Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung:

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Erweiterung der bestehenden Schreinerei, den Neubau eines Ausstellungsgebäudes mit Betriebsleiterwohnung und Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 915/6 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Knockäcker - 1. Änderung“, und ist darin als Gewerbegebiet ausgewiesen.

 

 

Das Vorhaben ist in der nord-westlichen Grundstücksecke vorgesehen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Gewerbegebiet Knockäcker“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind in der Straße „Gewerbegebiet Knockäcker“ vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, nur ausnahmsweise zulässig. Der Antragsteller ist Inhaber des Gewerbes und das Vorhaben ist in Grundfläche und Baumasse untergeordnet.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Die Nachbarunterschriften waren bei Einreichung der Bauantragsunterlagen am 19.05.2020 nicht vollständig. Ein Antrag gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO auf Benachrichtigung der Nachbarn, deren Unterschriften fehlen, wurde nicht gestellt.

 

Ein formeller Antrag auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt vor. Das Vorhaben kann daher aus Sicht der Verwaltung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden.

 


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt den Bauantrag von Herrn Tobias Hornung zur Erweiterung der bestehenden Schreinerei, den Neubau eines Ausstellungsgebäudes mit Betriebsleiterwohnung und Garage auf dem Grundstück der Gemarkung Reckendorf, Fl.Nr. 915/6, 96182 Reckendorf, Am Gewerbegebiet Knockäcker 10 zu.

 

Die beantragte Ausnahme

-          zur Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung

wird erteilt.

 

Grundbuchrechtlich ist eine Trennung der Betriebsleiterwohnung vom Gewerbegrundstück auszuschließen