Die Mitglieder des Gemeinderates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für oben genannte Bauleitplanung vom 25.05.2020 bis 26.06.2020 frühzeitig am Verfahren beteiligt.

Gleichzeitig erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

 

A.      Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.05.2020 bzw. mit E-Mail vom 20.05.2020 um Stellungnahme bis zum 26.06.2020 gebeten:

 

 

 

B.      Folgende Stellungnahmen sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangen:

 

keine Stellungnahmen eingegangen

C.      Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben der Planung zugestimmt bzw. keine Einwendungen vorgetragen:

 

Regionaler Planungsverband Oberfranken-West mit E-Mail vom 02.06.2020

Stadt Baunach mit E-Mail vom 08.06.2020

Regierung von Oberfranken – Sachgebiet 24 mit E-Mail vom 10.06.2020

Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern mit Schreiben vom 12.06.2020

Markt Rattelsdorf mit E-Mail vom 30.06.2020

Gemeinde Gerach mit E-Mail vom 01.07.2020

Industrie- und Handelskammer für Oberfranken mit Schreiben vom 21.07.2020

 

D.      Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben bis zum 26.06.2020 keine Rückmeldung zugesandt:

 

Kreisbrandrat Herr Bernhard Ziegmann

Regierung von Oberfranken – Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Wasserwirtschaftsamt Kronach

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken

Deutsche Telekom Netz GmbH

Open Grid Europe GmbH

Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern

Bund Naturschutz Bayern – Kreisgruppe Bamberg

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus im Baunach-, Itz- und Lautergrund

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rentweinsdorf

Kreisjugendring Bamberger Land

Handwerkskammer für Oberfranken

Gemeinde Rentweinsdorf

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Der Gemeinderat Reckendorf nimmt zur Kenntnis, dass Seitens des Kreisbrandrates keine Rückmeldung erfolgt ist und dass in den Rückmeldungen unter C. keine Einwendungen gegen die Planung vorgetragen wurden.

 

 

E.            Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Bedenken und Anregungen vorgetragen:

 

a.) Staatliches Bauamt Bamberg mit Schreiben vom 27.05.2020

 

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet des Bebauungsplans „Obermanndorf West“ befindet sich in einer Entfernung von ungefähr 550 m nordöstlich zur Fahrbahn der Bundesstraße B279.

Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass aufgrund des Abstandes zur Bundesstraße B279 von ca. 550 Metern eine Beeinträchtigung der Anwohner innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten ist.

 

 

b.) Bayernwerk Netz GmbH mit Schreiben vom 03.06.2020

 

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Die Hinweise zur Beteiligung der Bayernwerk Netz GmbH im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt.

 

 

c.) Vodafone Kabel Deutschland GmbH mit E-Mail vom 08.06.2020

 

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Pflanzmaßnahmen erneut eine Anfrage an die Vodafone Kabel Deutschland GmbH bezüglich des Leitungsbestandes gestellt.

 

 

d.) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg mit E-Mail vom 15.06.2020

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Unter Punkt 10.5 der Hinweise des Bebauungsplans ist bereits die Formulierung aufgenommen, dass die Freihaltung des Lichtraumprofils von der Baumkrone bis 4,50 m Höhe an öffentlichen Verkehrsflächen durch Auswahl geeigneter Baumarten und Kronenpflege zu gewährleisten ist.

Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass somit die uneingeschränkte Nutzung des landwirtschaftlichen Weges mit Flur Nr. 177/1 weiterhin gewährleistet ist.

Wie in der Unterlage des Grünordnungsplans in Kap. 3.2 aufgeführt, wurde bei der geplanten Baumpflanzung auf der Ausgleichsfläche sehr genau auf die Sichtdreiecke geachtet.

Unter Punkt 3.2 der Unterlage des Grünordnungsplans ist folgende Formulierung aufgenommen:

„Bei der Obstbaumpflanzung wurde der nördlichste Obstbaumstandort so weit wie möglich südlich des Bahngleises vorgesehen, damit sich keine Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch den Stamm ergibt. Die bestehende Einfriedung von Flur Nr. 179 ragt deutlich weiter in das Sichtfeld als die geplante Bepflanzung.“

Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass somit eine Beeinträchtigung der Sichtachse im Bereich des Bahnübergangs ausgeschlossen ist.

 

 

e.) Bayerischer Bauernverband mit E-Mail vom 19.06.2020

 

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Unter Punkt 10.4 der Hinweise des Bebauungsplans ist bereits der Umgang und die Duldung von Immissionen aus der Landwirtschaft im Bebauungsplan aufgenommen.

Die uneingeschränkte Nutzung des landwirtschaftlichen Weges wird durch den Hinweis unter Punkt 10.5 der Hinweise des Bebauungsplans gewährleistet.

Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass mit diesen Hinweisen den Belangen der Landwirtschaft ausreichend Rechnung getragen wird.

 

f.) Landratsamt Bamberg mit E-Mail vom 26.06.2020

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Die Immissionen durch die Bahn und den angrenzenden Gewerbebetrieb wurden vom Fachbüro Wölfel ermittelt. Gemäß dem Gutachten sind die Orientierungswerte für Verkehrslärmimmissionen in MI-Gebieten sowie in WA-Gebieten sowohl tags als auch nachts eingehalten. Die Immissionsrichtwerte bei Gewerbelärm sind für das ausgewiesene MI-Gebiet sowohl tags als auch nachts eingehalten.

Die Schallimmissionsprognose liegt dem Bebauungsplan als Anlage zur Begründung im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie nach Abschluss des Verfahrens bei.

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg, Bauleitplanung verwiesen.

Gemäß Punkt 6.2 der Schallimmissionsprognose werden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete aufgrund des Gewerbelärms in einem Teilbereich des Plangebietes eingehalten, im östlichen Bereich jedoch überschritten.

Aufgrund der fehlenden Informationen bezüglich des Tätigkeitszeitraums des angrenzenden Gewerbebetriebes sind keine eindeutigen Aussagen zu Arbeiten innerhalb Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (an Werktagen: 06:00 bis 07:00 Uhr, 20:00 bis 22:00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen: 06:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr, 20:00 bis 22:00 Uhr) und der damit einhergehenden Erhöhung des Beurteilungspegels möglich.

Um die für ein WA-Gebiet erforderlichen Orientierungswerte/Immissionsrichtwerte zumindest für die Beurteilung ohne Erhöhung des Beurteilungspegels einzuhalten, wurde die östliche Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt, sodass die Beurteilungspegel von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts innerhalb des Baufeldes eingehalten sind. Eine Erhöhung des Beurteilungspegels aufgrund der möglichen Tätigkeit innerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist somit jedoch nicht berücksichtigt.

 

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Es wird den Anmerkungen entsprochen und die Festsetzung unter Punkt 9.4 bzw. der Hinweis unter Punkt 10.2 des Bebauungsplans entsprechend angepasst.

 

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Unter Punkt 10.3 der Hinweise des Bebauungsplans ist bereits erfasst, dass das anfallende Niederschlagswasser bei ausreichender Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens einer Versickerungsanlage zugeführt werden kann. Um eine hydraulische Überlastung des bestehenden Regenwasserkanals und des Vorfluters zu vermeiden, ist die Anlage einer privaten Regenrückhaltung, bemessen auf die tatsächlich versiegelte Fläche innerhalb des Baugrundstückes, festgesetzt.

Die gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers wird dem Regenwasserkanal zugeführt.

Für den Bauwerber besteht die Möglichkeit der kombinierten Errichtung des Regenrückhalteraums gemeinsam mit einem Speichervolumen zur Niederschlagswassernutzung. Die Untersuchung zur Versickerungsfähigkeit wird dem Bauwerber im Rahmen der Fachplanungen von der Gemeinde empfohlen. Der Hinweis zum Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist unter Punkt 10.3 aufgenommen.

Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass mit der Festsetzung der privaten Regenrückhalteanlage zur hydraulischen Entlastung des Regenwasserkanals und des Vorfluters eine geregelte und entschärfte Ableitung des Niederschlagswassers gewährleistet ist.

 

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Das Bauleitplanverfahren wird nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt. Die Bezeichnung unter Punkt 1.0 der textlichen Festsetzungen wird entsprechend angepasst und lautet wie folgt:

 

1.0          Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Die Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans „Obermanndorf West“ wird festgesetzt:

MI-Gebiet              Mischgebiet § 6 BauNVO

 

Das Verfahren wird von der Gemeinde Reckendorf nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB durchgeführt, da keine Gefälligkeitsplanung vorliegt. Im Gemeindeteil Obermanndorf sind keine Baulücken vorhanden. Die Gemeinde ist bestrebt, eine dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Erweiterung der Bauflächen durchzuführen. Dies auch mit dem Gedanken, keine Leerstände im Ortsbereich Obermanndorf zu schaffen. Mit dieser gemäßigten Erweiterung der Bauflächen wird eine geordnete und dem Bedarf an Bauland entsprechende städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Reckendorf gewährleistet.

Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass mit der Ausweisung dieser Baufläche den Belangen und Grundsätzen der Bauleitplanung gemäß § 1 BauGB ausreichend Rechnung getragen wird.

 

 

Beschluss:          14 : 0

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Reckendorf sind das überplante Gebiet der Flur Nr. 178/2 sowie die angrenzenden umliegenden Bauflächen als M-Gebietsflächen dargestellt. Östlich des Bebauungsplanumgriffs befindet sich ein Gewerbebetrieb, sodass eine Durchmischung aus Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und somit die Eigenart der näheren Umgebung als Mischgebiet für den Ortsbereich gewährleistet ist.

Die nördlich des Umgriffs des Bebauungsplans „Obermanndorf West“ befindliche Fläche steht zudem auch noch zur Anlage einer nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung zur Verfügung. Eine weitere Durchmischung der beiden Nutzungsarten Wohnen und gewerbliche Nutzung ist somit nicht ausgeschlossen. Die Gemeinde sieht vor, für die nördlich des Bebauungsplans „Obermanndorf West“ noch verfügbare Mischgebietsfläche, wie sie auch im Flächennutzungsplan dargestellt ist, bei einer späteren Überplanung lediglich die Ansiedlung eines nicht störenden Gewerbebetriebes zuzulassen, um das Verhältnis der erforderlichen Durchmischung des Mischgebietes nicht negativ zu .beeinträchtigen.

Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan und somit als Mischgebietsfläche zu entwickeln ist. Bei einer späteren möglichen Ausweisung eines Bebauungsplans und somit der Ansiedlung einer gewerblichen Nutzungseinheit ist die erforderliche Durchmischung der beiden Nutzungsarten weiterhin gewährleistet.

 

 

 

Beschluss:          13 : 1

 

Es ist keine beschlussmäßige Behandlung erforderlich. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass keine Stellungnahme eingegangen ist.

 


Beschluss:          14 : 0

 

Der Gemeinderat beschließt gem. § 9 und § 10 BauGB, den vom Büro Stubenrauch gem. Aufstellungsbeschluss vom 25.05.2020 in der Fassung vom 09.09.2020 vorgelegten Entwurf als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Beteiligung gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 durchzuführen.