Der Vorsitzende erläuterte folgenden Sachverhalt:

 

Der Antragsteller beabsichtigt den Anbau eines Wohnraumes im OG eines bestehenden 2-Famieleinewohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 258 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen.

 

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung gering), der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.

 

Gemeinderat Dr. Frank Güthlein ist der Bruder der Antragstellerin und ist daher nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG Angehöriger. Es liegt eine persönliche Beteiligung vor.


Beschluss:          6 : 0        (ohne Ausschussmitglied Dr. Güthlein wegen persönlicher Beteiligung)

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt den Bauantrag von Frau Güthlein zum Anbau eines Wohnraumes im OG eines bestehenden 2-Familienwohnhauses auf dem Grundstück der Gemarkung Reckendorf, Fl.Nr. 258, 96182 Reckendorf, Hintere Gasse 7, zu.