Sitzung: 19.03.2024 Gemeinderat Lauter
Die Mitglieder des Gemeinderates erhielten folgenden
Sachverhalt mit der Sitzungsladung:
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Zimmereibetrieb Johannes Hemmer“, Gemeinde Lauter
Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Behörden und Nachbargemeinden, die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind
1. Stellungnahme des Landratsamtes
Bamberg vom 21.09.2022:
„(…) die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beim Landratsamt Bamberg ist abgeschlossen und hat Folgendes ergeben:
Naturschutz:
Die gut einsehbare Fläche muss intensiv eingegrünt werden, um einen Eingriff ins Landschaftsbild zu minimieren. Wie bereits im Schreiben des Landratsamtes vom 01.04.2015 mitgeteilt wurde, ist der Bereich nur dann bebaubar, wenn intensiv Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden. Eine Verschmälerung des Grünstreifens durch in Inanspruchnahme der Bauverbotszone an der Staatsstraße ist deshalb nicht möglich. Es ist eine intensive Eingrünung festzusetzen. Eine Eingrünung ist auch nach Nordwesten hin erforderlich.
Die später geplante Erschließung der gemischten Baufläche ist lagemäßig nicht erkennbar. Eine Straßenführung durch eine Ausgleichsfläche ist nicht möglich. Dies muss vor der Festsetzung der Ausgleichsfläche geklärt sein.
Es ist nicht erkennbar, ob das geplante Wohnhaus innerhalb der Fläche des FNP liegt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein einzelnes freistehendes Wohnhaus in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll.
Die türkise Farbe um die Zimmerei herum ist nicht in der Legende erklärt.
Für die Eingriffsbilanzierung ist der fortgeschriebene Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ 2021 zu verwenden. Bei der Beurteilung des Grünlandes ist unbedingt festzustellen, ob es sich um eine nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG gesetzlich geschützte Wiese handelt, da hierfür eine gesonderte Genehmigung der UNB zur Zerstörung der Fläche und ggf. eine externe Ausgleichsfläche benötigt wird.
Der in Geltungsbereich des Bebauungsplans stehende Obstbaum muss als „zu erhalten“ festgesetzt werden, da er Höhlungen aufweist, die von Brutvögeln genutzt werden und der Verdacht auf ein Eremitenvorkommen besteht.
Im Zuge einer artenschutzrechtlichen Prüfung ist festzustellen, ob CEF-Maßnahmen für den Dunklen Wiesenknopfameisenbläuling durchgeführt werden müssen.
Fremdländische Gehölze dürfen in Privatgärten aber nicht auf der Ausgleichsfläche gepflanzt werden. Zur Eingrünung sind ebenso heimische Gehölze zu verwenden.
Immissionsschutz:
Der Planung kann aus Sicht des Immissionsschutzes in vorliegendem Umfang nicht zugestimmt werden. In dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden das Vorhaben und seine Auswirkungen auf die maßgeblichen Immissionsorte nur unzureichend dargestellt und beurteilt.
Pläne zum Bauvorhaben sowie eine ausführliche Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Art und Lage der Emissionsquellen sowie Umfang und Häufigkeit ihres Einsatzes fehlen ebenso wie eine Berechnung / Darstellung der an den maßgeblichen Immissionsorten einwirkenden Immissionen. Die Gemeinde hat sich auch verbindlich zu äußern, wie sie die im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesene Fläche im Anschluss an das Betriebsgrundstück südlich der geplanten Zimmerei weiter nutzen will. Soll an einer Bebauung der Fläche festgehalten werden, sollte das M-Gebiet als fiktiver Immissionsort in der Berechnung berücksichtigt werden.
Das Vorhaben ist konkret darzustellen (Baupläne, Betriebsbeschreibung). In der Betriebsbeschreibung sind detaillierte Angaben zum Betriebsablauf auf dem Grundstück, Art, Anzahl und Standorte der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, im Freien betriebener Anlagen, Anzahl der Beschäftigten, Betriebszeiten, Art, Dauer und Ausmaß der Einzelgeräusche, Verkehrsgeräusche, Bauschalldämmmaße etc. zu machen. Die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist – unter Berücksichtigung eventueller Vorbelastungen - durch Vorlage eines Lärmgutachtens nachzuweisen. Ggf. erforderliche Bedingungen oder notwendige Beschränkungen für den Betrieb der Zimmerei sind in die Festsetzungen aufzunehmen.
Um Konflikte mit der bestehenden und geplanten (Wohn-)Bebauung im Süden und Osten zu vermeiden, sollte die Werkhalle um 90 Grad gedreht werden (Zufahrt/ Tore in Richtung Norden). Das Holzlager und die Arbeits-/Verkehrsflächen sollten –bezogen auf die umliegende schutzbedürftige Bebauung- im Schallschatten der Werkhalle (d.h. nördlich der Werkhalle) angeordnet werden. Zur besseren Ausnutzung des Grundstücks kann die Halle in Richtung zur südöstlichen Grundstücksgrenze verschoben werden.
Bodenschutz:
Die von der Planung betroffenen Grundstücke Fl.-Nrn. 931, 937, 937/1 und 420 (alle TF) der Gemarkung Lauter sind im Altlasten-, Bodenschutz und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.
Folgender textlicher Hinweis sollte jedoch in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
„Sollte im Rahmen von Erdarbeiten Boden vorgefunden werden, der durch seine Beschaffenheit (Fremdbestandteile, Verfärbung, Geruch o.ä.) einen Altlastenverdacht vermuten lässt, sind die Erdarbeiten sofort einzustellen. Die Untere Bodenschutzbehörde am LRA Bamberg ist umgehend zu verständigen.“
Unter dieser Voraussetzung bestehen gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.
Wasserrecht:
Sachverhalt:
Die Gemeinde Lauter beabsichtigt die Ausweisung eines neuen Gewerbe- und Mischgebietes für einen ortsansässigen Zimmereibetrieb auf Teilflächen der Flurnummern 907, 937/1, 937, 931 (Flur-weg) und 420 (Staatsstraße 2281) Gmkg. Lauter
Standort:
Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet. Wassersensible Bereiche sind hier nicht bekannt.
Trinkwasserversorgung:
Es fehlt eine eindeutige Aussage zur Trinkwasserversorgung.
Abwasserentsorgung:
Das Abwasser soll im Trennsystem entsorgt werden, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausdrücklich begrüßt wird.
Schmutzwasser:
Das Schmutzwasser soll über die kommunale Kläranlage entsorgt werden.
Seit 2003 werden für die Kläranlage Appendorf regelmäßig Übergangsbescheide beantragt. Der Nachweis, dass die Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und das Abwasser zuverlässig entsorgen kann, wurde dem Fachbereich Wasserrecht am LRA Bamberg bisher nicht vorgelegt. Eine rechtlich gesicherte Abwasserentsorgung besteht aus unserer Sicht somit bis zur Vorlage der o.g. Bestätigung – die ggf. erst nach einer möglicherweise erforderlichen Sanierung der Kläranlage erstellt werden kann – nicht. Gegenüber dem Anschluss weiterer Schmutzwassereinleitungen an die Kläranlage Appendorf bestehen deshalb aus wasserrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken.
Niederschlagswasser:
Das anfallende Niederschlagswasser soll in Zisternen zur Nutzung als Brauch- und Gießwasser gesammelt werden, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausdrücklich begrüßt wird.
Da Zisternen nur ein begrenztes Auffangvolumen haben und somit eine vollständige Entsorgung des Niederschlagwassers allein über Zisternen nicht gesichert ist, muss neben Zisternen eine zuverlässige Niederschlagswasserentsorgung gewährleistet sein.
Sofern der Untergrund ausreichend versickerungsfähig ist, wäre aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Entsorgung des (überschüssigen) anfallenden Niederschlagswassers über eine dezentrale Versickerung auf den jeweiligen Grundstücken selbst der Einleitung in ein Oberflächengewässer oder in die kommunale Regenwasserkanalisation vorzuziehen.
Ob der Untergrund für die Versickerung des Niederschlagswassers geeignet ist, ist nicht bekannt; Erkenntnis über die Versickerungsfähigkeit des Bodens können über Baugrunduntersuchungen gewonnen werden.
Im Falle einer dezentralen Versickerung auf den jeweiligen Grundstücken gilt Folgendes:
Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das Einleiten in das Grundwasser über Versickerung) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese wasserrechtliche Erlaubnis muss vor der Inbetriebnahme der entsprechenden Anlage vorliegen. Sofern das Niederschlagswasser im Rahmen der NWFreiV nebst zugehörigen technischen Regeln TRENGW bzw. TRENOG schadlos entsorgt werden kann, ist hierfür keine wasserrechtliche Erlaubnis nötig.
Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlagen die Arbeitsblätter DWA-A 138 und DWA-A 102 sowie das Merkblatt DWA-M 153 an-zuwenden.
Flächenversiegelung:
Um das anfallende Niederschlagswasser möglichst gering zu halten, sollte möglichst wenig Fläche versiegelt werden. Insbesondere Parkplätze, Stellplätze oder Wege können bspw. über Rasengittersteine oder spezielle Pflastersteine mit großen Fugen so gestaltet werden, dass ein Teil des Niederschlagswassers bereits hier versickern kann.
Dacheindeckung:
Dacheindeckungen sind nicht vorgegeben bzw. ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt:
Dachbegrünungen sind wasserwirtschaftlich betrachtet die Ideallösung für Dacheindeckungen. Dachziegel aus Beton oder Ton sind ebenso wie Photovoltaikanlagen unbedenklich.
Der Einsatz von Metalldächern kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht problematisch sein. Vor allem, wenn es sich um unbeschichtete oder ungeeignet beschichtete Metalldächer aus Zink, Blei oder Kupfer handelt. Über die Zeit werden Schwermetall-Ionen gelöst und gelangen so in das Grundwasser oder Oberflächengewässer. Schwermetalle sind für viele Organismen bereits in sehr geringen Mengen giftig.
Dacheindeckungen aus Blei, Kupfer und Zink oder sonstige Metalldächer mit ungeeigneten Beschichtungen können zudem auch zu erhöhten Anforderungen an die Niederschlagswasserentsorgung führen.
Daher wird empfohlen, Metalldächer (zumindest Dächer aus Zink, Blei und Kupfer) aus dem Bebauungsplan auszuschließen oder zumindest entsprechende Anforderungen an deren Beschichtung zu stellen.
Von einer geeigneten Beschichtung kann ausgegangen werden, wenn die Beschichtung die Korrosivitätskategorie C3 sowie die Schutzdauer M nach DIN EN 55634 einhält.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Es ist nicht bekannt, ob in dem Gebiet mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden soll. In Gewerbegebieten ist grundsätzlich von einem Umgang mit wassergefährdenden im Sinne der Bundes-Anlagenverordnung AwSV auszugehen.
Bei dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Bundes-Anlagenverordnung AwSV und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen grundsätzlich zu beachten und einzuhalten.
Für den Bau, Betrieb und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Anforderungen des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV, Stand 18. April 2017, BGBl. IS. 905) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen.
Andere Vorschriften, insbesondere die des Bau-, Gewerbe- und Immissionsschutzrechts bleiben hiervon unberührt.
Bauleitplanung:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Durchführungsvertrag und der vorhabenbezogene Bebauungsplan müssen aufeinander abgestimmt sein, dürfen sich nicht widersprechen und die rechtlichen Vorgaben des § 12 BauGB müssen eingehalten werden.
Laut den Angaben zu den Eigentumsverhältnissen unter 2.3 der Begründung ist der Vorhabenträger nicht Eigentümer der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegenden Flächen. Diesbezüglich wird auf folgende gesetzliche Vorgaben hingewiesen:
In der Regel muss der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Dies ist jedoch keine starre Voraussetzung, vielmehr muss auf den Sinn der gesetzlichen Voraus-setzungen abgestellt werden, wonach der Vorhabenträger in der Lage sein muss, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Zu fordern ist also, dass der Vorhabenträger im Hin-blick auf die Grundstücke mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplans mit dem Vorhaben bzw. der Er-schließung beginnen kann. Die Verwirklichung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen muss also im baurechtlichen Sinne spätestens beim Satzungsbeschluss gesichert sein.
Der Vorhabenträger muss hinsichtlich der Grundstücke daher mindestens die privatrechtliche Baubefugnis haben, dass er nach In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit den Vorhaben und den Erschließungsmaßnahmen beginnen kann. Ist der Vorhabenträger nicht Eigentümer, so kann daher ggf. eine qualifizierte Anwartschaft auf den Eigentumserwerb oder eine anderweitige privatrechtliche Verfügungsbefugnis ausreichen (z.B. Erbbaurecht, Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung von Ansprüchen auf Eigentumsübertragung, gegebenenfalls im Einzelfall auch ein langfristiges Pachtverhältnis mit Baubefugnis).
Ein „privatschriftlicher Optionsvertrag“ mit Grundstückseigentümern reicht nicht aus.
Auch kann es – wie für die Sicherung des Eingriffsausgleichs – ausreichen, wenn die Gemeinde, mit der der Durchführungsvertrag geschlossen wurde, Eigentümerin der benötigten Flächen ist oder zumindest ein sicheres Erwerbsrecht an ihnen besitzt.
Verkehrswesen:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Verkehrswesen wird ggf. nachgereicht.“
Beschluss: 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahmen der Fachbereiche des Landratsamtes zur
Kenntnis und gibt folgende Hinweise bzw. fasst folgende Beschlüsse:
Zum Naturschutz:
Eingrünung: Im Bebauungsplan ist die Eingrünung der Randbereiche des Betriebsgrundstücks vorgesehen.
Erschließung der im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche südlich des Geltungsbereichs: Die Aufstellung eines Bebauungsplans für die im FNP dargestellte gemischte Baufläche (M) ist derzeit weder seitens der Gemeinde noch seitens der Grundstückseigentümer geplant. Im Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist im Unterschied zum Vorentwurf nicht mehr die Errichtung eines Wohnhauses vorgesehen. Die Ausgleichsfläche wurde an einen externen Standort (Gemarkung Deusdorf) verlegt.
Bei der blauen (türkisen) Signatur um die Zimmerei herum handelt es sich um die farbige Darstellung der Baugrenze.
Für die Eingriffsbilanzierung ist der fortgeschriebene Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ 2021 zu verwenden.
Laut einer Mitteilung des Landratsamtes, FB Naturschutz, vom 28.04.2023 (per Mail) handelt es sich bei dem Grünland, auf dem die Zimmerei errichtet wird, nicht um eine nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG gesetzlich geschützte Wiese.
Der einzelnstehende Obstbaum am Hang befindet sich (und befand sich auch im Vorentwurf) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Zum Immissionsschutz:
Zu dem Bauvorhaben wurde ein Immissionsschutzgutachten bei einem Fachbüro in Auftrag gegeben. Dem Gutachten zufolge sind die Errichtung und der Betrieb des Zimmereibetriebs unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm möglich, wenn die im Vorhabensplan und im Bebauungsplan formulierten Festsetzungen eingehalten werden.
Eine Drehung der Werkhalle um 90° ist wegen der Topografie – Lage am Hang – nicht möglich. Teilweise dient das Holzlager zur Lärm-Abschirmung.
Zum Bodenschutz:
Der empfohlene, textliche Hinweis zum Bodenschutz ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Zum Wasserrecht:
Für die Trinkwasser- und Löschwasserversorgung ist die Errichtung eines Hydranten im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorgesehen, der an eine Trinkwasserleitung des ZV Veitensteingruppe angeschlossen werden soll. Die Kosten für die Verlängerung der Leitung vom Endpunkt im OT Appendorf sind vom Vorhabenträger zu tragen.
Für die Sanierung der Kläranlage Appendorf wurde von der Gemeinde Lauter ein Auftrag an ein Fachbüro erteilt. Da im Unterschied zum Vorentwurf nicht mehr die Errichtung eines Wohnhauses im Geltungsbereich vorgesehen ist und da die Mitarbeiter des Zimmereibetriebs ca. 80 % ihrer Arbeitszeit auf den Baustellen verbringen, ist mit einem sehr geringen zusätzlichen Schmutzwasseraufkommen durch das Vorhaben zu rechnen.
Niederschlagswasser:
Für die Einleitung des Niederschlagswassers in die Lauter ist eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.
Die Dachflächen der geplanten Gebäude überschreiten die Maximalfläche von 1000 m², die die Voraussetzung für eine genehmigungsfreie Versickerung wären. Außerdem stehen auf dem Betriebsgelände nicht ausreichend Flächen für eine Versickerung zur Verfügung.
Dacheindeckung:
Den Empfehlungen des Landratsamtes gemäß ist im Bebauungsplan festzusetzen:
„Unbeschichtete oder ungeeignet beschichtete Metalldächer aus Zink, Blei oder Kupfer sind nicht zulässig. Die Beschichtung muss die Korrosivitätskategorie C3 sowie die Schutzdauer M nach DIN EN 55634 einhalten.“
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Im Zimmereibetrieb werden keine wassergefährdenden Stoffe verwendet.
Zur
Bauleitplanung:
Der Vorhabenträger wird vor Satzungsbeschluss Eigentümer der Geltungsbereichsfläche sein.
2. Stellungnahme des Regionalen
Planungsverbands vom 22.09.2022:
„(…) gegen die vorliegende Planung der Gemeinde Lauter, Landkreis Bamberg, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände. Wir bitten dies zu vermerken.“
Beschluss: 9
:0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
3. Stellungnahme des Amtes für
Ländliche Entwicklung vom 12.09.2022:
„(…) die vom Vorhabenbezogenen Bebauungsplan betroffenen Flächen liegen nicht im Verfahrensgebiet eines laufenden Verfahrens der Ländlichen Entwicklung.
Aus der Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken bestehen gegen den o.g. Vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Bedenken, da Planungen und Vorhaben der Dorf- und Flurentwicklung dadurch nicht berührt werden.
Die weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren halten wir nicht mehr für erforderlich.“
Beschluss: 9
: 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Wegen der
Planänderung, der Einbeziehung von Ausgleichsflächen im Verfahrensgebiet der
Ländlichen Entwicklung in der Gemarkung Deusdorf, soll das ALE weiterhin am
Planverfahren beteiligt werden.
4. Stellungnahme des Bayerischen
Bauernverbandes vom 21.09.2022:
„(…) wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen mit, dass von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes gegen die vorgesehene Planung keine Bedenken oder Einwendungen erhoben werden.
Über eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren wären wir Ihnen sehr dankbar.“
Beschluss: 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
5. Stellungnahme des Staatlichen
Bauamts Bamberg vom 22.08.2022:
„(...) gegen den Vorhabens bezogenen Bebauungsplan bestehen von uns als Baulastträger der Staatsstraße 2281 keine Einwände, da unsere Stellungnahme zum entsprechenden Flächennutzungsplan vom 22.05.2017 weitestgehend berücksichtigt wurde bzw. bereits abgestimmte Änderungen zu dieser Stellungnahme eingearbeitet wurden.
Wir möchten nur nochmals darauf hinweisen, dass im Falle einer weiteren Erschließung der gemischten Baufläche die Errichtung einer Linksabbiegespur auf der Staatsstraße 2281, auf Kosten der Gemeinde gefordert wird (siehe Begründung Seite 6 letzter Absatz).
Beschluss : 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
6. Stellungnahme der HWK für Oberfranken,
Bayreuth, vom 12.09.2022:
„(…) wir gehen davon aus, dass die Interessen des Handwerks berücksichtigt werden und erachten deshalb eine weitere Beteiligung am Verfahren für nicht notwendig.“
Beschluss: 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
7. Stellungnahme des Amtes für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg vom 08.09.2022:
„(…) das AELF Bamberg hat keine Anmerkungen, Einwände oder sonstige Bedenken gegenüber den Planungen zu obigem vorhabensbezogenen Bebauungsplan.“
Beschluss:
9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
8. Stellungnahme des Kreisbrandrates,
Brandschutzdienststelle des Landratsamtes Bamberg vom 01.09.2022:
„(…) gerne komme ich Ihrer Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Abwehrenden Brandschutz nach. Grundlage der Stellungnahme ist der per Mail vom 19.08.2022 übermittelte Bebauungsplanentwurf vom 21.07.2022 durch Ihr Büro.
I. Löschwasserversorgung
a) Zur Sicherstellung der wirksamen Brandbekämpfung ist eine ausreichende Löschwasserversorgung von 1600 l/min über 2 Std. vorzusehen. (Richtlinie DVGW W405)
b) Zur Löschwasserentnahme ist ein geeigneter Hydrant, vorzugsweise in der Ausführung „Überflur“, im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche an der Einfahrt zum Betriebsgrundstück, vorzusehen.
c) Der nächstverfügbare Hydrant befindet sich laut Angabe des Planverfassers auf Höhe der Baunacher Straße 3. Die Entfernung zur Grundstückseinfahrt beträgt mehr als 250 m. Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein.
d) Die Leistungsfähigkeit des Hydranten muss mind. 800 l/min betragen. Die restliche Löschwassermenge muss in einem Umkreis von 300 m nachgewiesen werden können.
e) Laut Angabe des Planverfassers liegt eine Wasserleitung an der Staatsstraße, die Installation eines Hydranten sollte problemlos möglich sein.
f) Hydranten sind grundsätzlich so anzuordnen, dass sie die Wasserentnahme leicht ermöglichen.
g) Bei der oben genannten Wasserentnahme aus Hydranten (Nennleistung) darf der Betriebsdruck 1,5 Bar nicht unterschreiten.
II. Zufahrten, Aufstell- und
Bewegungsflächen
a) Die Erreichbarkeit des Bebauungsplangebietes erfolgt über die Staatsstraße und ist als gesichert anzusehen.
b) Die Zufahrt auf das Betriebsgelände muss für Löschfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 16 t und einer Achslast von 10 t möglich sein.
c) Auf dem Betriebsgelände sind geeignete Bewegungsflächen für die Feuerwehr freizuhalten.
III. Sonstiges
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens können weitere Anforderungen seitens des Abwehrenden und Baulichen Brandschutzes entstehen.
Beschluss:
9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu I
„Löschwasserversorgung“:
Für die Trinkwasser-
und Löschwasserversorgung ist die Errichtung eines Hydranten im Geltungsbereich
des Bebauungsplans vorgesehen, der an eine Trinkwasserleitung des ZV
Veitensteingruppe angeschlossen werden soll. Die Kosten für die Verlängerung
der Leitung vom Endpunkt im OT Appendorf sind vom Vorhabenträger zu tragen.
Die bisherigen,
nächstgelegenen Endpunkte der vorhandenen Trinkwasserleitungen des ZV
Veitensteingruppe (Appendorf, Baunacher Str. 2 und Lauter, Firma Postlerbau)
wurden hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und des Leitungsdrucks geprüft und
entsprechen beide den Voraussetzungen für die Versorgung des Vorhabengebietes
mit Lösch- und Trinkwasser.
Zu II „Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen“:
Die genannten
Voraussetzungen sind im Plangebiet gewährleistet.
9. Stellungnahme des Zweckverbandes
zur Wasserversorgung der Veitensteingruppe vom 05.09.2022:
„(…) wir teilen Ihnen mit, dass das genannte Baugebiet (Fl. 937/Gemarkung Lauter) aktuell nicht mit Trinkwasser erschlossen ist. Die nächsten Versorgungsleitungen (Trinkwasser) liegen nicht in unmittelbarer Nähe der genannten Fläche, des Weiteren muss hier die Gemeinde Lauter als Verantwortliche Institution einen ausreichenden Feuerschutz (Zimmereibetrieb) sicherstellen, dieser kann nicht „alleine“ durch die Trinkwasserleitung gewährleistet werden!
Aktuell ist somit die Erschließung des genannten Grundstückes (Fl. Nr. 937/1 Gemarkung Lauter) mit Trinkwasser aus Sicht der Veitensteingruppe nicht gesichert.
Für Rücksprachen stehen wir gerne zur Verfügung.“
Beschluss: 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die bisherigen,
nächstgelegenen Endpunkte der vorhandenen Trinkwasserleitungen des ZV
Veitensteingruppe (Appendorf, Baunacher Str. 2 und Lauter, Firma Postlerbau)
wurden hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und der Leitungsdrucks geprüft und
entsprechen beide den Voraussetzungen für die Versorgung des Vorhabengebietes
mit Lösch- und Trinkwasser.
Die Modalitäten des
Anschlusses des Baugebietes an die genannten Endpunkte sowie Vereinbarungen zur
Kostenübernahme sind im Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zu regeln.
10.
Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 31.08.2022:
„(…) Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zimmereibetrieb Johannes Hemmer“ der Gemeinde Lauter haben wir keine Einwände.“
Beschluss:
9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
11.
Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 19.08.2022:
„(…) nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.
Transformatorenstation
Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, uns eine entsprechende Fläche von 5 x 7 m für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte im Bereich eingeplant werden, wie er rot umkreist in der beigefügten „Skizze geplanter Stationsstandort“ dargestellt ist.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“
Beschluss:
9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
In dem Bebauungsplan
ist eine Fläche für eine Transformatorenstation einzubeziehen. Die genaue Lage
und Größe der Fläche ist zwischen dem Vorhabenträger und der Bayernwerk Netz
GmbH zu bestimmen.
12.
Stellungnahme der Gemeinde Oberhaid vom 12.09.2022:
„(…) zum Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zimmereibetrieb Johannes Hemmer“ in der Gemeinde Lauter werden von Seiten der Gemeinde Oberhaid keine Einwendungen erhoben. Mit den vorgelegten Planungen besteht insoweit Einverständnis.“
Beschluss: 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
13.
Stellungnahme der Gemeinde Stettfeld vom 21.09.2022:
„(…) Der Gemeinderat Stettfeld erhebt keine Einwendungen gegen die Planungen der Gemeinde Lauter.“
Beschluss: 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
14.
Stellungnahme der Gemeinde Ebelsbach vom 29.09.2022:
„(…) Der Gemeinderat Ebelsbach erhebt keine Einwendungen gegen die Planungen der Gemeinde Lauter.“
Beschluss: 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
15.
Stellungnahme der Stadt Baunach vom 27.09.2022:
„(…) Der Stadtrat nimmt die Planungen der Gemeinde Lauter zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zimmereibetrieb Johannes Hemmer“ zur Kenntnis. Einwände werden nicht erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.“
Beschluss: 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
16. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
gem. § 3 Abs. 2 BauGB:
Beschluss: 9 : 0
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter nimmt Kenntnis von den Stellungnahmen der Fachbehörden, der
Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden, die im Rahmen des
Verfahrens gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind. Zu den eingegangenen
Anregungen wurden entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst.
Seitens der
Öffentlichkeit wurden im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB keine
Anregungen oder Einwendungen geäußert.
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs-plans
„Zimmereibetrieb Johannes Hemmer“ in der Fassung vom 19.03.2024 (mit folgenden
Änderungen: ...............) und beschließt mit diesem gem. § 3 Abs. 2 BauGB
die Öffentlichkeit und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Fachbehörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.