Folgende Beschlussvorlage wurde vom Ersten Bürgermeister vorgetragen:

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Bau eines Pavillons/Unterstand auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 346/2 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am südwestlichen Ortsrand“.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraßen „Bergweg“ und „Veitensteinstraße“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Grundsätzlich sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von max. 75 m³ (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO) verfahrensfrei, allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO). Der geplante Unterstand (2,90 m x 5,49 m x 4,13 m) hat einen Rauminhalt von ca. 65 m³.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Überbaubare Grundstücksfläche

 

Der Unterstand wird außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche errichtet. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind vermehrt Nebenanlagen außerhalb errichtet worden.

 

Dachform und Dachneigung

 

Der Unterstand wird mit einem Pultdach ca. 5° errichtet. Laut Bebauungsplan sind nur Satteldächer zulässig. Die Prüfung hat ergeben, dass bereits Nebenanlagen mit abweichender Dachform und Dachneigung errichtet worden sind.

 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Die Eigentümer der Fl.Nr. 346/1 verweigerten die Unterschrift auf Grund eines noch nicht endgültig beigelegten Rechtsstreites, so die Antragstellerin. Das Vorhaben hat keinerlei Auswirkungen auf das Nachbargrundstück und somit bleiben die nachbarlichen Interessen unberührt.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          6 : 1

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt der isolierten Befreiung von Herrn und Frau Steblein zum Bau eines Pavillons/Überdachung auf dem Grundstück der Gemarkung Reckendorf, Fl.Nr. 346/2, 96182 Reckendorf, Bergweg 2, zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche

-          zur Abweichung der Dachform

-          zur Abweichung der Dachneigung

werden erteilt.