Sitzung: 09.09.2020 Gemeinderat Reckendorf
Die
Mitglieder des Gemeinderates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung
erhalten.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
für oben genannte Bauleitplanung vom 25.05.2020 bis 26.06.2020 frühzeitig am
Verfahren beteiligt.
Gleichzeitig
erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB.
A. Folgende Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.05.2020 bzw. mit E-Mail vom
20.05.2020 um Stellungnahme bis zum 26.06.2020 gebeten:
B.
Folgende Stellungnahmen sind im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
eingegangen:
keine Stellungnahmen eingegangen
C.
Folgende Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange haben der Planung zugestimmt bzw. keine Einwendungen
vorgetragen:
Regionaler
Planungsverband Oberfranken-West mit E-Mail vom 02.06.2020
Stadt
Baunach mit E-Mail vom 08.06.2020
Regierung
von Oberfranken – Sachgebiet 24 mit E-Mail vom 10.06.2020
Regierung
von Oberfranken – Bergamt Nordbayern mit Schreiben vom 12.06.2020
Markt
Rattelsdorf mit E-Mail vom 30.06.2020
Gemeinde
Gerach mit E-Mail vom 01.07.2020
Industrie- und Handelskammer für
Oberfranken mit Schreiben vom 21.07.2020
D.
Folgende Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange haben bis zum 26.06.2020 keine Rückmeldung zugesandt:
Kreisbrandrat
Herr Bernhard Ziegmann
Regierung
von Oberfranken – Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
Wasserwirtschaftsamt
Kronach
Amt
für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
Amt
für ländliche Entwicklung Oberfranken
Deutsche
Telekom Netz GmbH
Open
Grid Europe GmbH
Regierung
von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern
Bund
Naturschutz Bayern – Kreisgruppe Bamberg
Landesbund
für Vogelschutz in Bayern e.V.
Pfarreiengemeinschaft
St. Christopherus im Baunach-, Itz- und Lautergrund
Evangelisch-Lutherische
Kirchengemeinde Rentweinsdorf
Kreisjugendring
Bamberger Land
Handwerkskammer
für Oberfranken
Gemeinde Rentweinsdorf
Beschluss: 14
: 0
Der Gemeinderat Reckendorf nimmt zur
Kenntnis, dass Seitens des Kreisbrandrates keine Rückmeldung erfolgt ist und
dass in den Rückmeldungen unter C. keine Einwendungen gegen die Planung
vorgetragen wurden.
E. Von folgenden Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange wurden Bedenken und Anregungen vorgetragen:
a.) Staatliches Bauamt Bamberg mit Schreiben vom 27.05.2020
Beschluss: 14 : 0
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet des Bebauungsplans
„Obermanndorf West“ befindet sich in einer Entfernung von ungefähr 550 m
nordöstlich zur Fahrbahn der Bundesstraße B279.
Der
Gemeinderat ist der Auffassung, dass aufgrund des Abstandes zur Bundesstraße
B279 von ca. 550 Metern eine Beeinträchtigung der Anwohner innerhalb des
Plangebietes nicht zu erwarten ist.
b.) Bayernwerk Netz GmbH mit Schreiben vom 03.06.2020
Beschluss: 14
: 0
Die Hinweise zur Beteiligung der Bayernwerk
Netz GmbH im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen und
entsprechend berücksichtigt.
c.) Vodafone Kabel Deutschland GmbH mit E-Mail vom 08.06.2020
Beschluss: 14
: 0
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss: 14
: 0
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der Pflanzmaßnahmen erneut eine Anfrage an die Vodafone Kabel
Deutschland GmbH bezüglich des Leitungsbestandes gestellt.
d.) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg mit E-Mail vom
15.06.2020
Beschluss: 14
: 0
Unter
Punkt 10.5 der Hinweise des Bebauungsplans ist bereits die Formulierung
aufgenommen, dass die Freihaltung des Lichtraumprofils von der Baumkrone bis
4,50 m Höhe an öffentlichen Verkehrsflächen durch Auswahl geeigneter Baumarten
und Kronenpflege zu gewährleisten ist.
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass somit die uneingeschränkte Nutzung
des landwirtschaftlichen Weges mit Flur Nr. 177/1 weiterhin gewährleistet ist.
Wie in
der Unterlage des Grünordnungsplans in Kap. 3.2 aufgeführt, wurde bei der
geplanten Baumpflanzung auf der Ausgleichsfläche sehr genau auf die
Sichtdreiecke geachtet.
Unter
Punkt 3.2 der Unterlage des Grünordnungsplans ist folgende Formulierung
aufgenommen:
„Bei
der Obstbaumpflanzung wurde der nördlichste Obstbaumstandort so weit wie
möglich südlich des Bahngleises vorgesehen, damit sich keine Beeinträchtigung
des Sichtfeldes durch den Stamm ergibt. Die bestehende Einfriedung von Flur Nr.
179 ragt deutlich weiter in das Sichtfeld als die geplante Bepflanzung.“
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass somit eine Beeinträchtigung der
Sichtachse im Bereich des Bahnübergangs ausgeschlossen ist.
e.) Bayerischer Bauernverband mit E-Mail vom 19.06.2020
Beschluss: 14
: 0
Unter
Punkt 10.4 der Hinweise des Bebauungsplans ist bereits der Umgang und die
Duldung von Immissionen aus der Landwirtschaft im Bebauungsplan aufgenommen.
Die
uneingeschränkte Nutzung des landwirtschaftlichen Weges wird durch den Hinweis
unter Punkt 10.5 der Hinweise des Bebauungsplans gewährleistet.
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass mit diesen Hinweisen den Belangen der
Landwirtschaft ausreichend Rechnung getragen wird.
f.) Landratsamt Bamberg mit E-Mail vom 26.06.2020
Beschluss: 14
: 0
Die
Immissionen durch die Bahn und den angrenzenden Gewerbebetrieb wurden vom
Fachbüro Wölfel ermittelt. Gemäß dem Gutachten sind die Orientierungswerte für
Verkehrslärmimmissionen in MI-Gebieten sowie in WA-Gebieten sowohl tags als
auch nachts eingehalten. Die Immissionsrichtwerte bei Gewerbelärm sind für das
ausgewiesene MI-Gebiet sowohl tags als auch nachts eingehalten.
Die
Schallimmissionsprognose liegt dem Bebauungsplan als Anlage zur Begründung im
Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie nach
Abschluss des Verfahrens bei.
Beschluss: 14
: 0
Es
wird auf die Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg,
Bauleitplanung verwiesen.
Gemäß
Punkt 6.2 der Schallimmissionsprognose werden die Orientierungswerte der DIN
18005-1 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete aufgrund des
Gewerbelärms in einem Teilbereich des Plangebietes eingehalten, im östlichen
Bereich jedoch überschritten.
Aufgrund
der fehlenden Informationen bezüglich des Tätigkeitszeitraums des angrenzenden
Gewerbebetriebes sind keine eindeutigen Aussagen zu Arbeiten innerhalb
Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (an Werktagen: 06:00 bis 07:00 Uhr,
20:00 bis 22:00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen: 06:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis
15:00 Uhr, 20:00 bis 22:00 Uhr) und der damit einhergehenden Erhöhung des
Beurteilungspegels möglich.
Um die
für ein WA-Gebiet erforderlichen Orientierungswerte/Immissionsrichtwerte zumindest
für die Beurteilung ohne Erhöhung des Beurteilungspegels einzuhalten, wurde die
östliche Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m zur Grundstücksgrenze
festgesetzt, sodass die Beurteilungspegel von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A)
nachts innerhalb des Baufeldes eingehalten sind. Eine Erhöhung des
Beurteilungspegels aufgrund der möglichen Tätigkeit innerhalb der Tageszeiten
mit erhöhter Empfindlichkeit ist somit jedoch nicht berücksichtigt.
Beschluss: 14
: 0
Es wird den Anmerkungen entsprochen und die
Festsetzung unter Punkt 9.4 bzw. der Hinweis unter Punkt 10.2 des
Bebauungsplans entsprechend angepasst.
Beschluss: 14
: 0
Unter
Punkt 10.3 der Hinweise des Bebauungsplans ist bereits erfasst, dass das
anfallende Niederschlagswasser bei ausreichender Versickerungsfähigkeit des
anstehenden Bodens einer Versickerungsanlage zugeführt werden kann. Um eine
hydraulische Überlastung des bestehenden Regenwasserkanals und des Vorfluters
zu vermeiden, ist die Anlage einer privaten Regenrückhaltung, bemessen auf die
tatsächlich versiegelte Fläche innerhalb des Baugrundstückes, festgesetzt.
Die
gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers wird dem Regenwasserkanal
zugeführt.
Für
den Bauwerber besteht die Möglichkeit der kombinierten Errichtung des
Regenrückhalteraums gemeinsam mit einem Speichervolumen zur
Niederschlagswassernutzung. Die Untersuchung zur Versickerungsfähigkeit wird
dem Bauwerber im Rahmen der Fachplanungen von der Gemeinde empfohlen. Der
Hinweis zum Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist unter Punkt 10.3
aufgenommen.
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass mit der Festsetzung der privaten
Regenrückhalteanlage zur hydraulischen Entlastung des Regenwasserkanals und des
Vorfluters eine geregelte und entschärfte Ableitung des Niederschlagswassers
gewährleistet ist.
Beschluss: 14
: 0
Das
Bauleitplanverfahren wird nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan
durchgeführt. Die Bezeichnung unter Punkt 1.0 der textlichen Festsetzungen wird
entsprechend angepasst und lautet wie folgt:
1.0 Art
der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans „Obermanndorf
West“ wird festgesetzt:
MI-Gebiet Mischgebiet
§ 6 BauNVO
Das
Verfahren wird von der Gemeinde Reckendorf nicht als vorhabenbezogener
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB durchgeführt, da keine Gefälligkeitsplanung
vorliegt. Im Gemeindeteil Obermanndorf sind keine Baulücken vorhanden. Die
Gemeinde ist bestrebt, eine dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Erweiterung
der Bauflächen durchzuführen. Dies auch mit dem Gedanken, keine Leerstände im
Ortsbereich Obermanndorf zu schaffen. Mit dieser gemäßigten Erweiterung der
Bauflächen wird eine geordnete und dem Bedarf an Bauland entsprechende
städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Reckendorf gewährleistet.
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass mit der Ausweisung dieser Baufläche
den Belangen und Grundsätzen der Bauleitplanung gemäß § 1 BauGB ausreichend
Rechnung getragen wird.
Beschluss: 14
: 0
Gemäß
§ 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Im aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Reckendorf sind das
überplante Gebiet der Flur Nr. 178/2 sowie die angrenzenden umliegenden
Bauflächen als M-Gebietsflächen dargestellt. Östlich des Bebauungsplanumgriffs
befindet sich ein Gewerbebetrieb, sodass eine Durchmischung aus Wohnen und das
Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und somit die Eigenart der
näheren Umgebung als Mischgebiet für den Ortsbereich gewährleistet ist.
Die
nördlich des Umgriffs des Bebauungsplans „Obermanndorf West“ befindliche Fläche
steht zudem auch noch zur Anlage einer nicht wesentlich störenden gewerblichen
Nutzung zur Verfügung. Eine weitere Durchmischung der beiden Nutzungsarten
Wohnen und gewerbliche Nutzung ist somit nicht ausgeschlossen. Die Gemeinde
sieht vor, für die nördlich des Bebauungsplans „Obermanndorf West“ noch
verfügbare Mischgebietsfläche, wie sie auch im Flächennutzungsplan dargestellt
ist, bei einer späteren Überplanung lediglich die Ansiedlung eines nicht
störenden Gewerbebetriebes zuzulassen, um das Verhältnis der erforderlichen
Durchmischung des Mischgebietes nicht negativ zu .beeinträchtigen.
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass der Bebauungsplan aus dem
Flächennutzungsplan und somit als Mischgebietsfläche zu entwickeln ist. Bei einer
späteren möglichen Ausweisung eines Bebauungsplans und somit der Ansiedlung
einer gewerblichen Nutzungseinheit ist die erforderliche Durchmischung der
beiden Nutzungsarten weiterhin gewährleistet.
Beschluss: 13
: 1
Es ist keine beschlussmäßige Behandlung
erforderlich. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass keine Stellungnahme
eingegangen ist.
Beschluss: 14
: 0
Der Gemeinderat beschließt gem. § 9 und § 10 BauGB, den
vom Büro Stubenrauch gem. Aufstellungsbeschluss vom 25.05.2020 in der Fassung vom
09.09.2020 vorgelegten Entwurf als Satzung.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die förmliche Beteiligung gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
durchzuführen.