Die Mitglieder des Gemeinderates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten.

 

Einige Anlieger der Seitenbachstraße und angrenzender Straßen beantragten anhand einer Unterschriftenliste die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Seitenbachstraße.

 

Im Rahmen einer Verkehrsschau mit Herrn Wolf vom Landratsamt Bamberg und Herrn Krauß von der PI Bamberg-Land wurde am 08.07.2020 die Zulässigkeit des verkehrsberuhigten Bereiches geprüft.

Vor Ort wurde besprochen, dass die Voraussetzungen zur Ausweisung eines Verkehrsberuhigten Bereiches gegeben sind.

 

Der Bereich kann folgendermaßen abgegrenzt werden:

 

 

 

Die Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) Abschnitt 4 Nr. 12 und 13 schreibt die zu beachtenden Verkehrsregeln innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches vor. Demnach dürfen alle Fahrzeugführer im verkehrsberuhigten Bereich nur Schrittgeschwindigkeit fahren und dürfen den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.

Das Parken ist nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen (z. B. Parkbuchten) erlaubt. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Allerdings haben Fußgänger den Fahrverkehr nicht unnötig zu behindern!

Beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich ist § 10 StVO zu beachten. Laut § 10 Straßenverkehrsordnung ist die Ausfahrt aus dem verkehrsberuhigten Bereich mit der Ausfahrt aus einem Grundstück zu vergleichen. Das bedeutet, wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wenn erforderlich, muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zu benutzen sind.

 

Die Mitglieder des Gemeinderates diskutierten über die Abgrenzung der Spielstraße sowie über die Notwendigkeit einer Spielstraße.


Beschluss:          9 : 5

 

Von der Ausweisung einer Spielstraße in der Seitenbachstraße wird abgesehen.