Die Gemeinderatsmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung:

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Dachaufstockung eines bestehenden EFH auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 311 der Gemarkung Appendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ecken - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Sandhofer Straße“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischgebiet sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, werden folgende Befreiungen beantragt:

 

Kniestock und Errichtung von Gauben

Im Antrag wurden diese beiden Befreiungen beantragt, siehe Anhänge. Nach Durchsicht des BPlanes kann gesagt werden, dass zu den o.g. Punkten keine Festsetzungen getroffen werden, demnach werden hierzu auch keine Befreiungen erforderlich.

 

Allerdings wurden bei der Prüfung festgestellt, dass folgende Befreiungen bzw. Nachweise notwendig werden, allerdings noch nicht beantragt wurden:

 

Baugrenze

Neben der Aufstockung des EFH ist den Bauzeichnungen auch ein Vordach/Carport zu entnehmen. Dem Luftbild ist zu entnehmen, dass dieses bereits errichtet wurde. Aus Sicht der Verwaltung wird hier eine Befreiung der Baugrenze notwendig, diese wurde im Geltungsbereich (Fl.Nr. 312/4) bereits erteilt. Das LRA wird aufgefordert die Unterlagen nachzufordern.

 

Dachneigung

Aus Sicht der Verwaltung sind für die Dachgauben eine Befreiung der Dachneigung erforderlich. Der BPlan legt als Dachneigung beim Wohnhaus 28° - 38° fest, die Dachgaube ist mit einer Dachneigung von 3° geplant. Diese Befreiung wurde im Geltungsbereich (Fl.Nr. 311/13) bereits erteilt. Auch hier wird das LRA aufgefordert die Unterlagen nachzufordern.

 

Stellplatznachweis

Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich hierbei um eine eigenständig nutzbare Wohneinheit demnach sind hier separat Stellplätze nachzuweisen. Laut Wohnflächenberechnung handelt es sich im DG um 96,41 m² Wohnfläche, gem. Stellplatzsatzung sind für die Wohnung im DG zwei Stellplätze nachzuweisen. Diese sind zusätzlich zum Bestand nachzuweisen. Den übermittelten Unterlagen kann kein Stellplatznachweis entnommen werden, in dem die Lage der Stellplätze erkennbar ist, dies ist ebenfalls vom LRA nachzufordern.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.

 


Beschluss:          12 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter stimmt den Bauantrag zur Dachaufstockung eines EFH auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 311, 96169 Lauter-Appendorf, Sandhofer Str. 10, vorbehaltlich der Einhaltung der Stellplatzsatzung zu.

 

Zu den notwendigen Befreiungen

  • zur Überschreitung der Baugrenze
  • zur Abweichung der Dachneigung

wird das gemeindliche Einvernehmen vorbehaltlich erteilt. Die notwendigen Unterlagen sind vom Landratsamt Bamberg nachzufordern.