Sitzung: 19.10.2023 Gemeinderat Lauter
Die Gemeinderatsmitglieder erhielten folgenden
Sachverhalt mit der Sitzungsladung:
Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Sonnenweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.
Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, werden folgende Befreiungen benötigt:
Kniestock
Die geplante Aufstockung ist mit einem Kniestock mit höher als 0,50 m geplant, laut BPlan ist der Kniestock nur bis 0,50 m zulässig. Den Plänen ist zu entnehmen, dass der Kniestock im Bereich der Garage bei 2,60 m bzw. 2,85 m liegt. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Kniestock, dies ist nicht der Fall wenn eine Decke eingezogen werden würde, allerdings hätte dies keine äußerliche Veränderung an der Aufstockung der Garage. Eine solche Befreiung wurde noch nicht erteilt.
Vollgeschosse
Aufgrund der größeren Fläche im DG entsteht ein zweites Vollgeschoss, laut BPlan ist in diesem Bereich U+E zulässig. Befreiungen bezüglich der Vollgeschosse wurden in der Vergangenheit bereits erteilt, beispielsweise bei Fl.Nr. 320/8 (L 2020/5 T1); Fl.Nr. 320/21 (L 2017/32); Fl.Nr. 320/43 (L 2020/15)
Dachneigung
Die neue Dachneigung im Bereich der Garage ist mit 15° geplant, im BPlan ist für das Grundstück eine Dachneigung von 28° - 38° vorgesehen. Diese Befreiung wurde schon mehrfach erteilt.
Baugrenze
Aus Sicht der Verwaltung ist ebenfalls eine Befreiung der Baugrenze notwendig, diese Befreiung wurde noch nicht beantragt. Diese Befreiung wurde schon mehrfach erteilt. Das LRA wird aufgefordert die Unterlagen nachzufordern.
Dachneigung Garage
Aus Sicht der Verwaltung ist hier ebenfalls eine Befreiung notwendig, diese Befreiung wurde noch nicht beantragt. Der BPlan legt für Garagen die mit dem Hauptgebäude eine Einheit bilden fest, dass die Gebäude die gleiche Dachneigung haben, geplant ist mit verschiedenen Dachneigungen.
Stellplatzsatzung
Nach §2 Abs. 3 der Stellplatzsatzung wird je neugeschaffener Wohnung ein Stellplatznachweis notwendig. Es wird aus einem EFH ein ZFH gemacht, für den Bestand werden 2 Stellplätze angerechnet. Für die neu im DG geschaffene Wohnung, mit 149,46 m², sind ebenfalls 3 Stellplätze gem. Stellplatzsatzung nachzuweisen. Demnach wäre 1 zusätzlicher Stellplatz erforderlich.
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens liegt im Ermessen des Gemeinderates Lauter. Der Verwaltung ist keine Befreiung bezüglich der Überschreitung des Kniestocks bekannt. Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.
Beschluss: 11
: 0
Gemeinderatsmitglied Ruth Will stimmte wegen
persönlicher Beteiligung nicht mit ab.
- zur Überschreitung der Vollgeschosse
- zur Abweichenden Dachneigung
- zur Abweichenden Dachneigung der Garage
- zur Überschreitung der Baugrenze
- zur Abweichung des Kniestocks über der Garage
werden erteilt.
Gegen die Abstandsflächenübernahme bestehen keine
Bedenken.