Folgenden Sachverhalt hatten die Ausschussmitglieder mit der Sitzungsladung erhalten:

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Bau einer Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1407/37 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Grund II - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Storchenweg“ und „Am Daschendorfer Weg“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Grundsätzlich sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche von max. 50 m² (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO) verfahrensfrei, die geplante Garage (7 m x 2,98 m) erfüllt diese Kriterien, allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO).

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Überbaubare Grundstücksfläche

 

Die geplante Garage wird außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche errichtet.

 

Dachform und Dachneigung

 

Der Bebauungsplan legt fest, dass Garagen die gleiche Dachgestaltung wie die Hauptgebäude erhalten sollten. Die geplante Garage ist mit einem Flachdach geplant.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass noch keine der beantragten Befreiungen im Bereich des Bebauungsplanes erteilt wurden. Somit liegt die Erteilung der Befreiungen im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Reckendorf.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.