soll ein neues Wohngebiet entstehen. Appendorf entwässert im Mischsystem, die Abwässer werden in der gemeindlichen Kläranlage in Appendorf behandelt. Die jetzt bereits über 40 Jahre alte Kläranlage erfährt eine entsprechende Mehrbelastung und kommt an ihre Auslastungsgrenze. Für die gemeindliche Kläranlage wird im wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 26.11.2021 die Vorlage einer Sanierungsplanung bis zum 30.06.2023 gefordert. Seit Ablauf des früheren Altbescheides für die Kläranlage Ende 2013 (!) wurden bereits mehrfach übergangsweise Sanierungsbescheide erlassen. Im welchen Umfang die bestehende Kläranlage noch aufnahmefähig ist, wird sich bei der anstehenden Überprüfung zeigen. Da die derzeitige Belastung bereits im Bereich der Ausbaugröße liegt, wären die sich ergebenden baulichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung umzusetzen. Für eine gesicherte Erschließung des neuen Baugebietes muss die Kläranlage nachweislich ausreichend leistungsfähig sein. Im wasserrechtlichen Verfahren für die Mischwasserbehandlung (LRA - Bescheid vom 28.02.2012) wurde die Erweiterungsfläche bereits berücksichtigt. Es wurde ein eigener Schmutzwasserkanal direkt in den Zulauf zur nahen Kläranlage aufgenommen.

 

 

 

Beschluss:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist der Gemeinde Lauter bekannt. Die Verwaltung arbeitet an der Erstellung not-wendiger Unterlagen und wird in diesem Zusammenhang auch mit dem WWA in Kontakt treten.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

Die geplante Entwässerung des Baugebiets im Trennsystem ist zu begrüßen, die-se nachhaltige Niederschlagswasserbeseitigung entspricht den wasserrechtlichen Grundsätzen des § 55 Abs. 2 WHG. Ein naturnaher Umgang mit dem Regenwasser ist durch Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen. Die wirksamsten Maßnahmen bestehen darin, Siedlungsflächen so wenig wie möglich zu versiegeln und so durchlässig wie möglich zu gestalten. Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit bevorzugt ortsnah versickert werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist grundsätzlich die oberirdische Versickerung über bewachsenen Oberboden wünschenswert und nachhaltig. Eine planmäßige Versickerung setzt allerdings ausreichende Kenntnisse des Baugrunds voraus. Kann eine Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine Ableitung des gesammelten Niederschlagswassers vorzusehen.

Soweit die Grenzen der erlaubnisfreien eigenverantwortlichen Niederschlagswassereinleitung nach den NWFreiV mit TRENGW bzw. TRENOG überschritten werden, ist beim Landratsamt Bamberg eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen und im Verfahren das DWA - Arbeitsblatt A 102-2 bzw. DWA -  Merkblatt M 153 zu beachten. Es sind die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gewässers vorzusehen.

 

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist bekannt. Diesbezügliche Belange sind planerisch berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

Den Hinweisen der Planbegründung zu Kapitel 7.5 „Altlasten“ wird zugestimmt.

 

 

Staatliches Bauamt Bamberg

 

Soweit die Anforderungen des Schallschutzes im Städtebau eingehalten werden, bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände. Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV).

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Belange des Verkehrslärmes sind erkannt, und gutachterlich untersucht (s. Ausführungen in der Planbegründung Kap. 10.4 „Verkehrslärm“ und in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung). Bauliche/technische Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm werden demnach nicht notwendig.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

 

 

 

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken

 

Die vom BBP/GOP „Ecken II“ betroffenen Flächen liegen im Verfahrensgebiet Appendorf. Aus der Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken werden gegen die südliche Grenze des Geltungsbereiches aus folgenden Gründen Bedenken vorgebracht: Der ehemalige Eigentümer des Einlageflurstückes 305 wurde an anderer Stelle im Verfahrensgebiet abgefunden. Ein neuer Eigentümer bekam die Fläche des Flurstückes 305 mit der Besitzeinweisung zugewiesen. Eine Rückgängigmachung der Bodenordnung in diesem Bereich wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Deshalb sollte die südöstliche Grenze des Baugebietes um ca. 10 m nach Norden an die Grenze zwischen den Einlageflurstücken 304 und 305 verschoben werden. Alternativ ist von der Gemeinde eine evtl. Entschädigung für den Alteigentümer zu überlegen.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Nach Abwägung des Für und Wider kommt die Gemeinde Lauter zu dem Ergebnis, dass die Vorteile einer Beibehaltung des bisherigen Geltungsbereichszuschnittes gegenüber einer Plangebietsverkleinerung deutlich überwiegen. Daher wird die Gemeinde Lauter von der Alternative (Entschädigung) Gebrauch machen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 11 / Nein 1

 

Außerdem sieht der Geltungsbereich den „Teilbereich 3“ als Ausgleichsfläche vor. Hierbei handelt es sich um das neue Flurstück 723, welches aber weder im Eigentum der Gemeinde Lauter ist, noch mit der Besitzeinweisung dieser zugeteilt wurde. D. h. die Gemeinde kann nicht über diese Fläche verfügen!

 

Beschluss:

 

Das Grundstück Fl.-Nr. 723 ist zwischenzeitlich nicht mehr Bestandteil des Geltungsbereiches. Der hier bislang vorgesehene Ausgleich erfolgt stattdessen auf der von TG Appendorf/ALE genannten Alternativfläche mit der alten Fl.-Nr. 248 (Gmkg. Appendorf, neue Fl.-Nr. 708, Gmkg. Appendorf). Die UNB am LRA Bamberg hat der Gemeinde Lauter auf Anfrage zwischenzeitlich die Eignungsfähigkeit dieses Grundstückes als Ausgleichsfläche für die Feldlerche bestätigt und dieser zugestimmt.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

Des Weiteren wird auf Folgendes hingewiesen: Im Verfahren Appendorf wurden die Beteiligten zum 15.11.2019 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen. Dabei ergaben sich für die Flurstücke 301, 302, 302/7, 303 und 304 weder an den Grenzen noch an den Eigentumsverhältnissen Veränderungen. Bei den Flurstücken 291, 292, 293, 299, 300, 329 und 330 gab es zwar keine Änderung hinsichtlich der Eigentümer, aber hinsichtlich der Grenzziehung im Vergleich zu den Katastergrenzen, bzw. größere Flächenveränderung, z. B. wegen Neuausweisung des Feld- und Waldweges nördlich des geplanten Baugebietes. Die Vermessung, Grenzziehung und Flurstückbildung für das Baugebiet ist deshalb in enger Abstimmung mit der Teilnehmergemeinschaft vorzunehmen.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Weiteren Planungsprozesses entsprechend berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Gegen die oben aufgeführte Planung haben wir keine Einwände. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG. Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener Telekommunikationslinien in Baugebieten. Je nach Ausgang dieser Prüfungen wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK - Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Aus diesem Grund und zur eventuellen Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass sich die Kommune noch in der Planungsphase, mindestens jedoch 5 Monate vor Baubeginn, schriftlich mit uns in Verbindung setzt. Bitte teilen Sie uns auch mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Wir bitten im Bebauungsplan mit aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen sind. Der beigefügte Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

 

 

 

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Notwendige Koordinierungen und Abstimmungen erfolgen rechtzeitig im Rahmen der Ausführungsplanung sowie bei der Bauausführung. Die Belange von Baumpflanzungen in Leitungsnähe sind berücksichtigt (s. Kap. 8.6.1 „Allgemeine Hinweise“).

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0

 

Bayernwerk Netz GmbH

 

In dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bei der Oberprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im betroffenen Bereich von uns betriebene Anlagen vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 1.000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berücksichtigen und weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18 920)bis zu einem Abstand von 2,5m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden. Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGVA3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt "Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen" bei Grabarbeiten hinweisen. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter

https://www.bayemwerk-netz.de/delenergieservice/kundenservice/planauskunftsportal.html.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach§ 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen so weit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

 

§  Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

§  Für die Ausführung der leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Notwendige Koordinierungen und Abstimmungen erfolgen rechtzeitig im Rahmen der Ausführungsplanung sowie bei der Bauausführung. Die Belange von Baumpflanzungen in Leitungsnähe sind berücksichtigt (s. Kap. 8.6.1 „Allgemeine Hinweise“).

 

Abstimmungsergebnis: Ja 11 / Nein 1

 

Im Bereich des Bebauungsplanes verläuft eine 20 kV-Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH. Der Schutzzonenbereich der Freileitungen beträgt in diesem Bereich 10,0 m beidseitig der Leitungsachse. Innerhalb des Schutzzonenbereiches ist nur eine eingeschränkte Bebauung und Bepflanzung möglich. Die Abstände entsprechend D1N VDE0210sind einzuhalten. Außerhalb des Schutzzonenbereiches bestehen von unserer Seite keine Einwände hinsichtlich einer Bebauung. Für die Richtigkeit des in den Lageplan eingetragenen Leitungsverlaufes besteht keine Gewähr. Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände. Eine Nachprüfung vor Ort ist unbedingt zu empfehlen. Wir bitten nachstehende Einschränkungen des Schutzzonenbereiches der Freileitung in den Bebauungsplan, bzw. der Flächennutzungsplanänderung mit aufzunehmen:

 

  • Der Bauherr bzw. die Planungsbeauftragten Personen sind verpflichtet vor einer Baumaßnahme im Bereich von Versorgungsnetzen die Belange des Netzbetreibers anzufragen.
  • Im Leitungsbereich sind Nutzungsänderungen des Geländes (Straße, Parkplätze, Spielplatz, usw.) sowie Änderungen am Geländeniveau der Bayernwerk Netz GmbH vorzulegen.
  • Die Standsicherheit und die Zufahrt zu den Maststandorten müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein. Eine Schutzzone um die Maststandorte mit 5,0 m (kreisförmig um den Mast) ist einzuhalten.
  • Aufschüttungen, Lagerung von Baumaterial und -Hilfsmittel im Leitungsbereich, sowie Grabungen im Mastbereich sind nicht möglich ggf. nur nach Abstimmung mit der Bayernwerk AG.

 

Eine generelle Bauhöhe innerhalb des Schutzzonenbereiches von Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH. werden nicht erteilt. Sie werden im Rahmen von Bauvorhaben gemäß der DIN VDE 0210geprüft und ausgesprochen. Wir bitten Sie uns Bauvorhaben im Leitungsbereich zuzusenden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nimmt zwar den Bauherren in die Pflicht und entlastet Sie als Gemeinde, aber unsere Erfahrungen zeigen, dass dies nicht immer beachtet wird. Insbesondere wenn das zuständige Landratsamt im Zuge des vereinfachten Baurechts eine Baugenehmigung erteilt. Die Folgen einer unterlassenen Vorlage kann den Umbau der 20 kV - Freileitung bedeuten, da unter Umständen die Abstände nach DIN VDE0210 nicht eingehalten werden. Diese Kosten sind vom Verursacher zu tragen. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Schutzzonen beiderseits der Freileitung sind gemäß den Angaben der Bayernwerke eingetragen und mit Maßketten versehen. Maststandorte sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Ausführungen zu den Einschränkungen innerhalb der Leitungsschutzzone werden wunschgemäß ergänzend in die Planunterlagen aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 11 / Nein 1

 

 

 

 

 

PLEdoc GmbH

 

Von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die PLEdoc GmbH vertritt im Auftrag der Open Grid Europe GmbH insoweit auch die Interessen der Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG) mit Sitz in Schwaig bei Nürnberg. Die auf der Internetseite der Gemeinde Lauter zur Einsicht gestellten Entwurfsunterlagen zu dem angezeigten Bauleitverfahren haben wir ausgewertet und bearbeitet. Dabei hat sich heraus gestellt, dass die von der OGE betriebenen und betreuten Leitungen und Anlagen durch die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Ecken II“ in Appendorf sowie der externen Ausgleichsflächen nicht berührt werden. Dagegen verläuft durch die neu ausgewiesene artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche der CEF-Maßnahme für die Feldlerche auf Teilflächen des Grundstücks mit der alten Flurstück-Nr. 265/4 (neue Flurstücks-Nr. 723), Gemarkung Appendorf, die eingangs aufgeführte Ferngasleitung in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse). Wir haben den Leitungsverlauf in den Entwurfsplan grafisch übernommen und entsprechend beschriftet. Für eine exakte Übernahme des Leitungsverlaufes in die Plangrundlage des Bebauungsplanes bzw. der CEF-Maßnahme überlassen wir Ihnen den betreffenden Bestandsplan. Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den beigefügten Unterlagen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Die Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich auf den Verlegezeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen Durch die Ausweisung der CEF-Maßnahme im Bereich des Schutzstreifens der Ferngasleitung soll die hier vorhandene Ackerfläche in eine dauerhafte Ackerbrache mit regelmäßiger flächendeckender Umbruch sowie Mulchen inkl. Abtransport des Mahdgut aus der Fläche erfolgen. Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz der Leitungen und Anlagen gewährleistet ist und durch die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen im Bebauungsplan sich keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Leitungen und Anlagen sowie keinerlei Einschränkungen und Behinderungen bei der Ausübung für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben. Daher haben wir keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Ecken II“ der Gemeinde Lauter. Weitere Anregungen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt der OGE GmbH „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“. Wir bitten als Träger öffentlicher Belange um Beteiligung am weiteren Verfahren. Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans keine von uns verwalteten Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG vorhanden sind.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Das bisher für den artenschutzrechtlichen Ausgleich vorgesehene, von einer Ferngasleitung mit Begleitkabel der Ferngas Netzgesellschaft mbH gekreuzte Grundstück mit der alten Fl.-Nr. 265/4 (neue Fl.-Nr. 723, Gmkg. Appendorf) ist künftig nicht mehr Bestandteil des BBP/GOP. Der hier bislang vorgesehene Ausgleich erfolgt künftig auf einem anderen Grundstück, so dass die Belange der Leitung in Folge des BBP/GOP nicht mehr tangiert sind.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 11 / Nein 1

 

Vodafone Deutschland GmbH

 

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15, 90449 Nürnberg

Neubaugebiete.de@vodafone.com

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Weiterführende Dokumente:

  • Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
  • Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
  • Zeichenerklärung Vodafone GmbH
  • Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

 

 

 

 

Kreisheimatpfleger, Herr Rössler

 

Eine Durchsicht hat ergeben, dass Denkmäler nicht betroffen sind und Probleme der Ortsgestaltung (Flachdächer und Pultdächer sind zugelassen) dadurch gemindert werden, dass diese nur als Gründächer möglich sind.

 

 

Kreisbrandrat, Herr Renner

 

Gerne komme ich Ihrer Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Abwehrenden Brand-schutz im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nach. Grundlage dieser Stellungnahme ist Ihre Mail vom 27. Oktober 2022.

 

I. Löschwasserversorgung:

 

a)       Zur Sicherstellung der wirksamen Brandbekämpfung ist eine ausreichende Löschwasserversorgung (800 l/min über 2 Std.) notwendig. Es handelt sich um freistehende Bebauung mit max. 2 Vollgeschossen und einer GFZ von max. 0,7.

b)       Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von 75 m Lauflinie bis zum Zugang des jeweiligen Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein.

c)       Zur Löschwasserentnahme sind geeignete Hydranten in der Ausführung „Überflur“, vorzusehen.

d)       Entnahmestellen mit 400 l/min (24 m³/h) sind vertretbar, wenn die gesamte Löschwassermenge des Grundschutzes in einem Umkreis (Radius) von 300 m aus maximal 2 Entnahmestellen sichergestellt werden kann. Dies wird über die Vorhaltung eines Löschwasserbehälters im Bereich der Planstraße B sichergestellt und ist notwendig.

 

II. Zufahrten, Aufstell- u. Bewegungsflächen:

a)      Die Erreichbarkeit des Bebauungsplangebietes erfolgt über die öffentlichen Straßen „Lerchenweg und Johann - Schumm - Straße“ und ist als gesichert anzusehen.

b)      Die neu geplanten Straßen im Bebauungsplangebiet müssen für die Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein und für Fahrzeuge mit einer Achslast von 10 t, sowie einem Gesamtgewicht von 16 t geeignet sein.

c)       Auf öffentlichen Verkehrsgrund sind ausreichende Bewegungsflächen für die Feuerwehr sicherzustellen. Dies ist bei der Ausweisung von Stellplätzen auf öffentlichen Grund zu beachten. Die Feuerwehr benötigt ausreichend Platz, um Löscharbeiten durchzuführen. Als Grundlage kann hier die Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr in Bayern dienen.

 

III. Zweiter Rettungsweg:

 

a)       Sollte der Zweite Rettungsweg aus Nutzungseinheiten über Rettungsgeräte der Feuer-wehr erfolgen, so darf die Brüstungshöhe der dafür vorgesehenen Anleiterstellen nicht höher als 8m betragen. Dies entspricht der Rettungshöhe der in Lauter vorhandenen tragbaren Leiter. Ansonsten ist der Zweite Rettungsweg baulich sicherzustellen.

 

IV. Sonstiges:

 

a)       Die weiteren erforderlichen brandschutztechnischen Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind einzuhalten.

 

 

 

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und werden im Rahmen der Ausführungsplanung sowie bei der Bauausführung berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 11 / Nein 1

 

Zweckverband zur Wasserversorgung der Veitensteingruppe

 

Aktuell liegt keine Versorgungsleitung (Trinkwasser) der Veitensteingruppe im geplanten Vorhaben. Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es zu Problemen bezüglich des geringeren Drucks der zukünftigen Hausanschlussleitungen kommen könnte, dies entsteht durch die örtlichen Gegebenheiten des Vorhabens. Die Veitensteingruppe kann hier nur einen Ruhedruck von ca. 2,0 – 2,5 bar gewährleisten. Hier muss unbedingt ein Passus in den späteren Bebauungsplan eingearbeitet werden, der folgendes regelt: „Sollte der anstehende Druck den zukünftigen Eigentümer nicht genügen, so muss dieser auf eigene Kosten eine private Druckerhöhungsanlage einbauen und diese stets auf eigene Kosten warten und reparieren lassen“. Die Veitensteingruppe übernimmt keinerlei Kosten und Haftung für die privaten Druckerhöhungsanlagen, die in Störfällen (Druckabfall durch Rohrbrüche etc.) auftreten könnten.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Diesbezügliche Belange sind erkannt und berücksichtigt. Die Gemeinde Lauter verweist auf die gleichlautenden Ausführungen in ihrer Planbegründung (s. Kap. 8.6.4 „Trinkwasser, Elektrizität, Telekommunikation, Löschwasserversorgung“, S. 58, 2. Absatz).

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 2

 

Da beim genannten Vorhaben auch nur bedingt in Bezug auf die Druckverhältnisse die neuen (geplanten) Hydranten zum Feuerschutz genutzt werden können, bitten wir die Gemeinde um Berücksichtigung einer Löschwasser Zisterne, diese sollte zwingend in die Planung aufgenommen werden. Weiterhin gilt zu beachten, sollte das Vorhaben in die Endphase gehen bzw. bewilligt werden, behält sich die Veitensteingruppe vor, einen Ringschluss (Leitungstechnisch) zu bilden, damit man die Versorgungsicherheit im Berggebiet Appendorf durch eine zweite Zuleitung noch verbessern könnte. Hier müsste aber erst die Trassenführung und die dafür anfallenden Kosten geprüft werden.

 

Beschluss:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Belange der Löschwasserversorgung sind erkannt und planerisch berücksichtigt (s. Kap. 8.6.4 „Trinkwasser, Elektrizität, Telekommunikation, Löschwasserversorgung“, S. 58 f, s. Kap. 8.4 „Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abwasserbeseitigung sowie Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Löschwasserbehälter“).

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 2

 

Stadt Baunach

 

Im Auftrag des Ersten Bürgermeisters der Stadt Baunach kann ich Ihnen mitteilen, dass von Seiten der Stadt Baunach keine Einwände erhoben werden, eine weitere Beteiligung ist nicht erforderlich.

 

Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Von einer weiteren Beteiligung wird wunschgemäß abgesehen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 0


Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter billigt den Planvorentwurf in der Fassung vom 13.10.2022 mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen. Der daraus resultierende Planentwurf erhält das Datum vom 15.12.2022. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Planentwurfes in der Fassung vom 15.12.2022 die förmliche Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich im amtlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich auch online/digital auf der Homepage der Gemeinde Lauter hinzuweisen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 11 / Nein 1