Sitzung: 18.07.2024 Gemeinderat Lauter
Die Mitglieder des Gemeinderates erhielten folgenden
Sachverhalt mit der Sitzungsladung:
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist nach dem Abwasserabgabengesetz eine Abgabe zu entrichten. Dabei handelt es sich um die sog. Abwasserabgabe. Für das Abwasser aus der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung wird die Abwasserabgabe von der Gemeinde Lauter getragen. Da die Abwasserbeseitigung eine kostendeckende Einrichtung ist, werden diese Kosten in die Gebührenkalkulation mit eingerechnet. Alle Benutzerinnen und Benutzer der gemeindlichen Kläranlage werden somit über die Kanalgebühren an den Kosten beteiligt.
Alle anderen Bürgerinnen und Bürger, die ihr Abwasser nicht in die Kläranlage einleiten (sog. Kleineinleiter), werden von den Kanalgebühren nicht erfasst.
Nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwassergesetzes (BayAbwAG) sind bei Kleineinleitern, die weniger als 8 m³ Schmutzwasser pro Tag einleiten, die Gemeinden abgabepflichtig. Für diese Anlagen muss also die Gemeinde Lauter die Abwasserabgabe entrichten. Gemäß Art. 8 Abs. 3 BayAbwAG sollen die Gemeinden eine Kommunalabgabe von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern erheben, um die entstandenen Kosten wieder einzunehmen.
Hiervon hat die Gemeinde Lauter im Januar 1982 Gebrauch gemacht und eine entsprechende Satzung erlassen. Diese Satzung wurde zuletzt im Jahr 1991 geändert. In dieser Satzung sind noch DM-Beträge ausgewiesen, weshalb ein Neuerlass der Satzung geboten ist.
Der Abgabesatz beträgt nach § 9 des Abwasserabgabengesetzes pro Schadeinheit 35,79 €, wobei dieser Betrag bei Kleineinleitern um 50 % reduziert wird. Die Abwasserabgabe wird bei Kleineinleitern nicht erhoben, wenn das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und eine ordnungsgemäße Schlammentsorgung erfolgt.
In der Gemeinde Lauter gibt es aktuell 2 Kleineinleiter mit 10 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern. In den vergangenen Jahren musste keine Abwasserabgabe für Kleineinleiter abgeführt werden, dies kann sich jedoch prinzipiell jederzeit ändern.
Beschluss: 8
: 0
Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf vorliegende
„Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe
für Kleineinleiter“. Der Entwurf wird dem Protokoll beigefügt. Erster
Bürgermeister Ronny Beck wird mit der Ausfertigung und Bekanntmachung der
Satzung beauftragt.