Die Gemeinderatsmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung:

 

Die Antragsteller beabsichtigen die Sanierung der ehem. Gaststätte in Deusdorf auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 61 der Gemarkung Deusdorf. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem Mischgebiet (MI) gleich

 

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung) der baulichen Nutzung, der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Stellplätze

Der Wohnflächenberechnung ist zu entnehmen, dass es sich bei der Wohnnutzung um ca. 170 m² handelt. Demnach werden 4 weitere Stellplätze notwendig. Diese werden auf dem Grundstück nachgewiesen, siehe Bauzeichnungen. Im Bereich der neuen Stellplätze wird eine weitere Zufahrt geplant, es besteht bereits eine Zufahrt von ca. 12,50 m. Die gemeindliche Stellplatzsatzung regelt eine max. Zufahrtsbreite von 6 Metern, die bestehende Zufahrt hat Bestandsschutz.

 

Aus Sicht der Verwaltung macht eine weitere Zufahrt Sinn, da der Eingang zur Wohnnutzung nicht über den bestehenden Hof möglich ist. Allerdings würde dies von der Stellplatzsatzung abweichen und es wäre eine Befreiung von der Stellplatzsatzung notwendig. Diese Befreiung wurde nicht beantragt und ist vom LRA nachzufordern. Der Gemeinderat könne diese vorab allerdings schon beraten und auch eine max. Zufahrtsbreite festlegen. Die Verwaltung würde für die zweite Zufahrt eine Breite von 3 Metern vorschlagen.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine weiteren bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.

 

 


Beschluss:          9 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter stimmt den Bauantrag zur Sanierung der ehem. Gaststätte mit Umnutzung des Gastraumes im EG zu Wohnzwecken, sowie Einbau einer Hackschnitzelheizung im Nebengebäude auf dem Grundstück der Gemarkung Deusdorf, Fl.Nr. 61, 96169 Lauter, Leppelsdorfer Str. 12 zu.

 

Für die weitere Grundstückszufahrt wird eine Befreiung der Stellplatzsatzung erforderlich, diese ist vom LRA nachzufordern.

 

Unter dem Aspekt, dass über die bestehende Zufahrt die Wohnnutzung nicht erreicht werden kann, ist eine weitere Zufahrt sinnvoll und angemessen. Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiung der Zufahrtsbreite, mit einer Breite von max. 5 Metern.