Folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit der Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau einer Landwirtschaft. Lager- und Maschinenhalle auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 349, 350, 360 der Gemarkung Laimbach.

 

 

Die betroffene Fläche liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Demnach ist das Vorhaben nur zulässig, wenn

1. öffentliche Belange nicht entgegenstehen,

2. die ausreichende Erschließung gesichert ist und

3. einer der in § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB genannten Gründe einschlägig ist.

Eine weitere Möglichkeit besteht gem. § 35 Abs. 2 BauGB darin, das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zuzulassen, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.

 

Der Antragsteller ist nach eigenen Aussagen privilegiert. Das Landratsamt wird im Zuge der Baugenehmigung das ALE beteiligen. Dieses prüft dann, ob das Vorhaben privilegiert ist. Es handelt sich um ein Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

 

Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Die Erschließung ist gesichert. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen, die Entwässerung erfolgt über den bestehenden Regenwasserkanal. Das Vorhaben dient einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen Untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein (Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.

 


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt den Bauantrag von Herrn Marco Hornung zum Neubau einer landwirtschaftl. Lager- und Maschinenhalle auf den Grundstücken der Gemarkung Laimbach, Fl.Nrn. 349, 350, 360, 961, Zeitzenhof 1 vorbehaltlich der Privilegierung des Vorhabens zu.