Die Mitglieder des Gemeinderates hatten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten:

 

Die Gemeinden und Jugendhilfeausschüsse stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf, mit denen sie dem Schöffenwahlausschuss geeignete Personen zur Wahl in das Schöffenamt vorschlagen. In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2023 – 2028 wieder die Wahl der Schöffen statt. Die Gemeinde Lauter hat hierzu Vorschläge für die Wahlen beim Amtsgericht Bamberg einzureichen, aus denen dann durch einen beim Amtsgericht Bamberg gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.

In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie nach den Vorgaben des Gerichtspräsidenten benötigt werden. Nur wer von der Gemeindevertretung bzw. dem Jugendhilfeausschuss auf die jeweilige Vorschlagsliste für Schöffen oder Jugendschöffen gewählt wurde, kann vom Schöffenwahlausschuss in das Amt gewählt werden.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.

Ergänzende Hinweise zum Schöffenamt finden Sie auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Baunach unter www.vg-baunach.de.

Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt des Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse zeigen, sollten sich hierfür Personen selbst melden, bei denen die Voraussetzungen gegeben sind.

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Organisation der Wahl und die Voraussetzungen, die an die Bewerber gestellt werden. Die Art und Weise der Mobilisierung von Bewerbern überlässt das Gesetz den Kommunen, die daher einen Spielraum für Aktivitäten haben.

 

Dazu sollte vor Beginn des Prozederes ein Zeit- und Maßnahmenplan beschlossen werden, in dem die Strategie festgelegt wird, wie die Öffentlichkeit zu informieren ist und die geeigneten und befähigten Personen für die Mitwirkung in den Strafgerichten erreicht werden können. Ein solcher strategischer Beschluss erleichtert die Arbeit der Verwaltung, wahrt Neutralität und rückt die Bedeutung der Wahl ins öffentliche Bewusstsein.

 

Inhalt dieses Beschlusses ist

·                         die Festlegung der Zuständigkeit der für die Wahlvorbereitung Verantwortlichen und die Sicherung der telefonischen und persönlichen Erreichbarkeit

·                         die Vorgabe der Informationen an die Bevölkerung und deren Veröffentlichung;

·                         die Bestimmung der Organisationen, die gezielt auf Vorschläge aus ihrer Mitgliedschaft und dem Umfeld angesprochen werden sollen (die Beschränkung auf die politischen Parteien und deren Fraktionen in der Vertretung ist zu vermeiden);

·                         die Abstimmung der örtlichen Termine der Gremien mit den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift der Landesjustizverwaltung.

 

Mit der Durchführung sind Mitarbeiter zu betrauen, die sich mit dem Verfahren der Aufstellung der Vorschlagsliste und dem Inhalt des Schöffenamtes hinreichend vertraut gemacht haben. Sie müssen den (potenziellen) Bewerbern Auskunft geben können über die Anforderungen, die das Amt an die Bewerber stellt, als auch die Schwierigkeiten kennen, die damit verbunden sein können.

 

Das Verfahren über die Beschlussfassung ist im GVG nicht geregelt. Die Gemeindevertretung ist im Rahmen der Gemeindeordnung weitgehend frei in der Gestaltung der Abstimmung. Eine Aufstellung der Vorschlagsliste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich.

 

Art der Abstimmung

 

Die Abstimmungsmodalität und der personale Bezug legen nahe, dass es sich bei dem Beschluss über die Liste um eine Auswahl handelt. Diese ist noch nicht mit der Übertragung eines Amtes, sondern nur mit der Anwartschaft auf ein Amt verbunden, so dass ein wesentliches Merkmal der Wahl fehlt. Es handelt sich daher eher um einen Sachbeschluss.

 

Abstimmungsverfahren

 

Das Gremium legt fest, ob die Abstimmung en bloc oder einzeln erfolgen soll. Es kann auch vorher darüber beraten und abgestimmt werden, einzelne Personen von der Liste zu nehmen oder hinzuzufügen. Soll in Einzelwahl entschieden werden, ist vor der Abstimmung festzulegen, wie viele Stimmen jedem Abstimmungsberechtigten zustehen.

Der Stadtrat / Gemeinderat leistet einen entscheidenden Beitrag zur Qualität und Bürgernähe der Justiz. Daher sollte jedes Mitglied gewissenhaft entscheiden. Das bloße Abnicken einer Beschlussvorlage entspricht nicht der Bedeutung des staatsbürgerlichen Ehrenamtes.

Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste dürfte grundsätzlich in öffentlicher Sitzung anzunehmen sein.

Die Bewerber werden darüber informiert, dass die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben wird. Diskussionen über die Einstellung von Bewerbern zu Rechtsstaat und Grundrechten gehören in den öffentlichen Teil der Sitzung. Diskussionen über Erkenntnisse, die die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers verletzen könnten, sind nichtöffentlich zu führen.

Je detaillierter persönliche Merkmale von Bewerbern in Verbindung mit Ausschlussgründen erörtert werden, umso eher empfiehlt sich die Diskussion in nichtöffentlicher Sitzung.

 

Folgende Vorgehensweisen sind dafür geeignet:

 

1.       In einer nichtöffentlichen Ausschusssitzung werden vorab problematische Bewerbungen diskutiert und dem Stadtrat / Gemeinderat ein Beschlussvorschlag unterbreitet.

oder

 

2.       Für die Dauer der Beratung von problematischen Bewerbern wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen und danach wieder öffentlich beraten und beschlossen

oder

 

3.       Beratung und Beschluss werden in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführt und das Ergebnis anschließend in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben.

Diese Option wird von der Verwaltung empfohlen.

 


Beschluss:          9 : 0

 

Mit der Organisation der Schöffenwahl wird Frau Bayerlein, Hauptamt betraut.

Der Gemeinderat Lauter beschließt folgenden Zeit- und Maßnahmenplan zur Wahl der Schöffen 2023:

Bis Mitte Februar Bekanntmachung der Wahl; Beginn der Öffentlichkeitsarbeit

Bis Mitte/Ende April Aufstellung der Vorschlagsliste

Bis Ende Mai Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Vorschlagsliste, Ende der Einspruchsfrist

Bis 05.06.2023 Übersendung der Vorschlagslisten und Einsprüche an das Amtsgericht

Um geeignete Kandidaten zu gewinnen, werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und auf der Internetseite der VG Baunach, örtliche Presse, soziale Medien.

Die Aufstellung der Vorschlagsliste erfolgt in alphabetischer Reihenfolge in nichtöffentlicher Sitzung und der Beschluss wird in der folgenden Sitzung öffentlich bekannt gegeben.

Der Beschluss erfolgt durch einzelne Abstimmung.